Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0078Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden 1. der Mag. M A und 2. des Mag. T A, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/17 (Beschwerde Zl. 2010/05/0076) und
3. der K L in Wien, vertreten durch DDr. Harald Schröckenfuchs, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Krottenbachstraße 247 (Beschwerde Zl. 2010/05/0078), gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Jänner 2010, Zl. BOB-428/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei in beiden
Beschwerdeverfahren: S GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9; weitere
Partei in beiden Beschwerdeverfahren: Wiener Landesregierung), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,65 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.682,65 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,65 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.682,65 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 24. April 2008, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, am 30. April 2008, reichte die mitbeteiligte Partei Baupläne betreffend einen Dachgeschoßzubau und bauliche Änderungen am bestehenden Gebäude in Wien, Vgasse 5, zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien (kurz: BO) ein und legte die Erklärung eines Ziviltechnikers im Sinne des § 70a Abs. 1 BO vor.Mit Eingabe vom 24. April 2008, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, am 30. April 2008, reichte die mitbeteiligte Partei Baupläne betreffend einen Dachgeschoßzubau und bauliche Änderungen am bestehenden Gebäude in Wien, Vgasse 5, zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien (kurz: BO) ein und legte die Erklärung eines Ziviltechnikers im Sinne des Paragraph 70 a, Absatz eins, BO vor.
Gemäß dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6778, gilt für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung Gemischtes Baugebiet, Bauklasse III und die geschlossene Bauweise.Gemäß dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6778, gilt für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung Gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch drei und die geschlossene Bauweise.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Miteigentümer der an die Bauliegenschaft seitlich angrenzenden Liegenschaft in Wien, Vgasse 3. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der an der anderen Seite direkt an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft in Wien, Vgasse 5a.
Die mitbeteiligte Partei zeigte den Baubeginn mit 16. Juni 2008 an.
Mit Eingaben vom 30. Juni 2008 bzw. 17. Juli 2008 erhoben die Drittbeschwerdeführerin einerseits und die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer andererseits Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte die MA 19 der Baubehörde mit, dass gegen das Bauvorhaben unter verschiedenen Voraussetzungen im Sinne des § 85 BO kein Einwand erhoben werde, darunter:Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte die MA 19 der Baubehörde mit, dass gegen das Bauvorhaben unter verschiedenen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 85, BO kein Einwand erhoben werde, darunter:
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat nach mündlicher Verhandlung erwogen:
In den Beschwerdefällen ist aufgrund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsverfahrens die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, gemäß deren Art V Abs. 2 anzuwenden.In den Beschwerdefällen ist aufgrund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsverfahrens die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, gemäß deren Artikel römisch fünf, Absatz 2, anzuwenden.
"Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§ 70a (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen: Paragraph 70 a, (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 63, die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
…
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
§ 134 und § 134a BO lauten auszugsweise: Paragraph 134 und Paragraph 134 a, BO lauten auszugsweise:
"Parteien
§ 134. (1) …Paragraph 134, (1) …
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
…
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
…
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; …"
§ 81 Abs. 1 bis 5 BO trifft ua. nähere Bestimmungen zum Paragraph 81, Absatz eins bis 5 BO trifft ua. nähere Bestimmungen zum
zulässigen Gebäudeumriss.
§ 81 Abs. 6 BO lautet: Paragraph 81, Absatz 6, BO lautet:
§ 101 Abs. 1 und 3 BO lautet (Abs. 3 auszugsweise): Paragraph 101, Absatz eins und 3 BO lautet (Absatz 3, auszugsweise):
Die Beschwerdeführer haben gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig im Sinne des § 70a Abs. 8 BO Einwendungen erhoben und die Parteistellung erlangt.Die Beschwerdeführer haben gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig im Sinne des Paragraph 70 a, Absatz 8, BO Einwendungen erhoben und die Parteistellung erlangt.
Die Beschwerdeführer machen in ihren im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen zunächst geltend, dass im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens ein unzulässiger Durchbruch der Feuermauer vom 1. Stock, Fußbodenoberkante, bis zum 5. Stock, Deckenoberkante, hergestellt werde und sohin ihr Recht als Eigentümer der Nachbarliegenschaften auf Zustimmung zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern gemäß § 101 Abs. 3 BO verletzt worden sei. Dass die Feuermauer im Erdgeschoß und im Dachgeschoß erhalten bleibe, reiche aus, dass das Gebäude in Wien, Vgasse 5, an der Nachbargrenze angebaut sei. Die geringe Abrückung des Loggiabodens in den anderen Geschoßen vermöge dies nicht zu verdecken und stelle einen unzulässigen Versuch einer Umgehung des § 101 BO dar. Dass die Nachbarliegenschaft in Wien, Vgasse 3, keinen direkten Gebäudeanschluss an die Feuermauer in diesem Teil der hergestellten Öffnungen ausweise, bedeute noch lange keinen Entfall der zwingenden Bestimmungen der §§ 101 ff BO. Zur Vervollständigung sei auch darauf hinzuweisen, dass im Zuge einer Flächenwidmungsplanänderung die Baufluchtlinie des Grundstückes in Wien, Vgasse 3 verändert werden könnte. Auch helfe die Einholung eines Gutachtens über den Brandschutz bzw. über die nicht vorliegende Gefahr einer Feuersbrunst nichts, übersehe die belangte Behörde doch, dass die fehlende Brandgefahr ja Grundvoraussetzung sei. Dieses Gutachten könne sohin unter rechtsrichtiger Anwendung des § 101 Abs. 3 BO die notwendige Zustimmung des Nachbarn nicht ersetzen.Die Beschwerdeführer machen in ihren im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen zunächst geltend, dass im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens ein unzulässiger Durchbruch der Feuermauer vom 1. Stock, Fußbodenoberkante, bis zum 5. Stock, Deckenoberkante, hergestellt werde und sohin ihr Recht als Eigentümer der Nachbarliegenschaften auf Zustimmung zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BO verletzt worden sei. Dass die Feuermauer im Erdgeschoß und im Dachgeschoß erhalten bleibe, reiche aus, dass das Gebäude in Wien, Vgasse 5, an der Nachbargrenze angebaut sei. Die geringe Abrückung des Loggiabodens in den anderen Geschoßen vermöge dies nicht zu verdecken und stelle einen unzulässigen Versuch einer Umgehung des Paragraph 101, BO dar. Dass die Nachbarliegenschaft in Wien, Vgasse 3, keinen direkten Gebäudeanschluss an die Feuermauer in diesem Teil der hergestellten Öffnungen ausweise, bedeute noch lange keinen Entfall der zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 101, ff BO. Zur Vervollständigung sei auch darauf hinzuweisen, dass im Zuge einer Flächenwidmungsplanänderung die Baufluchtlinie des Grundstückes in Wien, Vgasse 3 verändert werden könnte. Auch helfe die Einholung eines Gutachtens über den Brandschutz bzw. über die nicht vorliegende Gefahr einer Feuersbrunst nichts, übersehe die belangte Behörde doch, dass die fehlende Brandgefahr ja Grundvoraussetzung sei. Dieses Gutachten könne sohin unter rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 101, Absatz 3, BO die notwendige Zustimmung des Nachbarn nicht ersetzen.
Dem ist zu entgegnen, dass diese Bestimmungen hinsichtlich des Brandschutzes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Die erwähnten Regelungen sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten nicht anwendbar, zumal es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Den Beschwerdeführern kommt daher im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, und vom 9. November 1999, Zl. 96/05/0124).Dem ist zu entgegnen, dass diese Bestimmungen hinsichtlich des Brandschutzes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Die erwähnten Regelungen sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten nicht anwendbar, zumal es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Den Beschwerdeführern kommt daher im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz BO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, und vom 9. November 1999, Zl. 96/05/0124).
Im Gegensatz dazu räumt § 101 Abs. 3 BO den Nachbarn bezüglich der Frage der Zustimmung zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ein Mitspracherecht ein (siehe das zuvor zitierte Erkenntnis Zl. 96/05/0124). Der Nachbar hat bezüglich seiner Zustimmung auch im Verfahren nach § 70a BO Parteistellung gemäß § 101 Abs. 3 iVm § 134 Abs. 3 erster Satz BO und § 8 AVG.Im Gegensatz dazu räumt Paragraph 101, Absatz 3, BO den Nachbarn bezüglich der Frage der Zustimmung zur Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ein Mitspracherecht ein (siehe das zuvor zitierte Erkenntnis Zl. 96/05/0124). Der Nachbar hat bezüglich seiner Zustimmung auch im Verfahren nach Paragraph 70 a, BO Parteistellung gemäß Paragraph 101, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, erster Satz BO und Paragraph 8, AVG.
Gemäß den Planunterlagen (Einreichplan, Plannummer 003, Schnitt B-B), rücken die an der hofseitigen Gebäudefront projektierten "loggiaartigen" Gebäudeteile gegenüber der Grenze der Liegenschaft in Wien, Vgasse 3, ab dem ersten Stock bis einschließlich des fünften Stockes seitlich ein und reichen sohin nicht bis an die Grundgrenze im Sinne des § 101 Abs. 1 BO und zwar einschließlich der Geländer und der Fußböden (Terrassenplatten). Öffnungen im Sinne des § 101 Abs. 3 BO werden dadurch nach den bewilligten Bauplänen nicht hergestellt, zumal die Baupläne auch keine Bauteile der Art ausweisen, die öffnungsabschließend, somit aber auch öffnungsbildend wären. Eine Vergrößerung der nachbarseitigen Außenmauer des Gebäudes ist nicht gegeben, weshalb in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Ausführung feuerbeständiger Feuermauern im Sinne des § 101 Abs. 1 BO besteht. Folglich kommt den Nachbarn hier auch kein Zustimmungsrecht gemäß § 101 Abs. 3 BO zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185). Das von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76, kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, betraf es doch eine frühere Rechtslage und einen anderen Sachverhalt (Balkon, der an die Grundgrenze reichte).Gemäß den Planunterlagen (Einreichplan, Plannummer 003, Schnitt B-B), rücken die an der hofseitigen Gebäudefront projektierten "loggiaartigen" Gebäudeteile gegenüber der Grenze der Liegenschaft in Wien, Vgasse 3, ab dem ersten Stock bis einschließlich des fünften Stockes seitlich ein und reichen sohin nicht bis an die Grundgrenze im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, BO und zwar einschließlich der Geländer und der Fußböden (Terrassenplatten). Öffnungen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, BO werden dadurch nach den bewilligten Bauplänen nicht hergestellt, zumal die Baupläne auch keine Bauteile der Art ausweisen, die öffnungsabschließend, somit aber auch öffnungsbildend wären. Eine Vergrößerung der nachbarseitigen Außenmauer des Gebäudes ist nicht gegeben, weshalb in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Ausführung feuerbeständiger Feuermauern im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, BO besteht. Folglich kommt den Nachbarn hier auch kein Zustimmungsrecht gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BO zu vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185). Das von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76, kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, betraf es doch eine frühere Rechtslage und einen anderen Sachverhalt (Balkon, der an die Grundgrenze reichte).
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass es sich beim geplanten Stiegenaufgang vom 2. Dachgeschoß auf das begehbare Flachdach um einen unzulässigen "raumbildenden Dachaufbau" gemäß § 81 Abs. 6 BO handle.Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass es sich beim geplanten Stiegenaufgang vom 2. Dachgeschoß auf das begehbare Flachdach um einen unzulässigen "raumbildenden Dachaufbau" gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO handle.
Allerdings kommt es bei den genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigem Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig, wobei sich dieses Ausmaß an der Funktion der Stiegenhäuser orientiert (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/05/0089, und vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174). Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des § 81 Abs. 6 BO bezeichnet dabei einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme in den Beschwerden, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des § 81 Abs. 6 BO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für den strittigen Stiegenaufgang auf das begehbare Flachdach zu gelten.Allerdings kommt es bei den genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigem Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig, wobei sich dieses Ausmaß an der Funktion der Stiegenhäuser orientiert (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/05/0089, und vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174). Der Begriff "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO bezeichnet dabei einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient. Für die Annahme in den Beschwerden, dass ein "Treppenhaus" bzw. "Stiegenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO "jedenfalls nicht der Verbindung einzelner Geschosse einer Wohnung dienen" könne, finden sich im Gesetz sowie in der bisherigen Judikatur hingegen keine Anhaltspunkte. Das hat sinngemäß für den strittigen Stiegenaufgang auf das begehbare Flachdach zu gelten.
Daraus folgt, dass das Argument der Beschwerdeführer ins Leere geht, zur Erschließung des begehbaren Flachdaches seien für die Treppe keine Bedachung sowie keine Seitenwände erforderlich, zumal nach § 81 Abs. 6 BO ja nur das, was wirklich nicht anders möglich sei, im Mindestausmaß zulässig sein solle, und es sich tatsächlich um einen reinen "Luxuswunsch" der mitbeteiligten Partei handle. In der konkreten Ausgestaltung dieses Stiegenaufganges von einer im Dachgeschoß angeordneten Wohnung auf ein völlig im Freien liegendes begehbares Flachdach mit vor Witterung schützenden Seitenwänden und einer Überdachung ist keine Überschreitung des "unbedingt notwendigen Ausmaßes" zu erkennen.Daraus folgt, dass das Argument der Beschwerdeführer ins Leere geht, zur Erschließung des begehbaren Flachdaches seien für die Treppe keine Bedachung sowie keine Seitenwände erforderlich, zumal nach Paragraph 81, Absatz 6, BO ja nur das, was wirklich nicht anders möglich sei, im Mindestausmaß zulässig sein solle, und es sich tatsächlich um einen reinen "Luxuswunsch" der mitbeteiligten Partei handle. In der konkreten Ausgestaltung dieses Stiegenaufganges von einer im Dachgeschoß angeordneten Wohnung auf ein völlig im Freien liegendes begehbares Flachdach mit vor Witterung schützenden Seitenwänden und einer Überdachung ist keine Überschreitung des "unbedingt notwendigen Ausmaßes" zu erkennen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien auch die zwei hofseitigen Dachgauben zu groß und entsprächen nicht den Vorgaben des § 81 Abs. 6 dritter Satz BO. Die belangte Behörde hätte ihrer Berechnung der Gebäudefront fälschlicherweise die "gesamte ostseitige Gebäudefront" zu Grunde gelegt und wäre von einer Gebäudelänge von 13,26 m ausgegangen. Bei dieser Berechnung sei jedoch ein um 45 Grad verkipptes Mauerstück "außer Acht gelassen" (zu Unrecht einbezogen) worden, welches 1,65 m breit sei. Überdies werde die 1/3-Grenze nur unter Zugrundelegung einer Projektion des Gebäudes auf einer Ebene, jedoch nicht bei Zugrundelegung der einzelnen Fronten eingehalten. Die betreffende Gebäudefront auf der der Liegenschaft Vgasse 5a näher liegenden Hofseite sei laut den Plandaten der Untergeschoße 4,46 m lang. Dies sei 1,65 m weniger als die von der belangten Behörde unzulässigerweise angenommene Breite von 6,11 m. Darüber hinaus stellten die über die Dachhaut vorstehenden Gebäudeteile gar keine Gauben im Sinne der BO dar, zumal die Aufbauten auf allen vier Seiten Glasflächen enthielten, die dann noch weiter unterteilt wären, also in zumindest 4 bis 12 Fenster.Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien auch die zwei hofseitigen Dachgauben zu groß und entsprächen nicht den Vorgaben des Paragraph 81, Absatz 6, dritter Satz BO. Die belangte Behörde hätte ihrer Berechnung der Gebäudefront fälschlicherweise die "gesamte ostseitige Gebäudefront" zu Grunde gelegt und wäre von einer Gebäudelänge von 13,26 m ausgegangen. Bei dieser Berechnung sei jedoch ein um 45 Grad verkipptes Mauerstück "außer Acht gelassen" (zu Unrecht einbezogen) worden, welches 1,65 m breit sei. Überdies werde die 1/3-Grenze nur unter Zugrundelegung einer Projektion des Gebäudes auf einer Ebene, jedoch nicht bei Zugrundelegung der einzelnen Fronten eingehalten. Die betreffende Gebäudefront auf der der Liegenschaft Vgasse 5a näher liegenden Hofseite sei laut den Plandaten der Untergeschoße 4,46 m lang. Dies sei 1,65 m weniger als die von der belangten Behörde unzulässigerweise angenommene Breite von 6,11 m. Darüber hinaus stellten die über die Dachhaut vorstehenden Gebäudeteile gar keine Gauben im Sinne der BO dar, zumal die Aufbauten auf allen vier Seiten Glasflächen enthielten, die dann noch weiter unterteilt wären, also in zumindest 4 bis 12 Fenster.
In der Literatur (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften,In der Literatur vergleiche , Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften,
5. Auflage, 601; Frommhold, Bauwörterbuch, 2. Auflage, 69; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, 101-102) wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet. Nach § 81 Abs. 6 BO dürfen "einzelne Dachgauben" nach den Plänen nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes bewirken (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). So ergab die Situierung von vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m über eine Gebäudelänge von ca. 20 m noch nicht den Eindruck einer geschlossenen Front (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0186).5. Auflage, 601; Frommhold, Bauwörterbuch, 2. Auflage, 69; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, 101-102) wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet. Nach Paragraph 81, Absatz 6, BO dürfen "einzelne Dachgauben" nach den Plänen nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes bewirken (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). So ergab die Situierung von vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m über eine Gebäudelänge von ca. 20 m noch nicht den Eindruck einer geschlossenen Front vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0186).
Unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des § 81 Abs. 6 BO sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Frontbegriff der Bauordnung als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (siehe das Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, mwN).Unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Im Gesetz findet sich kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Frontbegriff der Bauordnung als Projektion des Gebäudes auf eine Ebene zu verstehen sei (siehe das Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, mwN).
Bei den von den Beschwerdeführern beanstandeten, über die ostseitige Dachhaut des Bauvorhabens vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten handelt es sich um Dachgauben, die nicht in einer ihren Liegenschaften zugewandten Front vorgesehen sind, sondern für die Beschwerdeführer nur seitlich in Erscheinung treten. Die Ausgestaltung dieser Gebäudeteile aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des § 81 Abs. 6 BO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).Bei den von den Beschwerdeführern beanstandeten, über die ostseitige Dachhaut des Bauvorhabens vorspringenden raumbildenden Dachaufbauten handelt es sich um Dachgauben, die nicht in einer ihren Liegenschaften zugewandten Front vorgesehen sind, sondern für die Beschwerdeführer nur seitlich in Erscheinung treten. Die Ausgestaltung dieser Gebäudeteile aus Glas steht deren Qualifikation als Dachgauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entgegen, zumal sich die genannte Bestimmung - bis auf die höchstzulässige Länge der Dachgaube im Verhältnis zur betreffenden Gebäudefront - nicht an einer bestimmten bautechnischen Ausführung orientiert und damit auch nicht eine solche in Form einer Verglasung ausschließt vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174, zu Aufzugstriebwerksräumen und Stiegenhäusern).
Im vorliegenden Fall befinden sich Dachgauben an der im Einreichplan im Schnitt B-B dargestellten hofseitigen Front. Als "betreffende Gebäudefront" im Sinne des § 81 Abs. 6 dritter Satz ist (wie zuvor dargelegt), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die gesamte ostseitige Hausfront anzusehen und für die Beurteilung nach § 81 Abs. 6 dritter Satz BO heranzuziehen. Diese Front ist jedenfalls (mindestens) 13,26 m lang (das ist die mit der Grundstücksbreite idente Breite des Hauses an dieser Front noch ohne Einbeziehung von Rücksprüngen etc.). Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Dachgauben mit einer Länge von 2 m bzw. 2,36 m zu einer raumübergreifenden, durchgehenden Auskragung des Dachraumes führten oder unzulässig lang wären.Im vorliegenden Fall befinden sich Dachgauben an der im Einreichplan im Schnitt B-B dargestellten hofseitigen Front. Als "betreffende Gebäudefront" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, dritter Satz ist (wie zuvor dargelegt), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die gesamte ostseitige Hausfront anzusehen und für die Beurteilung nach Paragraph 81, Absatz 6, dritter Satz BO heranzuziehen. Diese Front ist jedenfalls (mindestens) 13,26 m lang (das ist die mit der Grundstücksbreite idente Breite des Hauses an dieser Front noch ohne Einbeziehung von Rücksprüngen etc.). Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Dachgauben mit einer Länge von 2 m bzw. 2,36 m zu einer raumübergreifenden, durchgehenden Auskragung des Dachraumes führten oder unzulässig lang wären.
Zur Frage, mit wie vielen Fenstern eine Dachgaube versehen werden darf, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0034, aus, dass eine Dachgaube in der Länge von 4,3 m mit einem mehrfach unterteilten Fenster bei einer Gesamtfrontlänge von 12,5 m für zulässig erachtet werde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282 und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). Folglich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführer, die Aufbauten der mitbeteiligten Partei enthielten auf Grund der Ausführung der Dachgauben aus Glas zumindest 4 bis 12 Fenster und seien somit keine Gauben, nicht gefolgt werden, handelt es sich doch nach der Darstellung im Einreichplan bei den lediglich rund 2 m und 2,36 m langen Gauben offensichtlich um mehrfach unterteilte Fenster in diesen Gauben.Zur Frage, mit wie vielen Fenstern eine Dachgaube versehen werden darf, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0034, aus, dass eine Dachgaube in der Länge von 4,3 m mit einem mehrfach unterteilten Fenster bei einer Gesamtfrontlänge von 12,5 m für zulässig erachtet werde vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282 und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). Folglich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführer, die Aufbauten der mitbeteiligten Partei enthielten auf Grund der Ausführung der Dachgauben aus Glas zumindest 4 bis 12 Fenster und seien somit keine Gauben, nicht gefolgt werden, handelt es sich doch nach der Darstellung im Einreichplan bei den lediglich rund 2 m und 2,36 m langen Gauben offensichtlich um mehrfach unterteilte Fenster in diesen Gauben.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den projektierten Bauteilen um "einzelne Dachgauben" im Sinne des § 81 Abs. 6 BO handelt, die den Gebäudeumriss überschreiten dürfen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den projektierten Bauteilen um "einzelne Dachgauben" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO handelt, die den Gebäudeumriss überschreiten dürfen.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidungen stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Danach gebührt kein gesonderter Zuspruch von Kosten für die Äußerung zur begehrten aufschiebenden Wirkung. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die Vorlage der Verwaltungsakten einheitlich für beide Beschwerdeverfahren erfolgte, daher jeweils nur der halbe Vorlageaufwand gebührt.Die Kostenentscheidungen stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Danach gebührt kein gesonderter Zuspruch von Kosten für die Äußerung zur begehrten aufschiebenden Wirkung. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die Vorlage der Verwaltungsakten einheitlich für beide Beschwerdeverfahren erfolgte, daher jeweils nur der halbe Vorlageaufwand gebührt.
Wien, am 25. September 2012
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Stiegenhaus Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gaube Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebäudefront Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X00Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012