Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2009, Zlen. 2005/10/0107, 0190, und vom selben Tag, Zlen. 2006/10/0006 und 0007, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis war der im Instanzenzug erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2005, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Begründend hatte der Verwaltungsgerichtshof - auf das Wesentlichste zusammengefasst - dargelegt, die Behörde habe ihre Annahme, bei Errichtung der beantragten Apotheke werde sich die Zahl der von der "Apotheke im Park" zu versorgenden Personen verringern und weniger als 5500 betragen, auf einen vom Verwaltungsgerichtshof als unerheblich erachteten Gesichtspunkt gegründet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L an der voraussichtlichen Betriebsstätte Welser Straße 17 und dem ("von Amts wegen eingeschränkten") Standort "Teilstück der Welser Straße zwischen den geraden Hausnummern 14 bis 20, dieser Abschnitt beidseitig, in L". Begründend gab die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges das gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) erstattete Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer im vollen Wortlaut wieder. Die "Apotheke im Park" betreffend habe die Apothekerkammer (nach detaillierter Darstellung der von ihr bei den Entfernungsmessungen und der Ermittlung der Einwohnerzahlen angewendeten Methode) ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 500 m zwischen der Betriebsstätte der "Apotheke im Park" und der Betriebsstätte der beantragten Apotheke gegeben sei. Im Fall der Errichtung der beantragten Apotheke werde die "Apotheke im Park" auf Grund der örtlichen Verhältnisse weiterhin 5700 ständige Einwohner zu versorgen haben. Diese wohnten in dem in den angeschlossenen Plänen als blaues Polygon dargestellten Gebiet, wobei die Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes am 9. Oktober 2009 von der Statistik Austria mitgeteilt worden sei. Dazu kämen 28 Einwohnergleichwerte auf Grund der Lage von Zweitwohnsitzen im fraglichen Gebiet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L an der voraussichtlichen Betriebsstätte Welser Straße 17 und dem ("von Amts wegen eingeschränkten") Standort "Teilstück der Welser Straße zwischen den geraden Hausnummern 14 bis 20, dieser Abschnitt beidseitig, in L". Begründend gab die belangte Behörde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) erstattete Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer im vollen Wortlaut wieder. Die "Apotheke im Park" betreffend habe die Apothekerkammer (nach detaillierter Darstellung der von ihr bei den Entfernungsmessungen und der Ermittlung der Einwohnerzahlen angewendeten Methode) ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 500 m zwischen der Betriebsstätte der "Apotheke im Park" und der Betriebsstätte der beantragten Apotheke gegeben sei. Im Fall der Errichtung der beantragten Apotheke werde die "Apotheke im Park" auf Grund der örtlichen Verhältnisse weiterhin 5700 ständige Einwohner zu versorgen haben. Diese wohnten in dem in den angeschlossenen Plänen als blaues Polygon dargestellten Gebiet, wobei die Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes am 9. Oktober 2009 von der Statistik Austria mitgeteilt worden sei. Dazu kämen 28 Einwohnergleichwerte auf Grund der Lage von Zweitwohnsitzen im fraglichen Gebiet.
In der Frage der Entfernung der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken legte die belangte Behörde begründend dar, sie habe aus Anlass der Vorlage eines vermessungstechnischen Gutachtens des DI Sch. durch die Beschwerdeführerin die Ergänzung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer veranlasst und einen vermessungstechnischen Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung eingeholt. Die auf Grund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Entfernung habe die Österreichische Apothekerkammer mit 511,7 m, das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit 509,6 m angegeben. Demgegenüber beziffere DI Sch. die Entfernung mit 496,8 m. Die belangte Behörde könne sich dem Gutachter DI Sch. nicht anschließen, weil aus den Erläuterungen des Gutachters hervorgehe, dass dieser die Auswahl der vermessenen Wegstrecke auf Grund der "Beobachtung unbeteiligter Passanten durch 30 Minuten" und des "intuitiv selbst (bzw. von einem Mitarbeiter und zwei unbeteiligten Passanten) beschrittenen Fußweges" getroffen habe; somit sei eine objektive messtechnische Basis, die sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiere, nicht ersichtlich.
In der Frage der ständigen Einwohner schließe sich die belangte Behörde dem vollständigen und schlüssigen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer an. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei nicht überprüfbar, welche konkreten Straßenzüge welcher Apotheke zugeordnet wären, werde entgegengehalten, dass dem Gutachten dem jeweiligen Polygon zugeordnete detaillierte Straßen- und Hausnummernverzeichnisse beilägen, auf deren Grundlage eine Zuordnung der Einwohner zum jeweiligen Polygon "hausnummerngenau" möglich sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 41/2006 (ApG), ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, (ApG), ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn
ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 ApG besteht ein Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein Bedarf nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird.
Gemäß § 10 Abs. 4 ApG sind zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG sind zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Im Zusammenhang mit dem negativen Bedarfsmerkmal des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG liegt dem angefochtenen Bescheid die Feststellung zu Grunde, dass die Entfernung der Betriebsstätte der "Apotheke im Park" von der Betriebsstätte der beantragten Apotheke mehr als 500 m betrage.Im Zusammenhang mit dem negativen Bedarfsmerkmal des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG liegt dem angefochtenen Bescheid die Feststellung zu Grunde, dass die Entfernung der Betriebsstätte der "Apotheke im Park" von der Betriebsstätte der beantragten Apotheke mehr als 500 m betrage.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe ihr wesentliche Beweismittel, nämlich die ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer zu dieser Frage und den vermessungstechnischen Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, nicht zur Kenntnis gebracht. Sie habe auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, unter Beiziehung der Parteien und Parteienvertreter einen Lokalaugenschein und eine "amtliche Überprüfung der Abstände der Apothekenbetriebsstätten" durchzuführen, übergangen.
Damit behauptet die Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich in Gestalt der Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör und das Ermittlungsverfahren. Tatsächlich hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer und zum vermessungstechnischen Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zu geben. Dies wäre jedoch geboten gewesen, insbesondere dann, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - die in Rede stehenden Unterlagen als Beweismittel ansah, auf die sie sich (hier: zur Verifizierung der ursprünglichen Angaben im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, wonach die Entfernung zwischen den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mehr als 500 m betrage) zu stützen beabsichtigte.
Der Verwaltungsgerichtshof kann einen solchen Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur aufgreifen, wenn die Beschwerde konkret aufzeigt, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. zum Ganzen z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2008, Zl. 2006/03/0078).Der Verwaltungsgerichtshof kann einen solchen Verfahrensmangel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG nur aufgreifen, wenn die Beschwerde konkret aufzeigt, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche , zum Ganzen z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2008, Zl. 2006/03/0078). Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, konkret aufzuzeigen, was sie vorgebracht hätte, wären ihr die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer und der vermessungstechnische Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden. Ebenso wenig legt sie konkret dar, aus welchen Gründen die Behörde auf der Grundlage einer im Wege eines Lokalaugenscheines durchgeführten "amtlichen Überprüfung" zu von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides abweichenden Ergebnissen gelangen hätte können. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Hinweis, die belangte Behörde bleibe eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Vermessung durch DI Sch. nicht richtig sein solle. Der Sache nach setzt sie den Ermittlungsergebnissen, auf die die Behörde die strittige Feststellung gründete, somit den Hinweis auf das von DI Sch. angeführte Messergebnis entgegen.
Dabei übersieht die Beschwerde Folgendes:
In ihrem dem Gutachten vom 18. November 2009 zu Grunde liegenden Befund war die Österreichische Apothekerkammer davon ausgegangen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 500 m zwischen der Betriebsstätte der "Apotheke im Park" und der Betriebsstätte der beantragten Apotheke gegeben sei. Speziell für die Österreichische Apothekerkammer erstellte Tools des für die Ermittlung der relevanten Daten verwendeten Programmpaketes ermöglichten unter anderem die automatische Ermittlung von 500 m-Polygonen unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fußweg- und Straßenverbindungen.
Dem war die Beschwerdeführerin nach Vorhalt von Befund und Gutachten unter Hinweis auf ihre bereits am 15. Oktober 2009 erstattete Stellungnahme und das mit dieser Stellungnahme vorgelegte Gutachten des Zivilingenieurs für Vermessungswesen DI Sch. mit der Behauptung entgegen getreten, aus der von ihr veranlassten Vermessung der Wegstrecke zwischen ihrer und der beantragten Apotheke ergebe sich eine Entfernung von lediglich 496,8 m.
Einer in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erläuterung dieses Befundes durch DI Sch. ist zu entnehmen, dass die Vermessung mittels Theodolit durchgeführt worden sei. Der mittlere Punktabstand habe auf der Geraden ca. 15 m betragen, in den Kurvenbereichen bzw. "Knicken" sei der Punktabstand "je nach den Gegebenheiten enger gewählt" worden. Einem dem Privatgutachter zur Kenntnis gebrachten Einwand des Mitbeteiligten, der Gutachter habe bei der Vermessung das für Fußgänger maßgebliche Gebot, Gehsteige und Fußgängerübergänge zu benützen, mehrfach außer Acht gelassen, indem eine - außerhalb von Gehwegen gelegene - quer über einen Fahrradabstellplatz und eine Garageneinfahrt führende Strecke vermessen worden sei, hatte DI Sch. lediglich erwidert, im Bereich der beiden Eingangsportale sei die Länge des Fußweges nach dem tatsächlich begangenen Weg, der durch Beobachtung unbeteiligter Passanten über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten definiert worden und mit dem intuitiv von DI Sch. selbst beschrittenen Fußweg deckungsgleich gewesen sei, ermittelt worden. Den weiteren Einwand des Mitbeteiligten, der Endpunkt der Messung sei nicht der Eingang zum "Apothekenlokal", sondern der Haupteingang des Gebäudes gewesen, hatte er nicht kommentiert.
Zu dem soeben erörterten Messergebnis und der beschriebenen Methode hatte die Österreichische Apothekerkammer - ihren Befund ergänzend - dahin Stellung genommen, aus den Unterlagen ergebe sich, dass DI Sch. im Bereich der "Apotheke im Park" nicht den auf dem Gehsteig verlaufenden Weg, sondern einen diagonal über einen Parkplatz führenden Weg als maßgeblich angesehen habe. Den Endpunkt seiner Messung wiederum bilde nicht der Eingang zum Lokal der beantragten Apotheke, sondern der Haupteingang des Gebäudes, in dem sich die Apotheke befinde. Es werde daran festgehalten, dass die Entfernung zwischen den Betriebsstätten mehr als 500 m, nämlich 511,7 m, betrage.
Einem sodann von der belangten Behörde eingeholten vermessungstechnischen Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, zufolge betrage die Entfernung zwischen den Betriebsstätten der "Apotheke im Park" und der beantragten Apotheke 509,6 m. Die Messung sei in acht unabhängigen Messgängen mittels geeichtem Wegstrecken-Handmessrad durchgeführt worden.
Davon ausgehend kann die Beschwerde mit dem Hinweis auf den Befund von DI Sch. die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht aufzeigen. Die belangte Behörde konnte bei der Würdigung des von der Österreichischen Apothekenkammer ermittelten Messergebnisses (von 511,7 m), das auf der Verwertung digitalisierter Plandaten beruht, sowie des vermessungstechnischen Berichtes des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, der auf Grund einer Messung mittels geeichtem Messrad die Entfernung mit 509,6 m bezifferte, und dem demgegenüber von DI Sch. mittels Theodolit gemessenen Ergebnisses (496,8 m) zu Recht davon ausgehen, dass die von DI Sch. zu Grunde gelegte Messstrecke nicht ausnahmslos auf Gehsteigen, Gehwegen und Fußgängerübergängen verlaufe, sondern unter anderem diagonal über einen Fahrradabstellplatz und eine Garageneinfahrt und dass der Endpunkt der Messung in gewisser Entfernung vom Eingang zur Betriebsstätte der beantragten Apotheke (näher zur "Apotheke im Park") angenommen wurde. Diesen auf den Angaben von DI Sch. beruhenden Annahmen tritt die Beschwerde gar nicht entgegen. Damit gelingt es ihr nicht, Zweifel an der Richtigkeit des von der Apothekerkammer dargelegten Befundes zu wecken bzw. aufzuzeigen, dass die belangte Behörde nicht den Befund der Apothekerkammer, sondern jenen des DI Sch. ihren Feststellungen zu Grunde legen hätte müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Messpunkt der von der Betriebsstätte der Apotheke ausgehenden Entfernungen jener Eingang, an dem sich die gemäß § 25 der Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, erforderlichen Einrichtungen (Nachtglocke, Hinweisschilder, Bereitschaftsdienstausgabe) befinden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2007/10/0266). Für die Ermittlung der Mindestentfernung nach § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG maßgebend ist grundsätzlich - sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen - der kürzeste Fußweg, der durch Messung in der Mitte der betreffenden Verkehrsflächen zu bestimmen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2003/10/0222, vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0348, und vom 16. Dezember 1996, Zl. 91/10/0140), und zwar jener Verkehrsflächen, deren Benützung die Verkehrsvorschriften für Fußgänger vorschreiben, nämlich Gehsteige oder Gehwege (§ 76 Abs. 1 StVO) und - nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 StVO - Schutzwege.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Messpunkt der von der Betriebsstätte der Apotheke ausgehenden Entfernungen jener Eingang, an dem sich die gemäß Paragraph 25, der Apothekenbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, erforderlichen Einrichtungen (Nachtglocke, Hinweisschilder, Bereitschaftsdienstausgabe) befinden vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2007/10/0266). Für die Ermittlung der Mindestentfernung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG maßgebend ist grundsätzlich - sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen - der kürzeste Fußweg, der durch Messung in der Mitte der betreffenden Verkehrsflächen zu bestimmen ist vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2003/10/0222, vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0348, und vom 16. Dezember 1996, Zl. 91/10/0140), und zwar jener Verkehrsflächen, deren Benützung die Verkehrsvorschriften für Fußgänger vorschreiben, nämlich Gehsteige oder Gehwege (Paragraph 76, Absatz eins, StVO) und - nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 6, StVO - Schutzwege. Die Beschwerde tritt - wie gesagt - den unter anderem auf der Stellungnahme von DI Sch. selbst beruhenden Annahmen der belangten Behörde, wonach bei der Messung durch diesen die oben dargelegten Grundsätze nicht im vollen Umfang beachtet worden seien, nicht konkret entgegen. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde - weil das von DI Sch. ermittelte Messergebnis somit von jenem abweichen musste, das sich ausgehend von den oben dargelegten Grundlagen ergeben hätte - ohne Rechtswidrigkeit davon Abstand nehmen konnte, die bereits im Befund der Österreichischen Apothekerkammer vom 18. November 2009 enthaltene - und der Beschwerdeführerin vorgehaltene - Annahme, die Entfernung der Betriebsstätten betrage mehr als 500 m, als erschüttert zu betrachten. Aus denselben Gründen kann die Beschwerde, die den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides lediglich den Hinweis auf das von DI Sch. ermittelte Messergebnis entgegenhält, die Relevanz des in der Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör zu der von der Österreichischen Apothekerkammer erstatteten ergänzenden Stellungahme und zu dem vermessungstechnischen Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung liegenden Verfahrensmangels nicht aufzeigen. Dies gilt auch für die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer "amtlichen Überprüfung" der Entfernung im Zuge eines Lokalaugenscheins; die Beschwerde bleibt Darlegungen schuldig, welche konkreten Aufschlüsse im Zusammenhang mit Daten, die durch Messen einer nach bestimmten Gesichtspunkten festgelegten Strecke bzw. durch Berechnung an Hand von Plandaten ermittelt wurden, auf Grund der Anwesenheit von Organen der Behörde und der Parteien an Ort und Stelle zu erwarten gewesen wären.
Im Zusammenhang mit dem negativen Bedarfsmerkmal des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG beruht der angefochtene Bescheid auf der Annahme, die Apotheke der Beschwerdeführerin werde nach der Errichtung der beantragten Apotheke weiterhin 5728 Personen, davon 5700 ständige Einwohner, zu versorgen haben.Im Zusammenhang mit dem negativen Bedarfsmerkmal des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG beruht der angefochtene Bescheid auf der Annahme, die Apotheke der Beschwerdeführerin werde nach der Errichtung der beantragten Apotheke weiterhin 5728 Personen, davon 5700 ständige Einwohner, zu versorgen haben.
In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Beschwerde auf die Wiederholung des bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekenkammer Vorgebrachten: Das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil die Polygonbildung nicht nachvollziehbar sei, nicht überprüfbar sei, welche konkreten Straßenzüge des jeweiligen Polygons welcher Apotheke zugeordnet würden, und "beispielsweise" ein Polygon für die neu zu errichtende Apotheke nicht dargestellt werde.
Auch damit zeigt die Beschwerde eine relevante Rechtswidrigkeit - in Gestalt eines Begründungsmangels bzw. der Heranziehung eines unschlüssigen Gutachtens - nicht auf.
Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine - auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine - auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.
Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur).Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist gemäß § 10 Abs. 7 ApG ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.
Im vorliegenden Fall hat die Österreichische Apothekerkammer die bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl verwendete Methode detailliert dargelegt, und die belangte Behörde hat diese Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides referiert. Danach basiere das Gutachten hinsichtlich der ständigen Einwohner, die der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzurechnen sind bzw. den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Fall der Neuerrichtung verbleiben, auf den digitalen Landkarten von Österreich, die um zusätzliche Inhalte angereichert seien. Die Darstellung und Ermittlung der den beteiligten Apotheken zuzuordnenden Polygone erfolge auf der Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten tools des verwendeten Programmpaketes. Die so gemäß dem ApG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermittelte Darstellung der Polygone werde der Statistik Austria übermittelt. Diese ermittle die Anzahl der im jeweiligen Polygon wohnenden Personen. Für die "Apotheke im Park" sei das in den Anlagen 2 und 4 des Gutachtens blau umschriebene Polygon ermittelt worden, in dem gemäß der Mitteilung der Statistik Austria vom 9. Oktober 2009 (Anlage 1) 5700 Personen ständig wohnten.
Mit der Prüfung von in Apothekenkonzessionsverfahren ergangenen Bescheiden, die auf an Hand der beschriebenen Methode erstellten Gutachten beruhten, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu beschäftigen. Dabei fand er keinen Grund, diese Methode grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2011, Zl. 2005/10/0218, vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0199, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228 = VwSlg. 17.342/A).Mit der Prüfung von in Apothekenkonzessionsverfahren ergangenen Bescheiden, die auf an Hand der beschriebenen Methode erstellten Gutachten beruhten, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu beschäftigen. Dabei fand er keinen Grund, diese Methode grundsätzlich in Frage zu stellen vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2011, Zl. 2005/10/0218, vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0199, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228 = VwSlg. 17.342/A). Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es sei die "Polygonbildung" nicht nachvollziehbar, weil nicht überprüfbar sei, welche konkreten Straßenzüge des jeweiligen Polygons welcher Apotheke zugeordnet würden, übersieht sie offenbar, dass dem - ihr im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen - Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer Pläne mit der Darstellung der um die Betriebsstätten der beteiligten Apotheken nach den oben dargelegten Grundsätzen gebildeten Gebiete, denen die Straßennamen, und tabellarische Übersichten, denen die mit Straßenname und Hausnummer bezeichneten Gebäude mit ihrer Zuordnung zum jeweiligen Polygon unschwer entnommen werden konnten, angeschlossen waren. Die Beschwerdeführerin war somit in Kenntnis der insoweit dem Gutachten - und damit auch dem angefochtenen Bescheid - zu Grunde gelegten Annahmen über die nach dem oben Gesagten maßgeblichen örtlichen Verhältnisse. Sie war somit auch nicht gehindert, die Richtigkeit dieser Annahmen durch Vergleich mit den ihr bekannten örtlichen Verhältnissen zu überprüfen und gegebenenfalls ihren von den behördlichen Annahmen abweichenden Standpunkt konkret darzulegen (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228 = VwSlg. 17.342/A). Zumal angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dem ihr vorgehaltenen Gutachten bzw. dem diesem zu Grunde liegenden Befund nichts Konkretes entgegen gesetzt hat, war die Behörde auch nicht gehalten, in der Bescheidbegründung - was der Beschwerde vorschweben dürfte - sämtliche dem jeweiligen Polygon zugeordnete Gebäude, bezeichnet mit Straßennamen und Hausnummern, und die Zahl von deren Bewohnern aufzulisten.Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es sei die "Polygonbildung" nicht nachvollziehbar, weil nicht überprüfbar sei, welche konkreten Straßenzüge des jeweiligen Polygons welcher Apotheke zugeordnet würden, übersieht sie offenbar, dass dem - ihr im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen - Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer Pläne mit der Darstellung der um die Betriebsstätten der beteiligten Apotheken nach den oben dargelegten Grundsätzen gebildeten Gebiete, denen die Straßennamen, und tabellarische Übersichten, denen die mit Straßenname und Hausnummer bezeichneten Gebäude mit ihrer Zuordnung zum jeweiligen Polygon unschwer entnommen werden konnten, angeschlossen waren. Die Beschwerdeführerin war somit in Kenntnis der insoweit dem Gutachten - und damit auch dem angefochtenen Bescheid - zu Grunde gelegten Annahmen über die nach dem oben Gesagten maßgeblichen örtlichen Verhältnisse. Sie war somit auch nicht gehindert, die Richtigkeit dieser Annahmen durch Vergleich mit den ihr bekannten örtlichen Verhältnissen zu überprüfen und gegebenenfalls ihren von den behördlichen Annahmen abweichenden Standpunkt konkret darzulegen vergleiche , dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0228 = VwSlg. 17.342/A). Zumal angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dem ihr vorgehaltenen Gutachten bzw. dem diesem zu Grunde liegenden Befund nichts Konkretes entgegen gesetzt hat, war die Behörde auch nicht gehalten, in der Bescheidbegründung - was der Beschwerde vorschweben dürfte - sämtliche dem jeweiligen Polygon zugeordnete Gebäude, bezeichnet mit Straßennamen und Hausnummern, und die Zahl von deren Bewohnern aufzulisten. Es kann daher auch nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin mit dem oben wiedergegebenen, in keiner Weise konkretisierten Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ihrer Verpflichtung entsprochen hätte, die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels aufzuzeigen, legt sie doch weder dar, inwiefern die belangte Behörde von unzutreffenden Annahmen über die örtlichen Verhältnisse ausgegangen wäre, noch, inwiefern sie gehindert gewesen wäre, ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Auch bei den Hinweisen der Beschwerde darauf, dass das Versorgungspotential ihrer Apotheke im Jahre 2002 mit 5218 und im Jahre 2005 mit 5563 Personen angegeben worden sei, und auf ein - nicht konkret dargelegtes - "Näherrücken" der Betriebsstätte handelt es sich nicht um Darlegungen, die Mängel des Gutachtens bzw. der Bescheidbegründung konkret aufzeigen.
Auch mit dem Vorbringen, die Behörde habe "beispielsweise ein Polygon für die neu zu errichtende Apotheke nicht dargestellt", zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur die Gefährdung seiner Existenz geltend machen, also vorbringen, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte seiner öffentlichen Apotheke weniger als 500 m betrage bzw. dass die Zahl der von seiner bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5500 betragen werde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2005/10/0218, mwN). Ein Recht, geltend zu machen, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials einer anderen Apotheke seien Fehler unterlaufen, kommt dem Apothekeninhaber somit nicht zu, es sei denn, er könnte konkret darlegen, dass dieser Fehler eine Fehlerhaftigkeit bei der Ermittlung des Versorgungspotentials seiner Apotheke nach sich gezogen hätte. Im vorliegenden Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Gesetz der Behörde nicht aufträgt, das Versorgungspotential der neu zu errichtenden Apotheke zu ermitteln; möglicherweise stand der Beschwerde bei dem erwähnten Vorbringen § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, Zl. G 37/97 ua = VfSlg. 15.103, vor Augen.Auch mit dem Vorbringen, die Behörde habe "beispielsweise ein Polygon für die neu zu errichtende Apotheke nicht dargestellt", zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur die Gefährdung seiner Existenz geltend machen, also vorbringen, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte seiner öffentlichen Apotheke weniger als 500 m betrage bzw. dass die Zahl der von seiner bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5500 betragen werde vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2005/10/0218, mwN). Ein Recht, geltend zu machen, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials einer anderen Apotheke seien Fehler unterlaufen, kommt dem Apothekeninhaber somit nicht zu, es sei denn, er könnte konkret darlegen, dass dieser Fehler eine Fehlerhaftigkeit bei der Ermittlung des Versorgungspotentials seiner Apotheke nach sich gezogen hätte. Im vorliegenden Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Gesetz der Behörde nicht aufträgt, das Versorgungspotential der neu zu errichtenden Apotheke zu ermitteln; möglicherweise stand der Beschwerde bei dem erwähnten Vorbringen Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, Zl. G 37/97 ua = VfSlg. 15.103, vor Augen. Vom Ansatz her verfehlt ist auch das Vorbringen der Beschwerde, es stehe "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" fest, dass "durch das Näherrücken der Apothekenbetriebsstätte an unsere Apotheke davon auszugehen ist, dass wir bei Errichtung der geplanten Apotheke jedenfalls weniger als 5500 Personen zu versorgen hätten". In einem Konzessionsverfahren nach § 10 ApG geht es nämlich - wie oben dargelegt - um eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG und (gegebenenfalls) nach den in § 10 Abs. 5 ApG genannten Kriterien. Im Rahmen dieser Prognose kommt es aber ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten anzunehmende "objektivierte Kundenverhalten" an (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0121, mwN). Der - überdies inhaltlich in keiner Weise konkretisierte - Hinweis auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" geht somit an der Sache vorbei.Vom Ansatz her verfehlt ist auch das Vorbringen der Beschwerde, es stehe "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" fest, dass "durch das Näherrücken der Apothekenbetriebsstätte an unsere Apotheke davon auszugehen ist, dass wir bei Errichtung der geplanten Apotheke jedenfalls weniger als 5500 Personen zu versorgen hätten". In einem Konzessionsverfahren nach Paragraph 10, ApG geht es nämlich - wie oben dargelegt - um eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG und (gegebenenfalls) nach den in Paragraph 10, Absatz 5, ApG genannten Kriterien. Im Rahmen dieser Prognose kommt es aber ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten anzunehmende "objektivierte Kundenverhalten" an vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0121, mwN). Der - überdies inhaltlich in keiner Weise konkretisierte - Hinweis auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" geht somit an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. Mai 2013