TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/21 2013/11/0175

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1b;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Juli 2013, Zl. VwSen-523499/10/Br/HK, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: J K inW), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang - das ist Spruchpunkt III. - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang - das ist Spruchpunkt römisch drei. - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Unter Spruchpunkt I. seines im Instanzenzug ergangenen Bescheids vom 22. Juli 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) die Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2013, mit dem der Mitbeteiligte schuldig erkannt worden war, er habe sich am 15. Februar 2013 zu näher bezeichneter Zeit an näher bezeichnetem Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zur bezeichneten Zeit einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, ab. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen.Unter Spruchpunkt römisch eins. seines im Instanzenzug ergangenen Bescheids vom 22. Juli 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) die Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2013, mit dem der Mitbeteiligte schuldig erkannt worden war, er habe sich am 15. Februar 2013 zu näher bezeichneter Zeit an näher bezeichnetem Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zur bezeichneten Zeit einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, ab. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begangen.

Unter Spruchpunkt III. desselben Bescheids entzog der UVS - der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Vorstellungsbescheid der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 2013 teilweise stattgebend - dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 14. März 2013. Unter einem wurde dem Mitbeteiligten für den Fall, dass er über eine ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder einen ausländischen EWR-Führerschein verfüge, diese(r) für denselben Zeitraum entzogen und eine Nachschulung angeordnet. In Stattgebung der Berufung wurde hingegen die Aufforderung der Erstbehörde, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und zur Erstattung eines solchen eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, aufgehoben. Als Rechtsgrundlagen waren § 26 Abs. 2 Z. 4 und § 24 Abs. 3 Z. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) angegeben.Unter Spruchpunkt römisch drei. desselben Bescheids entzog der UVS - der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Vorstellungsbescheid der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 2013 teilweise stattgebend - dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 14. März 2013. Unter einem wurde dem Mitbeteiligten für den Fall, dass er über eine ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder einen ausländischen EWR-Führerschein verfüge, diese(r) für denselben Zeitraum entzogen und eine Nachschulung angeordnet. In Stattgebung der Berufung wurde hingegen die Aufforderung der Erstbehörde, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und zur Erstattung eines solchen eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, aufgehoben. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes (FSG) angegeben.

Nur gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde.Nur gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

..

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  1. (3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. (4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

  1. (3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. … .Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. … .

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. Paragraph 26,

  1. (2)Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. Paragraph 30,

  1. (2)Absatz 2,Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. … .Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. … .

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Paragraph 35, (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

…"

1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Absatz eins, oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ein.
  3. (2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

  1. (2a)Absatz 2 a,Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen.

  1. (3)Absatz 3,Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
  2. (3a)Absatz 3 a,Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
  3. (4)Absatz 4,Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
  4. (4a)Absatz 4 a,Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
  5. (5)Absatz 5,Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

  1. (8)Absatz 8,Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
    1. 1.Ziffer eins
      zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
    2. 2.Ziffer 2
      dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
    Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

§ 99. Strafbestimmungen. Paragraph 99, Strafbestimmungen.

  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, b) wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

…"

2. Die - im Hinblick auf § 35 Abs. 1 letzter Satz FSG zulässige - Beschwerde ist im Ergebnis begründet. 2. Die - im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz FSG zulässige - Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass im Fall einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung, wenn anschließend der einwandfreie Nachweis gelingt, nicht, oder wie im Beschwerdefall bloß in geringerem Umfang, durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, Letzteres im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sei. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme zum Ausdruck, dass der tatsächliche Umfang einer Alkoholbeeinträchtigung zu beachten sei. Der Mitbeteiligte habe am Vortestgerät einen Wert von 0,59 mg/l an Alkoholgehalt der Atemluft erbracht. Den (eigentlichen) Alkotest habe er hingegen verweigert. Wenngleich der Mitbeteiligte dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe und ein Vortestergebnis keinen formal verwertbaren Beweis des tatsächlichen Grades einer Alkoholbeeinträchtigung erbringe, so sei schon mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot das im Beschwerdefall vorliegende Vortestergebnis von 0,59 mg/l zumindest als gesicherter Beweis dafür anzusehen, dass bei der nur 150 Meter langen Fahrt des Mitbeteiligten jedenfalls kein über 0,8 mg/l liegender Alkoholisierungsgrad habe vorliegen können. Es sei daher nur von einer bestimmten Tatsache nach § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG, und nicht wie von der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft angenommen, nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG auszugehen gewesen, weshalb die Entziehungszeit zu reduzieren und die Aufforderung zur Beibringung von amtsärztlichem Gutachten und verkehrspsychologischer Stellungnahme aufzuheben gewesen seien. 2.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass im Fall einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung, wenn anschließend der einwandfreie Nachweis gelingt, nicht, oder wie im Beschwerdefall bloß in geringerem Umfang, durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, Letzteres im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sei. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme zum Ausdruck, dass der tatsächliche Umfang einer Alkoholbeeinträchtigung zu beachten sei. Der Mitbeteiligte habe am Vortestgerät einen Wert von 0,59 mg/l an Alkoholgehalt der Atemluft erbracht. Den (eigentlichen) Alkotest habe er hingegen verweigert. Wenngleich der Mitbeteiligte dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begangen habe und ein Vortestergebnis keinen formal verwertbaren Beweis des tatsächlichen Grades einer Alkoholbeeinträchtigung erbringe, so sei schon mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot das im Beschwerdefall vorliegende Vortestergebnis von 0,59 mg/l zumindest als gesicherter Beweis dafür anzusehen, dass bei der nur 150 Meter langen Fahrt des Mitbeteiligten jedenfalls kein über 0,8 mg/l liegender Alkoholisierungsgrad habe vorliegen können. Es sei daher nur von einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG, und nicht wie von der beschwerdeführenden Bezirkshauptmannschaft angenommen, nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auszugehen gewesen, weshalb die Entziehungszeit zu reduzieren und die Aufforderung zur Beibringung von amtsärztlichem Gutachten und verkehrspsychologischer Stellungnahme aufzuheben gewesen seien.

2.2. Die Beschwerde rügt, dass sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauffassung nicht im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befinde. Im Ergebnis ist sie damit im Recht.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075 (= Slg. Nr. 15.364/A), Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§§ 66 Abs. 2 lit. e und Abs. 3) die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung sei im Rahmen der Wertung (§ 66 Abs. 3 KFG 1967) ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung, so dass der Fall eintreten könne, dass zwar eine in der Verweigerung der Untersuchung (§ 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960) liegende Tatsache vorliege, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führe (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0336, vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0158, vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0009, und vom 24.August 1999, Zl. 99/11/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG fest. In jenen (Ausnahms-)Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG geschlossen werden. Nur dann, wenn - wie im Normalfall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des § 26 Abs. 2 FSG offenbar vor Augen hatte - wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (Paragraphen 66, Absatz 2, Litera e und Absatz 3,) die Auffassung vertreten, eine Verweigerung des Alkotests weise zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, diese Verwerflichkeit ergebe sich aber nicht aus dem gegenüber dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Ungeachtet der Strafbarkeit der Verweigerung sei im Rahmen der Wertung (Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967) ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung, so dass der Fall eintreten könne, dass zwar eine in der Verweigerung der Untersuchung (Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) liegende Tatsache vorliege, deren Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führe (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0336, vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0158, vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0009, und vom 24.August 1999, Zl. 99/11/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG fest. In jenen (Ausnahms-)Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG geschlossen werden. Nur dann, wenn - wie im Normalfall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG offenbar vor Augen hatte - wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum KFG 1967 als auch zum FSG die Auffassung vertreten hat, dass die Wertung bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, mwN, vom 22. April 1997, Zl. 96/11/0367, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227), sodass dann, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der im § 26 Abs. 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt, eine Wertung der bestimmten Tatsache und eine nach den Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Entziehungszeit nicht erforderlich sind. Dieser Grundsatz bedarf aber insofern einer Modifikation, als im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 der eindeutige Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, nach dem oben Gesagten die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht rechtfertigt. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 sei der Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, zufolge § 26 Abs. 2 FSG nicht zu beachten, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil es zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch führen würde, im Falle eines Wiederholungstäters, also bei einem, der bereits einmal oder mehrmals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, den Nachweis zuzulassen und darauf gestützt, die Verkehrsunzuverlässigkeit zu verneinen, einem Ersttäter aber die Möglichkeit eines solchen Nachweises zu verweigern.Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum KFG 1967 als auch zum FSG die Auffassung vertreten hat, dass die Wertung bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, mwN, vom 22. April 1997, Zl. 96/11/0367, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227), sodass dann, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der im Paragraph 26, Absatz 2, FSG genannten Mindestdauer begnügt, eine Wertung der bestimmten Tatsache und eine nach den Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Entziehungszeit nicht erforderlich sind. Dieser Grundsatz bedarf aber insofern einer Modifikation, als im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 der eindeutige Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, nach dem oben Gesagten die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht rechtfertigt. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 sei der Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, zufolge Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht zu beachten, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil es zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch führen würde, im Falle eines Wiederholungstäters, also bei einem, der bereits einmal oder mehrmals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, den Nachweis zuzulassen und darauf gestützt, die Verkehrsunzuverlässigkeit zu verneinen, einem Ersttäter aber die Möglichkeit eines solchen Nachweises zu verweigern.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt und dem vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis, der einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960) ausschließt, keine Beachtung geschenkt. Der Umstand, dass eine Übertretung gemäß § 37a i.V.m. § 14 Abs. 8 FSG nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. zu den Erfahrungssätzen betreffend Abbau des Blutalkoholgehaltes das oben zitierte Erkenntnis vom 19. März 1997), ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil eine solche Übertretung keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 leg. cit. darstellen würde."Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt und dem vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis, der einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) ausschließt, keine Beachtung geschenkt. Der Umstand, dass eine Übertretung gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann vergleiche , zu den Erfahrungssätzen betreffend Abbau des Blutalkoholgehaltes das oben zitierte Erkenntnis vom 19. März 1997), ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil eine solche Übertretung keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. darstellen würde."

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis darauf ab, dass der Lenker den Nachweis erbracht habe, nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gewesen zu sein. In gleicher Weise betonte er in seinem Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0207, der Umstand, dass eine sechs Minuten nach der Verweigerung der Atemluftkontrolle durchgeführte neuerliche Atemluftuntersuchung einen Wert von 0,21 mg/l ergeben habe, was einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Zeitpunkt des Lenkens ausschließe. Auch in seinem Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0197, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob der Nachweis gelungen sei, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sah aber in diesem Fall den Nachweis als nicht erbracht an (ebensowenig in den Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0401, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0142, zugrunde lagen). Im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140, wurde erneut hervorgehoben, dass nach der ständigen Judikatur im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu beachten sei. Dem zuletzt genannten Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, in dem der Lenker vorbrachte, er hätte unmittelbar nach der Anhaltung durch die Straßenaufsichtsorgane und der dabei erfolgten Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung in einer Krankenanstalt eine Blutabnahme vornehmen lassen, welche einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,1 Promille ergeben hätte; der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, die Behörde hätte dieses Vorbringen des Lenkers nicht für unbeachtlich halten dürfen. Im Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/11/0200, wurde einerseits die Rechtsprechung seit dem erwähnten Erkenntnis Zl. 99/11/0075 bekräftigt, andererseits hervorgehoben, dass bei einem ca. zwei Stunden nach dem Lenken und der Verweigerung dennoch durchgeführten Alkomattest, der einen Atemluftalkoholgehalt von 0,54 mg/l ergab, nicht zwingend hätte angenommen werden müssen, dass im Zeitpunkt des Lenkens keine relevante Alkoholisierung vorgelegen hätte, weshalb die Entziehung wegen der Verweigerung der Atemluftkontrolle für die nach § 26 Abs. 2 FSG bei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (damals) vorgesehene Mindestentziehungsdauer nicht rechtswidrig gewesen sei.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis darauf ab, dass der Lenker den Nachweis erbracht habe, nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gewesen zu sein. In gleicher Weise betonte er in seinem Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0207, der Umstand, dass eine sechs Minuten nach der Verweigerung der Atemluftkontrolle durchgeführte neuerliche Atemluftuntersuchung einen Wert von 0,21 mg/l ergeben habe, was einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 im Zeitpunkt des Lenkens ausschließe. Auch in seinem Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0197, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob der Nachweis gelungen sei, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sah aber in diesem Fall den Nachweis als nicht erbracht an (ebensowenig in den Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0401, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0142, zugrunde lagen). Im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140, wurde erneut hervorgehoben, dass nach der ständigen Judikatur im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu beachten sei. Dem zuletzt genannten Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, in dem der Lenker vorbrachte, er hätte unmittelbar nach der Anhaltung durch die Straßenaufsichtsorgane und der dabei erfolgten Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung in einer Krankenanstalt eine Blutabnahme vornehmen lassen, welche einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,1 Promille ergeben hätte; der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, die Behörde hätte dieses Vorbringen des Lenkers nicht für unbeachtlich halten dürfen. Im Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/11/0200, wurde einerseits die Rechtsprechung seit dem erwähnten Erkenntnis Zl. 99/11/0075 bekräftigt, andererseits hervorgehoben, dass bei einem ca. zwei Stunden nach dem Lenken und der Verweigerung dennoch durchgeführten Alkomattest, der einen Atemluftalkoholgehalt von 0,54 mg/l ergab, nicht zwingend hätte angenommen werden müssen, dass im Zeitpunkt des Lenkens keine relevante Alkoholisierung vorgelegen hätte, weshalb die Entziehung wegen der Verweigerung der Atemluftkontrolle für die nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG bei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 (damals) vorgesehene Mindestentziehungsdauer nicht rechtswidrig gewesen sei.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Übrigen von der belangten Behörde selbst erwähnt wird, ist somit zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Hingegen kann der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0134, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Verwaltungsgerichtshof sieht - nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte vollständige Neufassung des § 26 Abs. 2 FSG durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2009, mit der die Mindestentziehungszeiten für Alkoholdelikte zusammengefasst wurden - keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Übrigen von der belangten Behörde selbst erwähnt wird, ist somit zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Hingegen kann der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0134, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Verwaltungsgerichtshof sieht - nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte vollständige Neufassung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, mit der die Mindestentziehungszeiten für Alkoholdelikte zusammengefasst wurden - keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.

Da der angefochtene Bescheid auf der Sachverhaltsannahme beruht, dass der Mitbeteiligte jedenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und im Übrigen auch ein Nachweis in der soeben umschriebenen Weise unstrittig nicht erbracht wurde, erweist sich vor dem Hintergrund der dargestellten hg. Judikatur der angefochtene Bescheid im angefochtenen Ausmaß als rechtswidrig.

2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 2.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

3. Für die beschwerdeführende Bezirkshauptmannschaft findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG kein Aufwandersatz statt. 3. Für die beschwerdeführende Bezirkshauptmannschaft findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG kein Aufwandersatz statt.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110175.X00

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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