TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/11/0401

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2002
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Stadtplatz 22/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Mai 2001, Zl. VerkR-393.411/9-2001-Au/Hu, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 31. Mai 2001 entzog der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (30. Jänner 2001) bis zum 11. April 2001 (dem Ablauf der im Sinn des § 8 Abs. 5 FSG ausgesprochenen Gültigkeit der Lenkberechtigung) und sprach darüber hinaus aus, dass dem Beschwerdeführer bis einschließlich 30. April 2002 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Darüber hinaus wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings bei einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle (z.B. Kuratorium für Verkehrssicherheit oder INFAR) bis spätestens 30. April 2002 angeordnet. Als Rechtsgrundlage gab der Landeshauptmann von Oberösterreich die §§ 7 Abs. 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG sowie § 66 Abs. 4 AVG an.

In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 2001 einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden worden. Es sei ihm angelastet worden, er habe sich am 30. Jänner 2001 um 16.30 Uhr, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, vor seinem Anwesen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die dagegen erhobene Berufung habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 17. April 2001 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Auf Grund dieses Vorfalles werde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 FSG zu verantworten hat. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. September 1998 einen nach dem Kennzeichen angegebenen Pkw auf einer Gemeindestraße in K. gelenkt habe, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Die ihm entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 %o im Mittelwert ergeben. Wegen dieses Vorfalles sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Jänner 1999 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 8 Monaten entzogen worden. Es sei ihm auch zusätzlich vorgeschrieben worden, ein Einstellungs- und Verhaltenstraining bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juli 2000 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer eines halben Jahres befristet und ihm aufgetragen worden, bei der Nachuntersuchung aktuelle Leberwerte vorzulegen. Diese Befristung sei im Hinblick auf die hohe Rückfallsgefährdung (mehrere Alkoholdelikte in der Vergangenheit, letztes Alkoholdelikt im September 1998 mit 2,34 %o) und die Auffälligkeiten im psychischen Bereich dringend geboten gewesen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholkonsum entzogen werden musste, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass dieser dazu neige, Alkohol zu sich zu nehmen. Trotz des Führerscheinentzuges im Jahre 1999 und der Befristung der Lenkberechtigung im Juli 2000 habe sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Gerade aus diesem Verhalten ergebe sich eine verwerfliche, charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass unter Bedachtnahme auf § 25 FSG angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die Verkehrssicherheit für längere Zeit hindurch durch Trunkenheit gefährden werde. Unter Beachtung all dieser Umstände sei der Schluss gerechtfertigt, dass sich beim Beschwerdeführer eine Wiederholungstendenz offenbare. Die mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung für 8 Monate sei nicht geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeizuführen. Dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit sei, Alkohol zu meiden, zeige auch die Tatsache, dass er wiederum nach Alkoholkonsum ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen auf ein halbes Jahr befristet worden sei. Dies zeige seine besonders sorglose Einstellung zu den Verkehrsvorschriften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. ...

..."

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...

...

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Bescheidqualität der angefochtenen Bescheid Erledigung in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihm entgegen zu halten, dass ungeachtet des auf der ersten Seite der Ausfertigung angebrachten Ausdrucks "LAND OBERÖSTERREICH" auf Seite 2 der Erledigung im ersten Absatz ausdrücklich ausgesprochen wird, dass über die Berufung des Beschwerdeführers der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter und letzter Instanz entschied. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich insofern als geradezu mutwillig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, seine gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 2001, mit dem er gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden sei, erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 17. April 2001 abgewiesen worden. Angesichts dieses Umstands ist das weitwendige Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, mwN). Hiemit geht das Beschwerdevorbringen, soweit es darauf gerichtet ist zu zeigen, eine Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung habe gar nicht stattgefunden, ins Leere. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, dieses Vorbringen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu erstatten.

Zwar entspricht es, vom Beschwerdeführer zutreffend erkannt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein kann, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376). Das Beschwerdevorbringen bietet allerdings keinen Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, im Verwaltungsverfahren einen derartigen einwandfreien Nachweis seiner Nichtalkoholisierung zu erbringen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe zwei von ihm namhaft gemachte Zeugen nicht zu der Frage einvernommen, ob und in welchem Ausmaß er vor Antritt seiner Fahrt am 30. Jänner 2001 überhaupt alkoholische Getränke zu sich genommen habe, und führt aus, nach Durchführung der angebotenen Beweise "hätte der Landeshauptmann feststellen können", der Beschwerdeführer habe im Gasthaus S. vor Antritt seiner Fahrt lediglich zwei Flaschen alkoholfreies Bier zu sich genommen und bei Antritt seiner Fahrt keinerlei Anzeichen einer Alkoholisierung gezeigt, weil er auch nicht alkoholisiert gewesen sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers reicht allerdings nicht aus, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, weil selbst bei Zutreffen seiner Angaben über sein Trinkverhalten im Gasthaus die belangte Behörde keinesfalls zwingend zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, er habe seinen Pkw nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt.

Soweit der Beschwerdeführer weiters die Nichteinhaltung der Vorschriften des FSG über die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines rügt, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz, insbesondere die Unterlassung ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme, rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass er, wie er selbst ausführt, in seiner Berufung Gelegenheit hatte, zu den dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Nicht geteilt werden kann auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unterlassen. Der angefochtene Bescheid lässt klar erkennen, dass die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen deswegen verneint hat, weil der Beschwerdeführer zwei Jahre nach Begehung eines Alkoholdelikts mit einem außerordentlich hohen Grad der Alkoholisierung ein (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) an Verwerflichkeit einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhaltendes Verweigerungsdelikt (vgl. hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. März 2000) gesetzt hat. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis keine Bedenken. Im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehrigen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 , insbesondere im Hinblick auf einen bereits erfolgten Vorentzug in der Dauer von 8 Monaten sowie die wegen des einschlägigen Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommene Befristung seiner Lenkberechtigung hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Gültigkeitsende der (nach dem Beschwerdevorbringen) bis 11. April 2001 befristeten Lenkberechtigung, sondern erst ab 30. April 2002 wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei Alkoholdelikten und Vorentzügen z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0078).

In diesem Zusammenhang sei freilich darauf hingewiesen, dass das FSG einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar im § 3 Abs. 2 FSG, normiert ist. Indem die belangte Behörde eine Entziehung bis zum 11. April 2001 (dem Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers) anordnete und zusätzlich aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe bis zum 30. April 2002 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden, hat sie vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit (bis 30. April 2002) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0298).

Im Hinblick auf die fehlende Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bestehen im vorliegenden Fall auch keine Bedenken gegen die auf Grund des § 24 Abs. 3 FSG zusätzlich angeordneten begleitenden Maßnahmen. Auch der Beschwerdeführer kommt auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in seiner Beschwerde nicht mehr zurück.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110401.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten