TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/25 2003/11/0200

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Mai 2003, Zl. 20504-14/1819/10-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. August 2001, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (13. Dezember 2000) auf die Dauer von vier Monaten bis zum 13. April 2001 entzogen wurde, dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG ab 10. Jänner 2001 bis 13. April 2001 das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 26 Abs. 8 FSG angeordnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe, keine Folge.

Begründend führte der Landeshauptmann von Salzburg aus, der erstinstanzliche Bescheid gründe sich im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 13. Dezember 2000 vorgeworfen worden sei, an diesem Tag um 3.10 Uhr im Wachzimmer G. sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Kraftfahrzeuges um 2.40 Uhr im Stadtgebiet von Salzburg an einer näher bezeichneten Stelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg habe mit Bescheid vom 25. März 2003 der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Juli 2002, wonach der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe, keine Folge gegeben und den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt. Damit stehe bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000 um 3.10 Uhr in Salzburg, Wachzimmer G., sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg stehe bindend fest, dass der Beschwerdeführer eine Alkomattestverweigerung zu verantworten habe, womit der "Entzugstatbestand" des § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG erfüllt sei. Da die Behörde erster Instanz im Sinn des § 26 Abs. 2 FSG die gesetzlich vorgegebene Mindestentziehungsdauer von vier Monaten verhängt habe, erweise sich die Berufung im Ergebnis als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002) lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind,

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) ... . Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... . Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der im § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen.

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

1.2. § 99 StVO lautet (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit ... zu bestrafen,

... b) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. März 2003 schuldig erkannt wurde, er habe sich am 13. Dezember 2000 um 3.10 Uhr in Salzburg an einer näher bezeichneten Stelle trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Führerscheinbehörden an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376 mwN). Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg eine (zur hg. Zl. 2003/03/0155 protokollierte) Beschwerde erhoben hat, vermag nichts daran zu ändern (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000), dass für die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung , wie sie zutreffend erkannte, bindend feststand, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten nach § 26 Abs. 2 FSG waren damit erfüllt.

Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein kann, und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden ist, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0197). Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch ganz offensichtlich nicht gelungen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Aktenlage der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zuletzt am 13. Dezember 2000 um 2.40 Uhr gelenkt hat und ein nach dem gesetzten Verweigerungsdelikt dennoch durchgeführter Alkomattest um 4.47 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,54 mg/l ergab, kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde, hätte sie diese aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände festgestellt, zwingend hätte annehmen müssen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges keine relevante Alkoholisierung aufgewiesen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach § 26 Abs. 2 FSG auf die Zeit von vier Monaten sowie die Erlassung eines Lenkverbotes gemäß § 32 Abs. 1 FSG in der Zeit vom Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides bis zum 13. April 2001 kann aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf § 24 Abs. 3 FSG für die Anordnung einer Nachschulung sowie für die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110200.X00

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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