TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/17 2010/08/0158

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §31 Abs5 Z16;
B-VG Art89 Abs1;
GSVG 1978 §86 Abs6 litd;
GSVG 1978 §92 Abs5;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4 Abs1 Z3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §5;
VwRallg;
  1. ASVG § 136 heute
  2. ASVG § 136 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. ASVG § 136 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 136 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  5. ASVG § 136 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 136 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 136 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 136 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 136 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 136 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 136 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 136 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  21. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 136 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  26. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  27. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  28. ASVG § 136 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  29. ASVG § 136 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  30. ASVG § 136 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des G W in L, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Neubauerstraße 14/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 2010, Zl. Ges-180236/1-2010-Bb/Gu, betreffend Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 27. Juli 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gemäß § 86 Abs. 6 lit. d und § 92 Abs. 5 GSVG ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 27. Juli 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Litera d und Paragraph 92, Absatz 5, GSVG ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Nettopension in der Höhe von monatlich EUR 987,80 bezogen habe. Der Richtsatz für die Ausgleichszulage habe in diesem Zeitraum EUR 772,40 betragen. § 3 Abs. 1 Z 1 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (im Folgenden: RRZ 2008), der für Bezieher einer Ausgleichszulage gelte, könne daher für die beantragte Rezeptgebührenbefreiung nicht herangezogen werden.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Nettopension in der Höhe von monatlich EUR 987,80 bezogen habe. Der Richtsatz für die Ausgleichszulage habe in diesem Zeitraum EUR 772,40 betragen. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (im Folgenden: RRZ 2008), der für Bezieher einer Ausgleichszulage gelte, könne daher für die beantragte Rezeptgebührenbefreiung nicht herangezogen werden.

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 sei auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden (wie zB das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diätessen), sofern sein Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteige. 115 % des im Jahr 2009 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes entsprächen EUR 888,26. Auch dieser Betrag liege weit unter der monatlichen Nettopension des Beschwerdeführers.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 sei auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden (wie zB das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diätessen), sofern sein Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteige. 115 % des im Jahr 2009 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes entsprächen EUR 888,26. Auch dieser Betrag liege weit unter der monatlichen Nettopension des Beschwerdeführers.

Laut § 5 RRZ 2008 sei eine Befreiung in anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger andauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Summe der außerordentlichen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers betrage, wie aus dem Feststellungsblatt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ersichtlich sei, im Jahr 2009 durchschnittlich insgesamt EUR 24,81, wobei auf die Rezeptgebühren ein Aufwand von EUR 21,23 falle. Diese durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen ließen nicht zu, von einer unzumutbaren finanziellen Belastung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führe, dass er nach Abzug der Wohnkosten, Heizung und "div. Aufwendungen" (so wörtlich das Einspruchsvorbringen) mit weniger als EUR 300,-- auskommen müsste, so sei dazu festzustellen, dass Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit begründeten. Somit ergebe sich auch aus § 5 RRZ 2008 kein Ausnahmegrund.Laut Paragraph 5, RRZ 2008 sei eine Befreiung in anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger andauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Summe der außerordentlichen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers betrage, wie aus dem Feststellungsblatt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ersichtlich sei, im Jahr 2009 durchschnittlich insgesamt EUR 24,81, wobei auf die Rezeptgebühren ein Aufwand von EUR 21,23 falle. Diese durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen ließen nicht zu, von einer unzumutbaren finanziellen Belastung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führe, dass er nach Abzug der Wohnkosten, Heizung und "div. Aufwendungen" (so wörtlich das Einspruchsvorbringen) mit weniger als EUR 300,-- auskommen müsste, so sei dazu festzustellen, dass Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit begründeten. Somit ergebe sich auch aus Paragraph 5, RRZ 2008 kein Ausnahmegrund.

Bei den "Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung" seien die gleichen Grundsätze wie bei der Befreiung von der Rezeptgebühr angewandt worden, wobei der Ausgleichszulagenrichtsatz erneut ein wesentliches Kriterium darstelle. Des Weiteren werde auch hier eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit insbesondere dann angenommen, wenn eine länger andauernde ärztliche bzw. medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung durch die Kostenbeteiligung zur Folge habe. Wie bereits ausgeführt, habe die Summe der außerordentlichen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 insgesamt EUR 24,81 betragen, wovon EUR 3,58 auf den Kostenanteil entfallen seien. Dieser durchschnittliche monatliche Aufwand lasse es nicht zu, von einer unzumutbaren finanziellen Belastung zu sprechen.

Es sei daher weder eine Befreiung von der Rezeptgebühr noch eine Befreiung von der Kostenbeteiligung möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 GSVG anzuwenden ist. 1. Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, GSVG anzuwenden ist.

Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).

Gemäß § 92 Abs. 5 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.

Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. § 5 RRZ 2008 lautet wie folgt:Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in Paragraphen 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. Paragraph 5, RRZ 2008 lautet wie folgt:

"Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte." Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."

Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: § 92 Abs. 5 GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: Paragraph 92, Absatz 5, GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, dritter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien erfüllen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).

2. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde nur von der monatlichen Nettopension in Höhe von EUR 987,80 ausgehe, nicht aber von den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers. Von seiner Pension würden ihm, was auch aktenkundig sei, im Weg der Aufrechnung Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern abgezogen, sodass er nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum erhalte. Es verbleibe dem Beschwerdeführer ein Auszahlungsbetrag von monatlich lediglich "ca. EUR 523,68" bzw. nach Abzug von "Wohnungskosten, Heizung und diversen Aufwendungen" ein Einkommen von weniger als EUR 300,--. Auf Grund seiner Stoffwechselerkrankung und der deswegen einzuhaltenden strengen Diät entstünden ihm erhebliche Mehrkosten.

Es seien sowohl § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 3 als auch § 5 der RRZ 2008 anzuwenden, und es liege auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG vor.Es seien sowohl Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, als auch Paragraph 5, der RRZ 2008 anzuwenden, und es liege auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG vor.

3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Ausgleichszulage bezogen hat. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht. Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat. 3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Ausgleichszulage bezogen hat. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht. Auch die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.

Darüber hinaus war aber auf § 5 RRZ 2008 Bedacht zu nehmen:Darüber hinaus war aber auf Paragraph 5, RRZ 2008 Bedacht zu nehmen:

Diese Bestimmung ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).Diese Bestimmung ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3, und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche , abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).

Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung konnten daher ebenso wie die erst in der Beschwerde behaupteten Pensionsabzüge (nach der Aktenlage handelt es sich um "Fremdabzüge" auf Grund einer Exekutionsbewilligung) als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 92 Abs. 5 GSVG iVm. den RRZ 2008 begründen.Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung konnten daher ebenso wie die erst in der Beschwerde behaupteten Pensionsabzüge (nach der Aktenlage handelt es sich um "Fremdabzüge" auf Grund einer Exekutionsbewilligung) als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 92, Absatz 5, GSVG in Verbindung mit den RRZ 2008 begründen.

Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen für seine auf Grund einer Stoffwechselerkrankung einzuhaltende Diät mit einem "Tagessatz" von EUR 17,-- hingewiesen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich - sollte die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Diät zutreffen - jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 5 RRZ 2008 zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zu der Diät und den daraus entstehenden Kosten nähere Feststellungen zu treffen, weil sie offenbar der Ansicht war, sie habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon durch die Prüfung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 ausreichend Rechnung getragen. Das greift aber zu kurz: Richtig ist zwar, dass § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor.Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen für seine auf Grund einer Stoffwechselerkrankung einzuhaltende Diät mit einem "Tagessatz" von EUR 17,-- hingewiesen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich - sollte die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Diät zutreffen - jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 5, RRZ 2008 zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zu der Diät und den daraus entstehenden Kosten nähere Feststellungen zu treffen, weil sie offenbar der Ansicht war, sie habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon durch die Prüfung des Befreiungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 ausreichend Rechnung getragen. Das greift aber zu kurz: Richtig ist zwar, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden vergleiche , wieder das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des Paragraph 5, RRZ 2008 vor.

4. Hinsichtlich der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG ist keine weitere Konkretisierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt. Vor dem Hintergrund des mit § 86 Abs. 6 lit. d GSVG - in gleicher Weise wie mit § 92 Abs. 5 GSVG (und den Parallelbestimmungen im ASVG, B-KUVG und BSVG) - offenkundig verfolgten Zwecks, Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch krankheitsbedingte Aufwendungen zu schützen, kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens letztlich auch hier darauf abgestellt hat, ob sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befindet, die jener eines Ausgleichszulagenbeziehers zumindest vergleichbar ist. Die belangte Behörde hat aber verkannt, dass es dazu auch erforderlich gewesen wäre, Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Diät zu treffen und die dadurch entstandenen Aufwendungen gegebenenfalls in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. 4. Hinsichtlich der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG ist keine weitere Konkretisierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt. Vor dem Hintergrund des mit Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG - in gleicher Weise wie mit Paragraph 92, Absatz 5, GSVG (und den Parallelbestimmungen im ASVG, B-KUVG und BSVG) - offenkundig verfolgten Zwecks, Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch krankheitsbedingte Aufwendungen zu schützen, kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens letztlich auch hier darauf abgestellt hat, ob sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befindet, die jener eines Ausgleichszulagenbeziehers zumindest vergleichbar ist. Die belangte Behörde hat aber verkannt, dass es dazu auch erforderlich gewesen wäre, Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Diät zu treffen und die dadurch entstandenen Aufwendungen gegebenenfalls in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.

5. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten in Verkennung der Rechtslage für den Verfahrensausgang wesentliche Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 5. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten in Verkennung der Rechtslage für den Verfahrensausgang wesentliche Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Oktober 2012

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080158.X00

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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