TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/18 2005/02/0048

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des L W in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, Postplatz 115, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 2005, Zl. UVS-/14912/22-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 21. April 2004 um 20.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 21. April 2004 um 20.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Tragweite seiner Erklärung gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt "nicht vornehmen zu wollen", abzusehen. Zum Beweis dafür habe er die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen beantragt, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen.

Ein solches situationsbezogenes Verhalten des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen, hatte doch der Gendarmeriebeamte H. als Zeuge vor der belangten Behörde u.a. ausgeführt:

"Ich habe zunächst die Unfallaufnahme durchgeführt. Ich habe dem Beschuldigten Fragen zu seinen persönlichen Daten gestellt, diese hat er auch beantwortet. Ich kann mich auch erinnern, dass er Angaben zum Unfallhergang gemacht hat. Ich hatte den Eindruck, dass er meine Fragen versteht. Er hat dann ja auch entsprechend geantwortet. Ich habe dann beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome festgestellt und zwar einen starken Geruch nach Alkohol. Ich habe dann den Notarzt gefragt, ob aufgrund der erkennbaren Verletzungen des Beschuldigten ein Alkomattest möglich sei. Nachdem dieser das bejaht hat, habe ich den Beschuldigten aufgefordert, den Alkomattest abzulegen. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschuldigte meine Frage verstanden hat. Er ist dann auch mit mir zum Dienstfahrzeug gegangen, welches sich einige Meter vom Rettungsfahrzeug entfernt befunden hat, wo das Alkomattestgerät sich im Kofferraum befunden hat. Auf dem Weg vom Rettungsfahrzeug zum Dienstfahrzeug ist mir der unsichere Gang des Beschuldigten aufgefallen. Als wir dann beim Dienstfahrzeug waren, hat er gesagt, er mache den Alkomattest nicht hier vor allen Leuten, sondern im Krankenhaus."

Diese Angaben des Gendarmeriebeamten - in Bezug auf ein "situationsbezogenes Verhalten" des Beschwerdeführers - wurden durch den Rettungsarzt bestätigt, welcher als Zeuge angegeben hat, "Der Beschuldigte war benommen, aber ich konnte ein konkretes, geordnetes Gespräch mit ihm führen".

Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner mangelnden Zurechnungsfähigkeit anlässlich der in Rede stehenden Amtshandlung ins Leere.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. März 2005

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020048.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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