Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei beantragte mit Eingabe vom 30. November 2004 als Bauwerberin und Grundeigentümerin die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau, Neubau und Dachgeschossausbau des auf dem laut Grundbuchsstand 1.146 m2 großen Grundstück Nr. 62 der Liegenschaft EZ 169, Grundbuch 01005 Josefstadt, Florianigasse 10 errichteten Gebäudes.
Das Baugrundstück grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Florianigasse und im Osten an die öffentliche Verkehrsfläche Schlösselgasse. Im Norden grenzt an das Baugrundstück das im Wohnungseigentum stehende Grundstück Nr. 69 der Liegenschaft EZ 689, Grundbuch 01005 Josefstadt, Schlösselgasse 9. Die Beschwerdeführer sind Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 22. April 1999 wurden die Bebauungsbestimmungen für das Baugrundstück wie folgt bekannt gegeben:
"...
Wohngebiet, Bauklasse II (zwei) und die geschlossene Bauweise. Die Liegenschaft liegt in einer Schutzzone und Wohnzone.Wohngebiet, Bauklasse römisch zwei (zwei) und die geschlossene Bauweise. Die Liegenschaft liegt in einer Schutzzone und Wohnzone.
Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:
In der Bauklasse II bebaubare Fläche max. 75 %.In der Bauklasse römisch zwei bebaubare Fläche max. 75 %.
Die im Plan mit G bezeichneten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten und dauernd in diesem Zustand zu erhalten.
An den zu den öffentlichen Verkehrsflächen gerichteten Fronten dürfen an den Baulinien die Baumassen der Gebäude nicht gestaffelt werden und bei Gebäuden über der Bauklasse I darf die Dachneigung 30 Grad nicht unterschreiten.An den zu den öffentlichen Verkehrsflächen gerichteten Fronten dürfen an den Baulinien die Baumassen der Gebäude nicht gestaffelt werden und bei Gebäuden über der Bauklasse römisch eins darf die Dachneigung 30 Grad nicht unterschreiten.
...
Bei innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden
Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht über 4,5 m über
der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
...
Nicht bebaute, jedoch bebaubare Bauflächen sind gärtnerisch
auszugestalten.
..."
Die weitere Gültigkeit der Bekanntgabe wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 28. September 2004 gemäß § 11 der Bauordnung für Wien bestätigt.Die weitere Gültigkeit der Bekanntgabe wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 28. September 2004 gemäß Paragraph 11, der Bauordnung für Wien bestätigt.
Für die an der Westseite angrenzenden Grundstücke ist im Flächenwidmungsplan an der Florianigasse Bauklasse IV und beim nördlich davon gelegenen Grundstück Bauklasse II festgelegt. Für das Grundstück der Beschwerdeführer ist Bauklasse IV festgelegt.Für die an der Westseite angrenzenden Grundstücke ist im Flächenwidmungsplan an der Florianigasse Bauklasse römisch vier und beim nördlich davon gelegenen Grundstück Bauklasse römisch zwei festgelegt. Für das Grundstück der Beschwerdeführer ist Bauklasse römisch vier festgelegt.
Die bebaubare Fläche für diese Grundstücke ist mit 50% festgelegt.
In der Ladung (Kundmachung vom 11. März 2005) wurde das
Bauansuchen wie folgt beschrieben:
"I.) Ansuchen um Baubewilligung für den Ausbau des
Dachgeschosses auf der Liegenschaft 8., Florianigasse ONr. 10, zur Schaffung von vier Wohnungen, wobei an den Fronten Florianigasse und Schlösselgasse unter Beibehaltung der Gebäudehöhen und Dachflächen gassenseitig Dachgauben und hofseitig Zubauten errichtet werden sollen. Darüber hinaus soll hofseitig an der linken, hinteren Grundgrenze das ebenerdige Gebäude abgetragen und ein Seitentrakt mit vier Geschossen für die Schaffung von drei Wohnungen und einer Büroeinheit errichtet werden. Ebenso soll hofseitig an der rechten Grundgrenze ein Stiegenhaus samt Aufzugsschacht in Massivbauweise vom Erdgeschoss bis zum ersten Dachgeschoss samt Balkon errichtet und gleichzeitig eine unterirdische Garage für 19 Stellplätze und Kellerräume errichtet werden.
II.) Ansuchen um Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 BO hinsichtlichrömisch zwei.) Ansuchen um Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BO hinsichtlich
Ausnahme vom Gebot, dass der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf
Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe
Abweichungen vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen
Ausnahme vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche."
Die mündliche Verhandlung wurde am 4. April 2005 durchgeführt und am 7. Mai 2005 fortgesetzt. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen die beantragten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, insbesondere betreffend die Höhe des geplanten Zubaues und die Ausnahmen vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung der Fläche. Es käme zu einer deutlichen Verminderung des Lichteinfalls und Lärmbelästigung durch die Entlüftungsanlage bei ihrem Grundstück.
Der lärmtechnische Amtssachverständige des Magistrates der Stadt Wien, MA 22, erstattete hinsichtlich der Lärmimmissionsauswirkungen der Lüftungsanlage ein Gutachten vom 30. Mai 2005, in welchem ausgeführt wird, dass der Schalldruckpegel der Garagenabluftausblasöffnung der COgesteuerten Garagenlüftung am Dach des Gebäudes Schlösselgasse situiert sei. Die Garagenabluft werde durch einen gemauerten Kamin durch das Wohnhaus geführt. Die Zuluft erfolge über das Garagentor. Der ursprünglich geplante Frischluftbrunnen im Innenhof komme nicht zur Ausführung. Die nächsten Anrainerwohnungen der benachbarten Liegenschaften, deren Fenster zu einem Aufenthaltsraum führten, seien horizontal ca. 16 m entfernt. Das führe zu einer Reduktion um ca. 24 dB. Daher sei mit einem Immissionspegel von ca. 16 dB, A-bewertet an der Fassade zu rechnen. Der Störimmissionspegel an der Fassade liege mindestens 14 dB unter dem Grundgeräuschpegel von ca. 30 bis 35 dB in einem Innenhof eines städtischen Wohngebietes. (Der Sachverständige ging bei seiner Beurteilung auf Grund der von der Bauwerberin beigebrachten Unterlagen von einem Schalldruckpegel von 40 dB, Abewertet in 1 m Entfernung von der Anlage aus.)
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
8. Bezirk vom 16. November 2005 wurden gemäß § 69 Abs. 1 lit. f, m und s der Bauordnung für Wien für das gegenständliche Bauvorhaben nachstehende Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt: 8. Bezirk vom 16. November 2005 wurden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, m und s der Bauordnung für Wien für das gegenständliche Bauvorhaben nachstehende Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:
"Der höchste Punkt des Daches darf an der Front Florianigasse um 0,82 m und an der Front Schlösselgasse um 0,105 m höher als 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
Die in der Bauklasse II (zwei) höchstzulässige Gebäudehöhe von 12,00 m darf im Bereich des Traktes an der Florianigasse durch die Errichtung von hofseitigen Dachgeschosszubauten um 0,55 m und im Bereich des Traktes an der Schlösselgasse um 1,14 m, sowie durch den Zubau eines Gebäudetraktes hofseitig im Bereich der hinteren Grundgrenze bis zu 0,69 m überschritten werden.Die in der Bauklasse römisch zwei (zwei) höchstzulässige Gebäudehöhe von 12,00 m darf im Bereich des Traktes an der Florianigasse durch die Errichtung von hofseitigen Dachgeschosszubauten um 0,55 m und im Bereich des Traktes an der Schlösselgasse um 1,14 m, sowie durch den Zubau eines Gebäudetraktes hofseitig im Bereich der hinteren Grundgrenze bis zu 0,69 m überschritten werden.
Vom Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung sowie Versiegelung einer Fläche von 64,60 m2 des Bauplatzes (§ 76 Abs. 10a BO) darf insoferne abgewichen werden als lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben soll."Vom Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung sowie Versiegelung einer Fläche von 64,60 m2 des Bauplatzes (Paragraph 76, Absatz 10 a, BO) darf insoferne abgewichen werden als lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben soll."
Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Überschreitung der Gebäudehöhe und Abweichungen vom Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung sowie der Versiegelung der Fläche wurden hinsichtlich der Gebäudehöhe als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Bebaubarkeit als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Bauausschuss im Wesentlichen aus, dass es auf Grund der geringfügigen hofseitigen Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhen zu keiner Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften komme, da sich sämtliche Baumassen innerhalb des Umrisses einer zulässigen Bebauung befänden und der Lichteinfall für Hauptfenster gemäß den Bestimmungen des § 78 Bauordnung für Wien als gesichert anzusehen sei und keine Hauptfenster der Nachbargebäude gegen die Grundgrenzen gerichtet seien. Der Einwand hinsichtlich der Ausnahme vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche durch die unterirdische Garage berühre keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Überschreitung der Gebäudehöhe und Abweichungen vom Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung sowie der Versiegelung der Fläche wurden hinsichtlich der Gebäudehöhe als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Bebaubarkeit als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Bauausschuss im Wesentlichen aus, dass es auf Grund der geringfügigen hofseitigen Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhen zu keiner Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften komme, da sich sämtliche Baumassen innerhalb des Umrisses einer zulässigen Bebauung befänden und der Lichteinfall für Hauptfenster gemäß den Bestimmungen des Paragraph 78, Bauordnung für Wien als gesichert anzusehen sei und keine Hauptfenster der Nachbargebäude gegen die Grundgrenzen gerichtet seien. Der Einwand hinsichtlich der Ausnahme vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche durch die unterirdische Garage berühre keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 11. Jänner 2006 wurde nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 7 iVm § 68 Abs. 1 und Abs. 5, § 69 Abs. 8 und § 119a Bauordnung für Wien sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 22. April 1999 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 28. September 2004 bestätigt wurde, und auf Grund der mit Bescheid vom 16. November 2005 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, auf dem Baugrundstück die beantragte Bauführung vorzunehmen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 11. Jänner 2006 wurde nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 69, Absatz 8 und Paragraph 119 a, Bauordnung für Wien sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 22. April 1999 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 28. September 2004 bestätigt wurde, und auf Grund der mit Bescheid vom 16. November 2005 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, auf dem Baugrundstück die beantragte Bauführung vorzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern käme sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften als auch im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien zu. Die Berufungsbehörde habe sich auf die Beantwortung der Fragen zu beschränken, ob die Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid in einem rechtzeitig und zulässigerweise geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden. Aus den Einreichplänen ergebe sich, dass durch den geplanten Dachgeschossausbau an den Fronten Florianigasse und Schlösselgasse Dachgauben errichtet werden sollen. Hofseitig werde der bestehende Dachstuhl dieser Gassentrakte teilweise abgetragen und aufgeklappt. Dieser geplante Dachgeschossausbau weiche von den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen insofern ab, als durch diesen der höchste Punkt des Daches die nach den bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen zulässige Firsthöhe von 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe an der Front Florianigasse um 0,82 m und an der Front Schlösselgasse um 0,105 m überschreite. Weiters werde durch den geplanten hofseitigen Dachgeschosszubau auf den angeführten Gassentrakten die in der Bauklasse II höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m an der Hofseite des Traktes Florianigasse um 0,55 m sowie an der Hofseite des Traktes Schlösselgasse um 1,14 m überschritten. Nach den Einreichplänen solle an der linken Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze der Liegenschaft Schlösselgasse 9 ein viergeschossiger Gebäudetrakt errichtet werden. Dieser neue Gebäudetrakt halte zwar die höchstzulässige Gebäudehöhe in der Bauklasse II von 12 m entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 und auch entlang der hinteren Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Schlösselgasse 9) ein, jedoch werde auch hofseitig die höchstzulässige Gebäudehöhe um bis zu 0,69 m überschritten. Die geplante unterirdische Tiefgarage weiche von der Bestimmung des § 76 Abs. 10a Bauordnung für Wien insofern ab, als an Stelle einer Fläche von 64,60 m2 lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben solle. Auf Grund dieser Abweichungen sei eine Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. f, m und s Bauordnung für Wien erforderlich gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern käme sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften als auch im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien zu. Die Berufungsbehörde habe sich auf die Beantwortung der Fragen zu beschränken, ob die Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid in einem rechtzeitig und zulässigerweise geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden. Aus den Einreichplänen ergebe sich, dass durch den geplanten Dachgeschossausbau an den Fronten Florianigasse und Schlösselgasse Dachgauben errichtet werden sollen. Hofseitig werde der bestehende Dachstuhl dieser Gassentrakte teilweise abgetragen und aufgeklappt. Dieser geplante Dachgeschossausbau weiche von den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen insofern ab, als durch diesen der höchste Punkt des Daches die nach den bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen zulässige Firsthöhe von 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe an der Front Florianigasse um 0,82 m und an der Front Schlösselgasse um 0,105 m überschreite. Weiters werde durch den geplanten hofseitigen Dachgeschosszubau auf den angeführten Gassentrakten die in der Bauklasse römisch zwei höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m an der Hofseite des Traktes Florianigasse um 0,55 m sowie an der Hofseite des Traktes Schlösselgasse um 1,14 m überschritten. Nach den Einreichplänen solle an der linken Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze der Liegenschaft Schlösselgasse 9 ein viergeschossiger Gebäudetrakt errichtet werden. Dieser neue Gebäudetrakt halte zwar die höchstzulässige Gebäudehöhe in der Bauklasse römisch zwei von 12 m entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 und auch entlang der hinteren Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Schlösselgasse 9) ein, jedoch werde auch hofseitig die höchstzulässige Gebäudehöhe um bis zu 0,69 m überschritten. Die geplante unterirdische Tiefgarage weiche von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 10 a, Bauordnung für Wien insofern ab, als an Stelle einer Fläche von 64,60 m2 lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben solle. Auf Grund dieser Abweichungen sei eine Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, m und s Bauordnung für Wien erforderlich gewesen. Voraussetzung für eine Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Bauordnung für Wien sei, dass durch die Ausnahmegewährung der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien verstoßende Abweichung könne nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Somit sei die Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien dann gegeben, wenn die zu gewährenden Ausnahmen der Grundtendenz, die der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erkennen lasse, nicht widersprechen. Eine wesentliche Abweichung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne im Beschwerdefall nicht erkannt werden. Entsprechend den Feststellungen werde durch den geplanten Dachgeschossausbau die in der festgesetzten Bauklasse II höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m durch die Errichtung von hofseitigen Dachgeschosszubauten an der hofseitigen Front des Traktes an der Florianigasse um 0,55 m sowie an der hofseitigen Front des Traktes an der Schlösselgasse um 1,14 m sowie schließlich durch den geplanten Zubau eines Gebäudetraktes entlang der linken Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze zur Liegenschaft Schlösselgasse 9 ebenso an der zum Hof der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft zugekehrten Hoffront um bis 0,69 m überschritten. Dies entspreche einer Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um ca. 4,6 %, ca. 5,7 % sowie um ca. 9,5 %, die jeweils schon auf Grund des angeführten - nicht beträchtlichen - Ausmaßes nicht als wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften angesehen werden könne. Dazu komme, dass sich die höchste Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe (um 1,14 m bzw. 9,5 %) lediglich auf einen kleinen Teil des Bauvorhabens beschränke. Davon abgesehen habe der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige der MA 19 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 festgehalten, dass die gegebenen geringfügigen Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und der entsprechenden Gestaltung des gegenständlichen Schutzzonenobjektes entsprechen. Das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild werde durch diese weder gestört noch beeinträchtigt. Den gegenständlichen Überschreitungen der höchstzulässigen Gebäudehöhe könne nun unter Bedachtnahme auf das angeführte, jeweils nicht beträchtliche Ausmaß keine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beigemessen werden. Auf Grund der fachkundigen Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen sei die geplante Gebäudehöhe mit dem durch die Festlegung der Schutzzone beabsichtigten örtlichen Stadtbild als vereinbar anzusehen. Im Hinblick auf die für die beiden unmittelbar angrenzenden Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe in der Bauklasse IV von 18 m bzw. 21 m seien daher diese Abweichungen vom Bebauungsplan als unwesentlich im Sinne des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu beurteilen.Voraussetzung für eine Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Bauordnung für Wien sei, dass durch die Ausnahmegewährung der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien verstoßende Abweichung könne nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Somit sei die Voraussetzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien dann gegeben, wenn die zu gewährenden Ausnahmen der Grundtendenz, die der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erkennen lasse, nicht widersprechen. Eine wesentliche Abweichung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne im Beschwerdefall nicht erkannt werden. Entsprechend den Feststellungen werde durch den geplanten Dachgeschossausbau die in der festgesetzten Bauklasse römisch zwei höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m durch die Errichtung von hofseitigen Dachgeschosszubauten an der hofseitigen Front des Traktes an der Florianigasse um 0,55 m sowie an der hofseitigen Front des Traktes an der Schlösselgasse um 1,14 m sowie schließlich durch den geplanten Zubau eines Gebäudetraktes entlang der linken Grundgrenze zur Liegenschaft Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze zur Liegenschaft Schlösselgasse 9 ebenso an der zum Hof der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft zugekehrten Hoffront um bis 0,69 m überschritten. Dies entspreche einer Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um ca. 4,6 %, ca. 5,7 % sowie um ca. 9,5 %, die jeweils schon auf Grund des angeführten - nicht beträchtlichen - Ausmaßes nicht als wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften angesehen werden könne. Dazu komme, dass sich die höchste Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe (um 1,14 m bzw. 9,5 %) lediglich auf einen kleinen Teil des Bauvorhabens beschränke. Davon abgesehen habe der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige der MA 19 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 festgehalten, dass die gegebenen geringfügigen Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und der entsprechenden Gestaltung des gegenständlichen Schutzzonenobjektes entsprechen. Das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild werde durch diese weder gestört noch beeinträchtigt. Den gegenständlichen Überschreitungen der höchstzulässigen Gebäudehöhe könne nun unter Bedachtnahme auf das angeführte, jeweils nicht beträchtliche Ausmaß keine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beigemessen werden. Auf Grund der fachkundigen Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen sei die geplante Gebäudehöhe mit dem durch die Festlegung der Schutzzone beabsichtigten örtlichen Stadtbild als vereinbar anzusehen. Im Hinblick auf die für die beiden unmittelbar angrenzenden Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe in der Bauklasse römisch vier von 18 m bzw. 21 m seien daher diese Abweichungen vom Bebauungsplan als unwesentlich im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien zu beurteilen.
In gleicher Weise verhalte es sich bei der durch das vorliegende Bauvorhaben gegebenen Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe von 0,82 m an der Front Florianigasse bzw. von 0,105 m an der Front Schlösselgasse. Auch die Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe seien auf Grund des nicht beträchtlichen Ausmaßes als unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu qualifizieren. Es sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162, zu verweisen, in dem ausgesprochen werde, dass die Erhöhung des (auf eine Höhe von 4,50 m begrenzten) Dachfirstes um 1,68 m als unwesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen zu beurteilen sei, zumal die gemäß § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien einzuhaltende Dachneigung - wie im vorliegenden Fall - von 45 GradIn gleicher Weise verhalte es sich bei der durch das vorliegende Bauvorhaben gegebenen Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 4,50 m über der ausgeführten Gebäudehöhe von 0,82 m an der Front Florianigasse bzw. von 0,105 m an der Front Schlösselgasse. Auch die Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe seien auf Grund des nicht beträchtlichen Ausmaßes als unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien zu qualifizieren. Es sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162, zu verweisen, in dem ausgesprochen werde, dass die Erhöhung des (auf eine Höhe von 4,50 m begrenzten) Dachfirstes um 1,68 m als unwesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen zu beurteilen sei, zumal die gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien einzuhaltende Dachneigung - wie im vorliegenden Fall - von 45 Grad beachtet werde.
Sowohl mit den Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe als auch mit den Überschreitungen der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den jeweiligen Hoffronten der Gassentrakte sowie des neu geplanten Gebäudetraktes seien auch für die Beschwerdeführer keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Den Einreichplänen sei zu entnehmen, dass durch die angeführten Überschreitungen der Firsthöhe und der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei den Gassentrakten an der Florianigasse und Schlösselgasse bzw. bei deren hofseitigen Fronten der im § 78 Bauordnung für Wien geregelte "gesetzliche Lichteinfall" von 45Sowohl mit den Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe als auch mit den Überschreitungen der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den jeweiligen Hoffronten der Gassentrakte sowie des neu geplanten Gebäudetraktes seien auch für die Beschwerdeführer keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Den Einreichplänen sei zu entnehmen, dass durch die angeführten Überschreitungen der Firsthöhe und der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei den Gassentrakten an der Florianigasse und Schlösselgasse bzw. bei deren hofseitigen Fronten der im Paragraph 78, Bauordnung für Wien geregelte "gesetzliche Lichteinfall" von 45
Grad (direkter Lichteinfall) sowie bis zu 30 Grad (seitlicher
Lichteinfall) entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk auf die unmittelbar seitlich angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorhandenen Baubestand auf deren Liegenschaft nicht beeinträchtigt werden könne. Festzuhalten sei, dass nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bauausschusses keine Hauptfenster der Nachbargebäude der Beschwerdeführer gegen die jeweilige Grundgrenze gerichtet seien, sodass eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalles auf den konsensgemäßen Baubestand der unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer durch die Überschreitungen gar nicht denkbar sei. Davon abgesehen werde auch die im geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesene Bebaubarkeit der beiden Nachbargrundflächen der Beschwerdeführer, für die jeweils eine tiefergehende Trakttiefe als auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft ausgewiesen werde, durch die in Rede stehenden Überschreitungen der Firsthöhe bzw. der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den hofseitigen Fronten in keiner Weise vermindert. Die Nachbarn hätten keinen Rechtsanspruch auf über den gesetzlichen Lichteinfall im Sinne des § 78 Bauordnung für Wien hinausgehende Lichtverhältnisse wie auf Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse bzw. auf einen bestimmen Lichteinfall (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205, und vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0034).Lichteinfall) entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk auf die unmittelbar seitlich angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorhandenen Baubestand auf deren Liegenschaft nicht beeinträchtigt werden könne. Festzuhalten sei, dass nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bauausschusses keine Hauptfenster der Nachbargebäude der Beschwerdeführer gegen die jeweilige Grundgrenze gerichtet seien, sodass eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalles auf den konsensgemäßen Baubestand der unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer durch die Überschreitungen gar nicht denkbar sei. Davon abgesehen werde auch die im geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesene Bebaubarkeit der beiden Nachbargrundflächen der Beschwerdeführer, für die jeweils eine tiefergehende Trakttiefe als auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft ausgewiesen werde, durch die in Rede stehenden Überschreitungen der Firsthöhe bzw. der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den hofseitigen Fronten in keiner Weise vermindert. Die Nachbarn hätten keinen Rechtsanspruch auf über den gesetzlichen Lichteinfall im Sinne des Paragraph 78, Bauordnung für Wien hinausgehende Lichtverhältnisse wie auf Einhaltung bestehender Belichtungsverhältnisse bzw. auf einen bestimmen Lichteinfall (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0205, und vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0034). Auch durch den geplanten Zubau eines viergeschossigen Gebäudetraktes entlang der linken Grundgrenze zum Grundstück Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Schlösselgasse 9), der auf Grund der Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch nach den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen zulässigerweise bis zu den Nachbargrundgrenzen errichtet werden dürfe, könne der gesetzliche Lichteinfall im Sinne des § 78 Bauordnung für Wien auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden. Den Einreichplänen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser geplante Gebäudetrakt, dessen Gebäudehöhe überwiegend nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu bemessen sei, die im vorliegenden Fall höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m an der an den Grundgrenzen angebauten und zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gerichteten Gebäudefront einhalte, sodass mit dieser entsprechend den bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen zulässigen Bebauung unmittelbar an den Liegenschaftsgrenzen weder der gesetzliche Lichteinfall im Sinne des § 78 Bauordnung für Wien auf die Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer noch die Bebaubarkeit dieser Nachbargrundflächen vermindert werden könne.Auch durch den geplanten Zubau eines viergeschossigen Gebäudetraktes entlang der linken Grundgrenze zum Grundstück Florianigasse 12 bis zur hinteren Grundgrenze entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Schlösselgasse 9), der auf Grund der Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch nach den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen zulässigerweise bis zu den Nachbargrundgrenzen errichtet werden dürfe, könne der gesetzliche Lichteinfall im Sinne des Paragraph 78, Bauordnung für Wien auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden. Den Einreichplänen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser geplante Gebäudetrakt, dessen Gebäudehöhe überwiegend nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, Bauordnung für Wien zu bemessen sei, die im vorliegenden Fall höchstzulässige Gebäudehöhe von 12 m an der an den Grundgrenzen angebauten und zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gerichteten Gebäudefront einhalte, sodass mit dieser entsprechend den bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen zulässigen Bebauung unmittelbar an den Liegenschaftsgrenzen weder der gesetzliche Lichteinfall im Sinne des Paragraph 78, Bauordnung für Wien auf die Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer noch die Bebaubarkeit dieser Nachbargrundflächen vermindert werden könne.
Die an der Hoffront dieses geplanten Gebäudetraktes gegebene Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um bis zu 0,69 m (ca. 7,6 % der höchstzulässigen Gebäudehöhe) sei nach den vorliegenden Einreichplänen von keinem Einfluss auf den gesetzlichen Lichteinfall im Sinne des § 78 Bauordnung für Wien auf die Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer bzw. auf deren Bebaubarkeit. Entsprechend den obigen Darlegungen und den diesbezüglichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk werde daher der in der Bauordnung für Wien geregelte gesetzliche Lichteinfall von 45 GradDie an der Hoffront dieses geplanten Gebäudetraktes gegebene Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um bis zu 0,69 m (ca. 7,6 % der höchstzulässigen Gebäudehöhe) sei nach den vorliegenden Einreichplänen von keinem Einfluss auf den gesetzlichen Lichteinfall im Sinne des Paragraph 78, Bauordnung für Wien auf die Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer bzw. auf deren Bebaubarkeit. Entsprechend den obigen Darlegungen und den diesbezüglichen Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk werde daher der in der Bauordnung für Wien geregelte gesetzliche Lichteinfall von 45 Grad
(§ 78 Bauordnung für Wien) auf die (Hauptfenster der) Liegenschaften der Beschwerdeführer durch das vorliegende Bauvorhaben, insbesondere durch die Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe und der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den Hoffronten der bestehenden Gassentrakte bzw. des neu zu errichtenden Gebäudetraktes nicht beeinträchtigt. Demnach werde auch durch die angesprochenen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften weder die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen vermindert noch der konsensgemäße Baubestand der Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Das auf die Verminderung des Lichteinfalles durch das vorliegende Bauvorhaben bezogene Vorbringen der Beschwerdeführer erweise sich daher als unbegründet. (Paragraph 78, Bauordnung für Wien) auf die (Hauptfenster der) Liegenschaften der Beschwerdeführer durch das vorliegende Bauvorhaben, insbesondere durch die Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe und der höchstzulässigen Gebäudehöhe an den Hoffronten der bestehenden Gassentrakte bzw. des neu zu errichtenden Gebäudetraktes nicht beeinträchtigt. Demnach werde auch durch die angesprochenen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften weder die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen vermindert noch der konsensgemäße Baubestand der Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Das auf die Verminderung des Lichteinfalles durch das vorliegende Bauvorhaben bezogene Vorbringen der Beschwerdeführer erweise sich daher als unbegründet.
Auch das Vorliegen der weiteren in § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien vorgesehenen Voraussetzungen für die angesprochenen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften lasse sich bereits aus den Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk entnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer gehe aus der im Akt erliegenden gutachtlichen Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 vom 2. Dezember 2004 hervor, dass diese Abweichungen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und der entsprechenden Gestaltung des gegenständlichen Objektes in der festgesetzten Schutzzone entsprechen und durch das vorliegende Bauvorhaben das beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde. Der bloße Hinweis der Beschwerdeführer auf die vorliegende Schutzzone vermöge diese Beurteilung des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen seien die Fragen der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der "schönheitlichen" Rücksichten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337, u.a.).Auch das Vorliegen der weiteren in Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien vorgesehenen Voraussetzungen für die angesprochenen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften lasse sich bereits aus den Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk entnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer gehe aus der im Akt erliegenden gutachtlichen Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 vom 2. Dezember 2004 hervor, dass diese Abweichungen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und der entsprechenden Gestaltung des gegenständlichen Objektes in der festgesetzten Schutzzone entsprechen und durch das vorliegende Bauvorhaben das beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde. Der bloße Hinweis der Beschwerdeführer auf die vorliegende Schutzzone vermöge diese Beurteilung des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen seien die Fragen der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der "schönheitlichen" Rücksichten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Bauordnung für Wien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337, u.a.). Da durch die Abweichungen von den Bebauungsvorschriften auch keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen zu erwarten sei und ferner die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders würden und den obigen Darlegungen sowie der Begründung des angefochtenen Bauausschussbescheides jene Gründe zu entnehmen seien, die für die Abweichungen sprächen, lägen sohin sämtliche im § 69 Bauordnung für Wien für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 lit. f und m Bauordnung für Wien vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal auch die Abwägung der Gründe ergebe, dass die für diese Abweichungen sprechenden Gründe überwögen und mit diesen Abweichungen keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer verbunden sei.Da durch die Abweichungen von den Bebauungsvorschriften auch keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen zu erwarten sei und ferner die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders würden und den obigen Darlegungen sowie der Begründung des angefochtenen Bauausschussbescheides jene Gründe zu entnehmen seien, die für die Abweichungen sprächen, lägen sohin sämtliche im Paragraph 69, Bauordnung für Wien für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, und m Bauordnung für Wien vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal auch die Abwägung der Gründe ergebe, dass die für diese Abweichungen sprechenden Gründe überwögen und mit diesen Abweichungen keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer verbunden sei.
Das vorliegende Bauvorhaben weiche auch von der Bestimmung des § 76 Abs. 10 Bauordnung für Wien betreffend das Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung ab, wenn an Stelle einer Fläche von 64,60 m2 des Bauplatzes lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben soll; diesbezüglich sei eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. s Bauordnung für Wien erforderlich. Hiezu habe der zuständige Amtssachverständige der MA 45 in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2005 ausgeführt, dass gegen die Versickerung der aus der Garagendecke (unter der Begrünung) anfallenden Niederschlagswässer über den Erkern im hinteren Bereich des Hofes aus Sicht des Gewässerschutzes kein Einwand bestehe. Schon deshalb erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die von der Bestimmung des § 76 Abs. 10a Bauordnung für Wien abweichende unterirdische Bebauung, die zu einer Reduzierung der Sickerfläche durch den Tiefgaragenbau führe, einschließlich der damit verbundenen Befürchtungen als unbegründet. Davon abgesehen könnten entsprechend § 134a Bauordnung für Wien durch unterirdische Baulichkeiten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere keine solchen, die die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen betreffen, verletzt werden.Das vorliegende Bauvorhaben weiche auch von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 10, Bauordnung für Wien betreffend das Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung ab, wenn an Stelle einer Fläche von 64,60 m2 des Bauplatzes lediglich eine Fläche von 9,02 m2 unterirdisch unbebaut bleiben soll; diesbezüglich sei eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera s, Bauordnung für Wien erforderlich. Hiezu habe der zuständige Amtssachverständige der MA 45 in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2005 ausgeführt, dass gegen die Versickerung der aus der Garagendecke (unter der Begrünung) anfallenden Niederschlagswässer über den Erkern im hinteren Bereich des Hofes aus Sicht des Gewässerschutzes kein Einwand bestehe. Schon deshalb erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 10 a, Bauordnung für Wien abweichende unterirdische Bebauung, die zu einer Reduzierung der Sickerfläche durch den Tiefgaragenbau führe, einschließlich der damit verbundenen Befürchtungen als unbegründet. Davon abgesehen könnten entsprechend Paragraph 134 a, Bauordnung für Wien durch unterirdische Baulichkeiten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere keine solchen, die die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen betreffen, verletzt werden.
Da sich sohin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die gemäß § 69 Abs. 1 lit. f, m und s Bauordnung für Wien gewährten Ausnahmebewilligungen als unbegründet erweise, sei der angefochtene Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk zu bestätigen gewesen.Da sich sohin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, m, und s Bauordnung für Wien gewährten Ausnahmebewilligungen als unbegründet erweise, sei der angefochtene Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 8. Bezirk zu bestätigen gewesen.
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung habe nun zur Folge, dass dieses Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr im Widerspruch stehe. Die durch die Bebauungsbestimmungen festgelegte Beschränkung der maximal bebaubaren Fläche von 75 % der Bauplatzfläche werde eingehalten.
Die Garagenentlüftung liege in angemessener Entfernung zur Liegenschaft der Beschwerdeführer. Durch die nunmehr gegebene Entfernung der Abluftführung der Garagenlüftung über Dach vom Grundstück der Beschwerdeführer sei ausgehend von der Beurteilung des umwelttechnischen Amtssachverständigen keine das Widmungsmaß übersteigende Lärmbeeinträchtigung der Beschwerdeführer zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, "dass für ein Bauvorhaben Abweichungen von Bebauungsvorschriften nicht zugelassen werden und eine Baubewilligung nicht erteilt werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattet ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Bauordnung
für Wien (in der Folge: BO) von Bedeutung:
"Inhalt der Bebauungspläne
§ 5. ... Paragraph 5, ...
(4)Absatz 4,Über die Festsetzungen nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne zusätzlich enthalten:Über die Festsetzungen nach Absatz 2, und 3 hinaus können die Bebauungspläne zusätzlich enthalten:
...
(h) Bestimmungen über die Gebäudehöhe, im Bauland bei Festsetzung einer Bauklasse nur bis zu deren Grenzen, ferner über die Höhe von sonstigen Baulichkeiten, sowie über die höchstens zulässige Zahl der Geschosse, die zur Gänze oder zu einem Teil über dem anschließenden Gelände liegen;
...
(k) Bestimmungen über die Ausbildung der Schauseiten und Dächer der Gebäude, insbesondere über die Begründung der Dächer, sowie über die Dachneigungen, die auch mit mehr als 45 Grad, im Gartensiedlungsgebiet auch mit mehr als 25 Grad festgesetzt werden können;
...
Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
...
(f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y für jede Art von Baulichkeiten, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, und nach § 5 Abs. 4 lit. w hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzfläche der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden; (f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u, und y für jede Art von Baulichkeiten, nach Litera k, jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, und nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera w, hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzfläche der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden;
...
m) das Überschreiten der gemäß § 5 Abs. 4 lit. h und gemäß § 77 Abs. 3 lit. c bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; m) das Überschreiten der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera h und gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht;
...
s) Ausnahmen von Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche (§ 76 Abs. 10a); s) Ausnahmen von Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche (Paragraph 76, Absatz 10 a,);
...
(2)Absatz 2,Durch Abweichungen nach Abs. 1 darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im Übrigen darf, abgesehen von den unter Abs. 1 näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.Durch Abweichungen nach Absatz eins, darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im Übrigen darf, abgesehen von den unter Absatz eins, näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
...
Bauweisen; Ausnützbarkeit der Bauplätze
§ 76. (1) ...Paragraph 76, (1) ...
(10a)Absatz 10 a,In jedem Fall müssen mindestens 10 vH der Fläche des Bauplatzes, die 500 m2 übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben und dürfen darüber hinaus aus auch nicht versiegelt werden; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 10 m2 wäre.
...
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;