Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134a Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über 1. die (zur hg. Zl. 2012/05/0058 protokollierte) Beschwerde der Mag. U B und des Dr. B B, beide in W, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14, sowie 2. die (zur hg. Zl. 2012/05/0071 protokollierte) Beschwerde des Dr. P A in W, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 2012, Zl. BOB - 189 bis 191/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei in beiden
Verfahren: Dr. K E in W, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des als "Pflanzbecken" bezeichneten, südseitig des bewilligten Schwimmbeckens situierten Beckens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den zur hg. Zl. 2012/05/0058 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der zur hg. Zl. 2012/05/0071 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Eingabe vom 18. Jänner 2011 beantragte der Mitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerber) beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) die Erteilung einer Baubewilligung für ein unterkellertes einstöckiges Einfamilienhaus mit einem ausgebauten Dachgeschoss, einem als Wintergarten bezeichneten Bauwerk und drei Garagenstellplätzen im Keller sowie für ein Schwimmbecken und ein an dessen südlicher Seite anschließendes "Pflanzbecken", verbunden mit Geländeveränderungen und der Herstellung von Stützmauern, auf der Liegenschaft mit der Adresse F.-Gasse 56 in Wien.
Die Beschwerdeführer in dem zur hg. Zl. 2012/05/0058 protokollierten Verfahren (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) sind Eigentümer der südseitig an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft mit der Adresse F.-Gasse 60. Der Beschwerdeführer in dem zur hg. Zl. 2012/05/0071 protokollierten Verfahren (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) ist Eigentümer der an das Baugrundstück westlich und südwestlich angrenzenden Liegenschaft mit der Adresse F.-Gasse 62.
In dem für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7600) sind die Widmung Bauland-Wohngebiet, Bauklasse I, mit einer Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 7,50 m, und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Darin ist, soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu ermitteln ist, für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche darf höchstens 30 m2 je Bauplatz betragen. Die Dächer dieser Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m2 entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden, sofern es sich nicht um Wintergärten mit Glasdachkonstruktionen handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Grundflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Innerhalb der mit "G" (gärtnerische Ausgestaltung) bezeichneten Grundflächen dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile mit Ausnahme notwendiger Zu- und Abfahrten nur im Ausmaß von 20 % des Bauplatzes errichtet werden.In dem für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7600) sind die Widmung Bauland-Wohngebiet, Bauklasse römisch eins, mit einer Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 7,50 m, und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Darin ist, soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu ermitteln ist, für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche darf höchstens 30 m2 je Bauplatz betragen. Die Dächer dieser Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m2 entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden, sofern es sich nicht um Wintergärten mit Glasdachkonstruktionen handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Grundflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Innerhalb der mit "G" (gärtnerische Ausgestaltung) bezeichneten Grundflächen dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile mit Ausnahme notwendiger Zu- und Abfahrten nur im Ausmaß von 20 % des Bauplatzes errichtet werden.
Die Erstbeschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 zu der für den 4. März 2011 anberaumten Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, den Wintergarten, das Schwimmbecken samt Pflanzbecken, die Breite der Zufahrt zum Grundstück und die von der Garage und der Zufahrt ausgehenden Beeinträchtigungen (Lärm- und Geruchsbelästigungen).
In der Bauverhandlung am 4. März 2011 erklärte der Zweitbeschwerdeführer, sich den Einwänden der Erstbeschwerdeführer anzuschließen.
Mit Bescheid des Magistrates vom 22. März 2011 wurde dem Bauwerber gemäß § 70 BO iVm § 54 leg. cit. und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für das eingereichte Vorhaben unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt.Mit Bescheid des Magistrates vom 22. März 2011 wurde dem Bauwerber gemäß Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 54, leg. cit. und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für das eingereichte Vorhaben unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt.
Dazu führte der Magistrat u.a. aus, dass gemäß § 134a Abs. 1 lit e BO der Einwand der unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung nicht erhoben werden könne. In den unverbaut bleibenden (gärtnerisch auszugestaltenden) Flächen würden lediglich ein Zugangsweg, Stützmauern, die Zu- und Abfahrt zur unterirdischen Garage, ein Schwimmbecken, ein Pflanzbecken und Stufenanlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden errichtet, und es sei nicht zu erkennen, inwieweit durch diese Anlagen das unbedingt erforderliche Ausmaß (§ 79 Abs. 6 BO) überschritten werde. Das Schwimmbecken habe (an der östlichen Seite) laut Plan den kleinsten Abstand zur Nachbargrundgrenze von 3 m, welcher in Richtung Westen größer werde, und ein Volumen von 56,64 m2 (gemeint wohl: m3), sodass der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer abzuweisen sei. Das Nebengebäude (Wintergarten) weise eine bebaute Fläche von 29,70 m2 auf, sei direkt an das Hauptgebäude angebaut und mit diesem durch eine Türkonstruktion verbunden, welche die Qualifikation einer Außentür erfülle, und sei daher als eigenständiges Gebäude anzusehen. Es werde nicht beheizt und könne daher auch keinen Aufenthaltsraum im Sinne der BO enthalten. Die bebaute Fläche des Hauptgebäudes betrage 120 m2, sodass sich eine gesamte bebaute Fläche von 149,70 m2 ergebe. Die Liegenschaft sei 817 m2 groß. Da die Fahne gemäß § 76 Abs. 11a BO nicht zu berücksichtigen sei, betrage die Bauplatzgröße 708,81 m2. Die bebaute Fläche sei wesentlich kleiner als die zulässig bebaubare Fläche von einem Drittel der Bauplatzgröße. Der Zufahrtsweg weise laut Plan eine Breite von 3 m auf. Die Gebäudehöhe sei gemäß § 81 Abs. 2 BO zu berechnen. Nach Überprüfung durch die Baubehörde ergebe sich aus den Plandarstellungen die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten von 297,15 m2, und das Produkt der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der zulässigen Gebäudehöhe ergebe 330 m2, sodass die zulässige Gebäudehöhe unterschritten und eingehalten werde. Die Gebäudehöhe der den Erstbeschwerdeführern zugewandten südseitigen Front betrage 7,50 m. Zum Einwand des Zweitbeschwerdeführers, dass der höchste Abschluss der Gebäudefront an der seinem Grundstück zugewandten Westfront 7,24 m über dem anschließenden Gelände zu liegen komme und nach Norden fortschreitend auf 5,90 m absinke, sei festzustellen, dass auch an dieser Front die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werde. Die in den mit "G" bezeichneten Grundflächen vorgesehene unterirdische Bebauung umfasse 135,80 m2, wobei die notwendige unterirdische Zu- und Abfahrt nicht berücksichtigt worden sei. Die zulässige Bebaubarkeit der mit "G" bezeichneten Grundflächen betrage 141,76 m2, sodass der Einwand der Überschreitung der zulässigen unterirdischen Bebauung nicht berechtigt sei.Dazu führte der Magistrat u.a. aus, dass gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO der Einwand der unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung nicht erhoben werden könne. In den unverbaut bleibenden (gärtnerisch auszugestaltenden) Flächen würden lediglich ein Zugangsweg, Stützmauern, die Zu- und Abfahrt zur unterirdischen Garage, ein Schwimmbecken, ein Pflanzbecken und Stufenanlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden errichtet, und es sei nicht zu erkennen, inwieweit durch diese Anlagen das unbedingt erforderliche Ausmaß (Paragraph 79, Absatz 6, BO) überschritten werde. Das Schwimmbecken habe (an der östlichen Seite) laut Plan den kleinsten Abstand zur Nachbargrundgrenze von 3 m, welcher in Richtung Westen größer werde, und ein Volumen von 56,64 m2 (gemeint wohl: m3), sodass der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer abzuweisen sei. Das Nebengebäude (Wintergarten) weise eine bebaute Fläche von 29,70 m2 auf, sei direkt an das Hauptgebäude angebaut und mit diesem durch eine Türkonstruktion verbunden, welche die Qualifikation einer Außentür erfülle, und sei daher als eigenständiges Gebäude anzusehen. Es werde nicht beheizt und könne daher auch keinen Aufenthaltsraum im Sinne der BO enthalten. Die bebaute Fläche des Hauptgebäudes betrage 120 m2, sodass sich eine gesamte bebaute Fläche von 149,70 m2 ergebe. Die Liegenschaft sei 817 m2 groß. Da die Fahne gemäß Paragraph 76, Absatz 11 a, BO nicht zu berücksichtigen sei, betrage die Bauplatzgröße 708,81 m2. Die bebaute Fläche sei wesentlich kleiner als die zulässig bebaubare Fläche von einem Drittel der Bauplatzgröße. Der Zufahrtsweg weise laut Plan eine Breite von 3 m auf. Die Gebäudehöhe sei gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO zu berechnen. Nach Überprüfung durch die Baubehörde ergebe sich aus den Plandarstellungen die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten von 297,15 m2, und das Produkt der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der zulässigen Gebäudehöhe ergebe 330 m2, sodass die zulässige Gebäudehöhe unterschritten und eingehalten werde. Die Gebäudehöhe der den Erstbeschwerdeführern zugewandten südseitigen Front betrage 7,50 m. Zum Einwand des Zweitbeschwerdeführers, dass der höchste Abschluss der Gebäudefront an der seinem Grundstück zugewandten Westfront 7,24 m über dem anschließenden Gelände zu liegen komme und nach Norden fortschreitend auf 5,90 m absinke, sei festzustellen, dass auch an dieser Front die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werde. Die in den mit "G" bezeichneten Grundflächen vorgesehene unterirdische Bebauung umfasse 135,80 m2, wobei die notwendige unterirdische Zu- und Abfahrt nicht berücksichtigt worden sei. Die zulässige Bebaubarkeit der mit "G" bezeichneten Grundflächen betrage 141,76 m2, sodass der Einwand der Überschreitung der zulässigen unterirdischen Bebauung nicht berechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer jeweils Berufung.
Die Bauoberbehörde für Wien brachte dem Bauwerber mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (u.a.) ihre Auffassung zur Kenntnis, dass der direkt im Anschluss an das auf dem bebaubaren Bereich und unmittelbar bis zur vorderen Baufluchtlinie reichende Hauptgebäude geplante, in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche situierte Wintergarten auf Grund der Bezeichnung seiner Raumwidmung nicht eindeutig als Nebengebäude angesehen werden könne. Dieser Raum sei nur durch ein mehr als 7,50 m breites zweiteiliges Glasschiebeelement von der Wohnküche getrennt, weshalb er als Erweiterung des Aufenthaltsraumes anzusehen sein werde. Darüber hinaus bildeten der über dem Wintergarten liegende Erker und der im Anschluss daran geplante Balkon einen Großteil des Daches des Wintergartens, weshalb einerseits im Bereich des Balkons von einer unzulässigen, von der Nutzung eines Nebengebäudes nicht mitumfassten Verwendung des Daches des Wintergartens und andererseits im Bereich des direkt auf dem Wintergarten aufgesetzten Teiles des Erkers nicht von einer Eingeschossigkeit des in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Bauteiles ausgegangen werden könne, die jedoch für in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegende Nebengebäude gemäß § 82 BO gefordert sei. Ferner bestehe, weil es sich bei dem Bauvorhaben um ein Kleinhaus mit nur einer Wohneinheit handle, im Hinblick auf § 50 Abs. 9 Z 1 Wiener Garagengesetz 2008 keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen, sodass es sich bei den projektierten drei Stellplätzen um freiwillige Stellplätze handle. Da vom Bauwerber ein Gutachten bezüglich der Lärm- und Schadstoffemissionen bisher nicht vorgelegt worden sei, werde ihm die Möglichkeit geboten, ein Gutachten über die von der Nutzung der Stellplätze ausgehenden Lärm- und Schadstoffemissionen vorzulegen.Die Bauoberbehörde für Wien brachte dem Bauwerber mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (u.a.) ihre Auffassung zur Kenntnis, dass der direkt im Anschluss an das auf dem bebaubaren Bereich und unmittelbar bis zur vorderen Baufluchtlinie reichende Hauptgebäude geplante, in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche situierte Wintergarten auf Grund der Bezeichnung seiner Raumwidmung nicht eindeutig als Nebengebäude angesehen werden könne. Dieser Raum sei nur durch ein mehr als 7,50 m breites zweiteiliges Glasschiebeelement von der Wohnküche getrennt, weshalb er als Erweiterung des Aufenthaltsraumes anzusehen sein werde. Darüber hinaus bildeten der über dem Wintergarten liegende Erker und der im Anschluss daran geplante Balkon einen Großteil des Daches des Wintergartens, weshalb einerseits im Bereich des Balkons von einer unzulässigen, von der Nutzung eines Nebengebäudes nicht mitumfassten Verwendung des Daches des Wintergartens und andererseits im Bereich des direkt auf dem Wintergarten aufgesetzten Teiles des Erkers nicht von einer Eingeschossigkeit des in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Bauteiles ausgegangen werden könne, die jedoch für in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegende Nebengebäude gemäß Paragraph 82, BO gefordert sei. Ferner bestehe, weil es sich bei dem Bauvorhaben um ein Kleinhaus mit nur einer Wohneinheit handle, im Hinblick auf Paragraph 50, Absatz 9, Ziffer eins, Wiener Garagengesetz 2008 keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen, sodass es sich bei den projektierten drei Stellplätzen um freiwillige Stellplätze handle. Da vom Bauwerber ein Gutachten bezüglich der Lärm- und Schadstoffemissionen bisher nicht vorgelegt worden sei, werde ihm die Möglichkeit geboten, ein Gutachten über die von der Nutzung der Stellplätze ausgehenden Lärm- und Schadstoffemissionen vorzulegen.
Der Bauwerber modifizierte sein Bauvorhaben in Bezug auf den genannten Wintergarten und legte einen insoweit geänderten Plan vor.
Zu dieser Projektänderung nahm über Aufforderung der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 20. Mai 2011 die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2011 nach Hinweis auf § 82 Abs. 4 BO (u.a.) dahingehend Stellung, dass das Bauvorhaben den einschlägigen Bestimmungen entspreche und das Bauwerk (Wintergarten) ein Nebengebäude darstelle. Dieses habe nunmehr eine Höhe von 2,4 m an der Vorderfront, wobei das geplante Pultdach an der höchsten Stelle lediglich die maximal zulässigen 2,5 m erreiche, sodass die Gebäudehöhe von 2,5 m eindeutig eingehalten sei. Es sei weit über 30 m hinter der Baulinie situiert, wobei es sich bei dem Baugrundstück um ein Fahnengrundstück handle und die Vorgartentiefe 5 m betrage. Das Bauwerk trete im Sinne des § 82 Abs. 1 leg. cit. gesondert in Erscheinung, weise lediglich ein über dem Gelände liegendes Geschoss auf, beinhalte nur einen Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel, sei über Schiebetüren vom Garten her erschlossen und sei an der zum Hauptgebäude gewandten Front offen. Das Wohnhaus habe an der zum Nebengebäude gerichteten Front eine Glasfassade mit zwei Türöffnungen, wobei die bauphysikalischen Werte für Außenfassadenteile eingehalten seien.Zu dieser Projektänderung nahm über Aufforderung der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 20. Mai 2011 die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2011 nach Hinweis auf Paragraph 82, Absatz 4, BO (u.a.) dahingehend Stellung, dass das Bauvorhaben den einschlägigen Bestimmungen entspreche und das Bauwerk (Wintergarten) ein Nebengebäude darstelle. Dieses habe nunmehr eine Höhe von 2,4 m an der Vorderfront, wobei das geplante Pultdach an der höchsten Stelle lediglich die maximal zulässigen 2,5 m erreiche, sodass die Gebäudehöhe von 2,5 m eindeutig eingehalten sei. Es sei weit über 30 m hinter der Baulinie situiert, wobei es sich bei dem Baugrundstück um ein Fahnengrundstück handle und die Vorgartentiefe 5 m betrage. Das Bauwerk trete im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. gesondert in Erscheinung, weise lediglich ein über dem Gelände liegendes Geschoss auf, beinhalte nur einen Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel, sei über Schiebetüren vom Garten her erschlossen und sei an der zum Hauptgebäude gewandten Front offen. Das Wohnhaus habe an der zum Nebengebäude gerichteten Front eine Glasfassade mit zwei Türöffnungen, wobei die bauphysikalischen Werte für Außenfassadenteile eingehalten seien.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 übermittelte die Berufungsbehörde den Beschwerdeführern Planausschnittskopien des Einreichplanes mit dem Bemerken, dass daraus die Projektänderung sowie die Plankorrekturen und -ergänzungen ersichtlich seien (alter und neuer Stand). Die Änderungen bzw. Korrekturen und Ergänzungen umfassten die Änderung der Bezeichnung der Raumwidmung des in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen ebenerdigen, als Nebengebäude ausgewiesenen Teiles des Bauvorhabens, die Änderung des Daches des vorgenannten Bauwerkteiles und die Änderung der Außenwand des Hauptgebäudes im Bereich des als gesondert in Erscheinung tretenden und als Nebengebäude ausgewiesenen Bauwerkteiles. Es stehe den Beschwerdeführern frei, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Nach Ausweis der in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheine wurde dieses Schreiben den Beschwerdeführern jeweils am 28. Juni 2011 zugestellt.
Die Erstbeschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 und der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 dazu Stellung und wandten sich jeweils gegen das geänderte Bauvorhaben.
Der Bauwerber hatte zwei von ihm eingeholte Gutachten des Ziviltechnikerbüros R. vom 21. Juni 2011, nämlich betreffend eine Luftschadstoffuntersuchung und betreffend eine Schalluntersuchung, vorgelegt. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 führte dazu in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2011 zusammenfassend aus, dass die normgemäßen Planungsrichtwerte durch die spezifischen Schallimmissionen nicht überschritten würden und die projektspezifischen Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen unter der messtechnischen Nachweisgrenze lägen sowie eine messtechnisch nachweisbare Erhöhung der Bestandsbelastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungen als unbegründet abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser Bescheid auf den zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Plan beziehe und der vorletzte Satz des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides (lautend: "Es wird ein Schwimmbecken und ein Nebengebäude, beinhaltend einen Wintergarten, errichtet.") wie folgt laute: "Es wird ein Schwimmbecken und ein Nebengebäude, beinhaltend einen unbeheizten Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel, errichtet."Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufungen als unbegründet abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser Bescheid auf den zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Plan beziehe und der vorletzte Satz des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides (lautend: "Es wird ein Schwimmbecken und ein Nebengebäude, beinhaltend einen Wintergarten, errichtet.") wie folgt laute: "Es wird ein Schwimmbecken und ein Nebengebäude, beinhaltend einen unbeheizten Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel, errichtet."
Begründend führte die Bauoberbehörde - soweit beschwerderelevant - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien Eigentümer von benachbarten Liegenschaften und hätten im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 134a Abs. 1 BO geltend gemacht, sodass sie Parteistellung erlangt hätten. Wie dem im Berufungsverfahren abgeänderten Einreichplan zu entnehmen sei, liege der Bauplatz nicht unmittelbar an der Baulinie entlang der F.-Gasse, sondern sei dieser über eine Fahne, die ostseitig (rechtsseitig) an einer unmittelbar an der F.-Gasse gelegenen Liegenschaft vorbeiführe, an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen. Im bebaubaren Bereich des Bauplatzes solle ein freistehendes, unterkellertes Einfamilienhaus errichtet werden, das über ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss verfügen solle. Im Keller sei eine Garage mit drei freiwilligen Stellplätzen vorgesehen, die über eine unterirdische Zufahrt in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche erreichbar sei. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderungen bzw. Korrekturen, mit denen im Wesentlichen das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben lediglich geringfügig reduziert werde und Unklarheiten - etwa der Raumwidmung - beseitigt würden, stellten keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens dar und seien daher zulässig. Durch diese Projektänderungen könne keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer herbeigeführt werden.Begründend führte die Bauoberbehörde - soweit beschwerderelevant - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien Eigentümer von benachbarten Liegenschaften und hätten im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig subjektiv-öffentliche Rechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO geltend gemacht, sodass sie Parteistellung erlangt hätten. Wie dem im Berufungsverfahren abgeänderten Einreichplan zu entnehmen sei, liege der Bauplatz nicht unmittelbar an der Baulinie entlang der F.-Gasse, sondern sei dieser über eine Fahne, die ostseitig (rechtsseitig) an einer unmittelbar an der F.-Gasse gelegenen Liegenschaft vorbeiführe, an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen. Im bebaubaren Bereich des Bauplatzes solle ein freistehendes, unterkellertes Einfamilienhaus errichtet werden, das über ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss verfügen solle. Im Keller sei eine Garage mit drei freiwilligen Stellplätzen vorgesehen, die über eine unterirdische Zufahrt in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche erreichbar sei. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderungen bzw. Korrekturen, mit denen im Wesentlichen das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben lediglich geringfügig reduziert werde und Unklarheiten - etwa der Raumwidmung - beseitigt würden, stellten keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens dar und seien daher zulässig. Durch diese Projektänderungen könne keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer herbeigeführt werden.
Im vorliegenden Fall sei eine Gebäudehöhe von 7,50 m zulässig und werde die bebaubare Fläche durch Baufluchtlinien begrenzt, sodass die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu berechnen sei. Das zulässige Ausmaß der Giebelflächen von je 50 m2 (im Sinn dieser Gesetzesbestimmung) werde nicht erreicht, weil durch das Bauvorhaben die mögliche Trakttiefe von 10 m und die eingeschränkte Dachhöhe von 4,50 m nicht überschritten würden. Die in der Berufung der Erstbeschwerdeführer dargelegten Einwendungen bezüglich der Höhe des Hauptgebäudes richteten sich ausschließlich gegen die mit dem Bauvorhaben geplanten Geländeveränderungen. Im Übrigen werde die Einhaltung der Höhe des Hauptgebäudes von keinem der Beschwerdeführer bestritten. Ferner sei der Begriff des "anschließenden Geländes" als jenes Gelände zu verstehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde. Die zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m, vermehrt um 1,50 m (§ 81 Abs. 2 BO werde durch das genannte Plandokument eingeschränkt) ab einem Abstand von 3 m zu den Grundgrenzen des Bauplatzes, somit von insgesamt 9 m, müsse - ausgehend vom anschließenden, geplanten Gelände - eingehalten werden, und den Erstbeschwerdeführern als südseitigen Nachbarn sowie dem Zweitbeschwerdeführer als westseitigem Nachbarn stehe nur ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer maximal in Erscheinung tretenden Höhe des Hauptgebäudes an der Südfront und der Westfront des Bauvorhabens von 9 m zu. Bei den mit dem Bauvorhaben geplanten Geländeveränderungen handle es sich ausschließlich um Abgrabungen an der Südfront in einer Höhe von rund 0,30 m (und darüber hinaus um Abgrabungen an der den Beschwerdeführern abgewandten Ostfront). Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe sei durch diese Geländeveränderungen daher nicht möglich, werde doch das zulässige Ausmaß der Gebäudehöhe von maximal 9 m vom neuen, tiefer liegenden anschließenden Gelände bei weitem nicht erreicht. Inwiefern das Gelände im Einreichplan nicht richtig dargestellt sein solle, werde von den Erstbeschwerdeführern nicht näher dargelegt.Im vorliegenden Fall sei eine Gebäudehöhe von 7,50 m zulässig und werde die bebaubare Fläche durch Baufluchtlinien begrenzt, sodass die Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu berechnen sei. Das zulässige Ausmaß der Giebelflächen von je 50 m2 (im Sinn dieser Gesetzesbestimmung) werde nicht erreicht, weil durch das Bauvorhaben die mögliche Trakttiefe von 10 m und die eingeschränkte Dachhöhe von 4,50 m nicht überschritten würden. Die in der Berufung der Erstbeschwerdeführer dargelegten Einwendungen bezüglich der Höhe des Hauptgebäudes richteten sich ausschließlich gegen die mit dem Bauvorhaben geplanten Geländeveränderungen. Im Übrigen werde die Einhaltung der Höhe des Hauptgebäudes von keinem der Beschwerdeführer bestritten. Ferner sei der Begriff des "anschließenden Geländes" als jenes Gelände zu verstehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde. Die zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m, vermehrt um 1,50 m (Paragraph 81, Absatz 2, BO werde durch das genannte Plandokument eingeschränkt) ab einem Abstand von 3 m zu den Grundgrenzen des Bauplatzes, somit von insgesamt 9 m, müsse - ausgehend vom anschließenden, geplanten Gelände - eingehalten werden, und den Erstbeschwerdeführern als südseitigen Nachbarn sowie dem Zweitbeschwerdeführer als westseitigem Nachbarn stehe nur ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer maximal in Erscheinung tretenden Höhe des Hauptgebäudes an der Südfront und der Westfront des Bauvorhabens von 9 m zu. Bei den mit dem Bauvorhaben geplanten Geländeveränderungen handle es sich ausschließlich um Abgrabungen an der Südfront in einer Höhe von rund 0,30 m (und darüber hinaus um Abgrabungen an der den Beschwerdeführern abgewandten Ostfront). Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe sei durch diese Geländeveränderungen daher nicht möglich, werde doch das zulässige Ausmaß der Gebäudehöhe von maximal 9 m vom neuen, tiefer liegenden anschließenden Gelände bei weitem nicht erreicht. Inwiefern das Gelände im Einreichplan nicht richtig dargestellt sein solle, werde von den Erstbeschwerdeführern nicht näher dargelegt.
Zu dem in der südseitig gärtnerisch auszugestaltenden Fläche geplanten und unmittelbar an das Hauptgebäude anschließenden Gebäudeteil aus einer Glaskonstruktion sei auszuführen, dass dieser nach den Maßangaben im Erdgeschossgrundriss eine Länge von 9,90 m und eine Tiefe von 3 m, somit eine bebaute Fläche von 29,70 m2 aufweise. Die Höhe an der vom Hauptgebäude entfernten Seite betrage 2,40 m, und im unmittelbar an das Hauptgebäude anschließenden Bereich erreiche sie ein Ausmaß von 2,50 m. Durch die hier maßgeblichen Bebauungsvorschriften sei das zulässige Ausmaß von Nebengebäuden je Bauplatz mit 30 m2 beschränkt. Da das gegenständliche Baugrundstück ein Fahnengrundstück darstelle und somit nicht an der Baulinie liege sowie die bebaubaren Bereiche der zwischen dem Bauplatz und der F.-Gasse liegenden Grundstücke nach den festgesetzten Baufluchtlinien 15 m betrügen, solle der als Nebengebäude ausgewiesene Bauteil des Bauvorhabens somit in mehr als 10 m Entfernung von der Vorgartentiefe in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden. Auch die gemäß § 82 Abs. 4 BO geforderten Höhenmaße würden durch den gegenständlichen Bauteil mit 2,50 m nicht überschritten und das nach den Bebauungsvorschriften zulässige Flächenausmaß von 30 m2 nicht zur Gänze ausgenützt. Dieser Bauteil beinhalte keinen Aufenthaltsraum, sondern - wie der eindeutigen Raumwidmung im Einreichplan entnommen werden könne - einen Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel und weise auch nur ein einziges oberirdisch in Erscheinung tretendes Geschoss auf. Bei dem in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Teil des Bauvorhabens handle es sich demnach um einen zulässigerweise als Nebengebäude anzusehenden, gesondert in Erscheinung tretenden Teil des Gebäudes im zulässigen Ausmaß, sei er doch als eingeschossiger Bauteil an das mehrgeschossige Hauptgebäude angebaut, sodass er allein damit schon auf Grund seiner - im Vergleich wesentlich geringeren - Kubatur vom Hauptgebäude verschieden in Erscheinung trete. Die ausgewiesene Raumnutzung als unbeheizter Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel stelle eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig definierte Raumwidmung eines Nebenraumes bzw. "Nichtaufenthaltsraumes" dar. Auch könne der BO nicht entnommen werden, dass ein als Nebengebäude gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes nicht vom Hauptgebäude aus begangen werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei der als Nebengebäude ausgewiesene Bauteil durch zwei Türen, eine mit einer Durchgangslichte von 0,98 m x 2 m, die andere mit 0,90 m x 2 m, erreichbar. Es sei daher auf Grund der im Einreichplan dargestellten Situation dieser Lagerraum nicht als Erweiterung des im Erdgeschoss des Hauptgebäudes gelegenen Aufenthaltsraumes anzusehen, sei doch die zuvor projektierte und mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Ausführung einer verschiebbaren Glaswand und damit eine Verbindung der beiden aneinander grenzenden Räume in der Breite von mehr als 7,50 m im Berufungsverfahren auf eine Verbindung mit einer Türe mit einer Durchgangsbreite von 0,90 m verkleinert worden.Zu dem in der südseitig gärtnerisch auszugestaltenden Fläche geplanten und unmittelbar an das Hauptgebäude anschließenden Gebäudeteil aus einer Glaskonstruktion sei auszuführen, dass dieser nach den Maßangaben im Erdgeschossgrundriss eine Länge von 9,90 m und eine Tiefe von 3 m, somit eine bebaute Fläche von 29,70 m2 aufweise. Die Höhe an der vom Hauptgebäude entfernten Seite betrage 2,40 m, und im unmittelbar an das Hauptgebäude anschließenden Bereich erreiche sie ein Ausmaß von 2,50 m. Durch die hier maßgeblichen Bebauungsvorschriften sei das zulässige Ausmaß von Nebengebäuden je Bauplatz mit 30 m2 beschränkt. Da das gegenständliche Baugrundstück ein Fahnengrundstück darstelle und somit nicht an der Baulinie liege sowie die bebaubaren Bereiche der zwischen dem Bauplatz und der F.-Gasse liegenden Grundstücke nach den festgesetzten Baufluchtlinien 15 m betrügen, solle der als Nebengebäude ausgewiesene Bauteil des Bauvorhabens somit in mehr als 10 m Entfernung von der Vorgartentiefe in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden. Auch die gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BO geforderten Höhenmaße würden durch den gegenständlichen Bauteil mit 2,50 m nicht überschritten und das nach den Bebauungsvorschriften zulässige Flächenausmaß von 30 m2 nicht zur Gänze ausgenützt. Dieser Bauteil beinhalte keinen Aufenthaltsraum, sondern - wie der eindeutigen Raumwidmung im Einreichplan entnommen werden könne - einen Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel und weise auch nur ein einziges oberirdisch in Erscheinung tretendes Geschoss auf. Bei dem in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Teil des Bauvorhabens handle es sich demnach um einen zulässigerweise als Nebengebäude anzusehenden, gesondert in Erscheinung tretenden Teil des Gebäudes im zulässigen Ausmaß, sei er doch als eingeschossiger Bauteil an das mehrgeschossige Hauptgebäude angebaut, sodass er allein damit schon auf Grund seiner - im Vergleich wesentlich geringeren - Kubatur vom Hauptgebäude verschieden in Erscheinung trete. Die ausgewiesene Raumnutzung als unbeheizter Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel stelle eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig definierte Raumwidmung eines Nebenraumes bzw. "Nichtaufenthaltsraumes" dar. Auch könne der BO nicht entnommen werden, dass ein als Nebengebäude gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes nicht vom Hauptgebäude aus begangen werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei der als Nebengebäude ausgewiesene Bauteil durch zwei Türen, eine mit einer Durchgangslichte von 0,98 m x 2 m, die andere mit 0,90 m x 2 m, erreichbar. Es sei daher auf Grund der im Einreichplan dargestellten Situation dieser Lagerraum nicht als Erweiterung des im Erdgeschoss des Hauptgebäudes gelegenen Aufenthaltsraumes anzusehen, sei doch die zuvor projektierte und mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Ausführung einer verschiebbaren Glaswand und damit eine Verbindung der beiden aneinander grenzenden Räume in der Breite von mehr als 7,50 m im Berufungsverfahren auf eine Verbindung mit einer Türe mit einer Durchgangsbreite von 0,90 m verkleinert worden.
Das projektierte Schwimmbecken mit einer Länge von 14,45 m, einer Breite von 2,80 m und einer mittleren Tiefe von 1,40 m sowie einem Rauminhalt von 56,64 m3 weise einen Abstand von 3 m zur südlichen Nachbargrenze des Bauplatzes und von mindestens 5,19 m zur westlichen Nachbargrenze auf. Da sein Fassungsvermögen ein Ausmaß von 50 m3 überschreite, sei das Schwimmbecken kein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 22 BO. Da sein Rauminhalt jedoch weniger als 60,00 m3 betrage und es die Mindestabstände von 3 m zu den Nachbargrenzen einhalte, stelle es ein in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässiges Bauwerk dar, und eine Zustimmung der Nachbarn zu seiner Bewilligung sei auf Grund seiner Abstände zu den Nachbargrenzen nicht erforderlich.Das projektierte Schwimmbecken mit einer Länge von 14,45 m, einer Breite von 2,80 m und einer mittleren Tiefe von 1,40 m sowie einem Rauminhalt von 56,64 m3 weise einen Abstand von 3 m zur südlichen Nachbargrenze des Bauplatzes und von mindestens 5,19 m zur westlichen Nachbargrenze auf. Da sein Fassungsvermögen ein Ausmaß von 50 m3 überschreite, sei das Schwimmbecken kein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 22, BO. Da sein Rauminhalt jedoch weniger als 60,00 m3 betrage und es die Mindestabstände von 3 m zu den Nachbargrenzen einhalte, stelle es ein in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zulässiges Bauwerk dar, und eine Zustimmung der Nachbarn zu seiner Bewilligung sei auf Grund seiner Abstände zu den Nachbargrenzen nicht erforderlich.
Das Pflanzbecken unmittelbar im Anschluss an das Schwimmbecken und auf dessen gesamte Länge verlaufend mit einem ca. 0,50 m unter dem Wasserspiegel des Schwimmbeckens liegenden Wasserspiegel, einer Breite von 0,60 m und einer Tiefe von 0,20 m solle der Begrünung dienen, und es werde dadurch der gärtnerischen Ausgestaltung entsprochen. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch das Pflanzbecken könne nicht erkannt werden. Keinesfalls könne es jedoch als Erweiterung des Schwimmbeckens oder auf Grund seiner Ausmaße als weiteres Schwimmbecken angesehen werden, und eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund des Abstandes von weniger als 3 m zur gemeinsamen Nachbargrenze nicht erforderlich.
Der gegenständliche Fußweg mit integrierten Stufenanlagen im Garten zum ebenerdigen Eingang in das Gebäude stelle einen notwendigen Zugang zum Gebäude dar und sei auf Grund seiner Ausgestaltung nicht als überdimensioniert anzusehen, weshalb das gesetzlich zulässige Ausmaß (im Sinn des § 79 Abs. 6 BO) nicht als überschritten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, wie durch die aus vier Stufen bestehende Stufenanlage westseitig neben dem Schwimmbecken, die der Überwindung eines Geländesprunges diene, von der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung unzulässig abgewichen würde. Eine Überschreitung werde von den Beschwerdeführern auch nicht näher begründet.Der gegenständliche Fußweg mit integrierten Stufenanlagen im Garten zum ebenerdigen Eingang in das Gebäude stelle einen notwendigen Zugang zum Gebäude dar und sei auf Grund seiner Ausgestaltung nicht als überdimensioniert anzusehen, weshalb das gesetzlich zulässige Ausmaß (im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, BO) nicht als überschritten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, wie durch die aus vier Stufen bestehende Stufenanlage westseitig neben dem Schwimmbecken, die der Überwindung eines Geländesprunges diene, von der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung unzulässig abgewichen würde. Eine Überschreitung werde von den Beschwerdeführern auch nicht näher begründet.
Zur Frage einer eventuell möglichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Emissionen, die von den geplanten drei freiwilligen Stellplätzen einschließlich der Zufahrt ausgingen, seien vom Bauwerber im Berufungsverfahren Gutachten vorgelegt worden, die vom technischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 geprüft worden seien (vgl. dessen Stellungnahme vom 28. Juli 2011). Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergebe sich, dass mit einer das Widmungsmaß übersteigenden Belastung durch Luftschadstoffe und einer unzumutbaren oder den Wohnzweck im Sinn der BO beeinträchtigenden Belästigung durch Lärm nicht zu rechnen sei. In den beiden vorgelegten Privatgutachten seien die konkrete Situation des zu beurteilenden Garagenprojektes des Bauvorhabens, übereinstimmend mit dem Einreichplan, ausführlich dargestellt, die den Berechnungen und der Beurteilung der konkreten Sachlage zu Grunde gelegten Richtlinien und Normen angeführt sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse, auf denen die Beurteilungen der Sachverständigen beruhten, dargelegt worden. Durch die von der Benutzung der gegenständlichen Stellplätze einschließlich der ca. 35 m langen Zufahrt ausgehenden Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen sei eine baurechtlich relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht gegeben.Zur Frage einer eventuell möglichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Emissionen, die von den geplanten drei freiwilligen Stellplätzen einschließlich der Zufahrt ausgingen, seien vom Bauwerber im Berufungsverfahren Gutachten vorgelegt worden, die vom technischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 geprüft worden seien vergleiche , dessen Stellungnahme vom 28. Juli 2011). Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergebe sich, dass mit einer das Widmungsmaß übersteigenden Belastung durch Luftschadstoffe und einer unzumutbaren oder den Wohnzweck im Sinn der BO beeinträchtigenden Belästigung durch Lärm nicht zu rechnen sei. In den beiden vorgelegten Privatgutachten seien die konkrete Situation des zu beurteilenden Garagenprojektes des Bauvorhabens, übereinstimmend mit dem Einreichplan, ausführlich dargestellt, die den Berechnungen und der Beurteilung der konkreten Sachlage zu Grunde gelegten Richtlinien und Normen angeführt sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse, auf denen die Beurteilungen der Sachverständigen beruhten, dargelegt worden. Durch die von der Benutzung der gegenständlichen Stellplätze einschließlich der ca. 35 m langen Zufahrt ausgehenden Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen sei eine baurechtlich relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht gegeben.
Zum Vorbringen bezüglich der Zufahrt, insbesondere der Breite der Fahne und einer eventuell dadurch nicht entsprechend gegebenen Zufahrtsmöglichkeit, sei auszuführen, dass grundsätzlich kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zum neuen Gebäude bestehe. Wenn die Beschwerdeführer mit diesem Einwand die vollständige Unverbaubarkeit der Liegenschaft geltend machen wollten, so sei dieses Vorbringen von den in § 134a BO aufgezählten Nachbarrechten nicht umfasst.Zum Vorbringen bezüglich der Zufahrt, insbesondere der Breite der Fahne und einer eventuell dadurch nicht entsprechend gegebenen Zufahrtsmöglichkeit, sei auszuführen, dass grundsätzlich kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zum neuen Gebäude bestehe. Wenn die Beschwerdeführer mit diesem Einwand die vollständige Unverbaubarkeit der Liegenschaft geltend machen wollten, so sei dieses Vorbringen von den in Paragraph 134 a, BO aufgezählten Nachbarrechten nicht umfasst.
Zu den in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Teilen des Kellergeschosses, die oberirdisch nicht in Erscheinung träten und damit gänzlich unterirdische Teile des Bauvorhabens seien, sei auszuführen, dass durch unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile Nachbarn in ihren Rechten sowohl betreffend die Ausnützbarkeit des Bauplatzes (§ 134a Abs. 1 lit. c BO) als auch betreffend die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 134a Abs. 1 lit. a BO nicht beeinträchtigt sein könnten.Zu den in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Teilen des Kellergeschosses, die oberirdisch nicht in Erscheinung träten und damit gänzlich unterirdische Teile des Bauvorhabens seien, sei auszuführen, dass durch unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile Nachbarn in ihren Rechten sowohl betreffend die Ausnützbarkeit des Bauplatzes (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO) als auch betreffend die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO nicht beeinträchtigt sein könnten.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Bauoberbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu beiden Verfahren eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Bauwerber legte in beiden Verfahren jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Im Verfahren Zl. 2012/05/0058 nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 ergänzend Stellung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, idF des LGBl. Nr. 46/2010 maßgeblich.Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2010, maßgeblich.
Die §§ 16, 60, 62a, 76, 79, 80, 81, 82, 84, 87 und 134a BODie Paragraphen 16, 60, 62 a, 76, 79, 80, 81, 82, 84, 87 und 134 a BO
lauten auszugsweise:
"Beurteilung des Abteilungsvorhabens
§ 16. ... Paragraph 16, ...
(...)"
"Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit Paragraph 60, (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit
nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
...
g) Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.
..."
"Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich: Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
...
22. Schwimmbecken mit einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 50 m3 Rauminhalt im Bauland;
..."
"Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit
§ 76. (...) Paragraph 76, (...)
..."
"Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch
auszugestaltende Flächen
§ 79. ... Paragraph 79, ...
(...)
..."
"Bebaute Fläche
§ 80. (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht. Paragraph 80, (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
..."
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung § 81. (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, "Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung Paragraph 81, (1) Bei Gebäuden an der Baulinie,
Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Abs. 2 vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Absatz 2, vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
...
...
..."
"Nebengebäude
§ 82. (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben. Paragraph 82, (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.
..."
"Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen
und Vorgärten
§ 84. ... Paragraph 84, ...
..."
"Begriffsbestimmungen
§ 87. ... Paragraph 87, ...
..."
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche "Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche
Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X00Im RIS seit
17.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016