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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134a Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dr. W K in Wien, 2. der S
K in Wien, 3. des D F in U, 4. des M B in K, 5. des Z Z in Wien,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte die mitbeteiligte Bauwerberin Baupläne betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft G.-Gasse 28 zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien (BO) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, ein. Das Baugrundstück weist ein erhebliches Gefälle von der G.-Gasse im Süden in Richtung Norden zur A.-Gasse auf.Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte die mitbeteiligte Bauwerberin Baupläne betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft G.-Gasse 28 zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien (BO) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, ein. Das Baugrundstück weist ein erhebliches Gefälle von der G.-Gasse im Süden in Richtung Norden zur A.-Gasse auf.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Sechstbeschwerdeführerin, die Siebentbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführer sind Miteigentümer des an das Baugrundstück östlich angrenzenden Grundstückes G.-Gasse 26. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer des an die Bauliegenschaft westlich angrenzenden Grundstückes G.-Gasse 30. Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes A.-Gasse 41, das im Nordwesten mit einem Punkt an das Baugrundstück angrenzt. Der Fünftbeschwerdeführer ist Miteigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes A.-Gasse 39. Der Neuntbeschwerdeführer ist Eigentümer der gegenüber dem Baugrundstück auf der anderen Seite der G.-Gasse befindlichen Liegenschaft G.-Gasse 41.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 3. Mai "2011" (richtig wohl: 2012) erhoben sämtliche Beschwerdeführer Einwendungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen an der Westfront, wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe, wegen Überschreitung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes und wegen über die Fluchtlinien hinausgehender Verbauung. Sie machten auch Mängel der Planunterlagen geltend und legten zwei Pläne des Ziviltechnikers DI E. betreffend Geländeschnitte vor.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. Juli 2012 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer gemäß § 70a Abs. 8 BO abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. Juli 2012 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, BO abgewiesen.
Dagegen erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, für das Baugrundstück gälten die Widmung Bauland-Wohngebiet, die Bauklasse I, wobei die zulässige Gebäudehöhe auf 7,5 m beschränkt sei, sowie die offene Bauweise. Der bebaubare Bereich sei durch Baufluchtlinien begrenzt, wobei ein 5 m breiter Vorgarten vorgesehen sei und die Trakttiefe 15 m betrage. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu ermitteln sei, werde für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen dürfe. Der höchste Punkt der Dächer dürfe nicht mehr als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, für das Baugrundstück gälten die Widmung Bauland-Wohngebiet, die Bauklasse römisch eins, wobei die zulässige Gebäudehöhe auf 7,5 m beschränkt sei, sowie die offene Bauweise. Der bebaubare Bereich sei durch Baufluchtlinien begrenzt, wobei ein 5 m breiter Vorgarten vorgesehen sei und die Trakttiefe 15 m betrage. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu ermitteln sei, werde für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen dürfe. Der höchste Punkt der Dächer dürfe nicht mehr als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
Sämtliche Beschwerdeführer seien Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO. Die Gebäudehöhe sei nach § 81 Abs. 2 BO zu berechnen, da das Gebäude an keiner Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie liege.Sämtliche Beschwerdeführer seien Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO. Die Gebäudehöhe sei nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu berechnen, da das Gebäude an keiner Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie liege.
Fiktive Giebelflächen seien bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen (wurde näher ausgeführt). Das Projekt sehe jeweils eine abgeschrägte Gaube an der West- sowie an der Ostseite vor. Aus den Plänen (insbesondere dem Grundriss des 2. Dachgeschoßes) sei ersichtlich, dass die ostseitige Gaube eine Länge von 2,93 m habe und somit das zulässige Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront nicht überschreite. Gleiches gelte für die westseitige Gaube. Aus den Plänen (Schnitt B bzw. Grundriss des 2. Dachgeschoßes) sei ersichtlich, dass die Gauben gegenüber der darunterliegenden Fassade zurücksprängen. Die Gauben seien jeweils südseitig durch eine tatsächliche Dachfläche und an ihrer Stirnseite (Ost- bzw. Westseite) auf Grund ihrer Zurückversetzung hinter die Gebäudefront von einer gedachten Dachfläche umgeben. Nordseitig schließe jeweils eine Terrassenfläche an, die innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses liege und nicht die Unzulässigkeit der Gauben bewirke, zumal auch zu bedenken sei, dass die Gauben jeweils nicht am nordseitigen Gebäudeabschluss situiert seien, sondern etwa in der Mitte der östlichen bzw. westlichen Gebäudefront und das Freiliegen der Wangenflächen mit der der abfallenden Geländeform entsprechenden Fassadengestaltung im Zusammenhang stehe. Dass die Gauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße nicht entsprächen, könne nicht erkannt werden. Insbesondere sei schon auf Grund der Tatsache, dass jeweils nur eine Gaube an der Ost- und der Westseite vorhanden sei, ausgeschlossen, dass diese in ihrem Abstand voneinander nicht entsprechend wären. Aber auch ihr Ausmaß sei gesetzeskonform, da, wie insbesondere auf den Ansichten erkennbar, die Fenstergröße und -unterteilung von den Hauptgeschoßen übernommen werde und drei solche Fenster nebeneinander angeordnet würden. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe der Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19) keinen Einwand gegen das Projekt gehabt. Dass eine Gaube nicht die gesamte Raumhöhe einnehmen dürfe, sei im Hinblick auf die Baufreiheit unzutreffend, zumal im gegenständlichen Fall insbesondere auf Grund der Abschrägung der Gauben (67,5 Grad) dadurch keinesfalls der Eindruck einer geschlossenen Front entstehe.
Zur Gebäudehöhe werde weiters vorgebracht, das Gebäude werde auf einem künstlich geschaffenen Schütthügel errichtet, da eine Verbindung der Grundgrenzen durch Diagonalen und eine Mittelwerterrechnung aus den Schnittpunkten eine Höhe von 125,02 m über Wiener Null ergebe. Die Anschlüsse an das geplante Gelände ergäben allerdings 127,5 m als Mittelwert. Dem sei zu entgegnen, dass das Baugrundstück kein gleichförmig abfallendes Gelände aufweise, sondern unterschiedliche Geländestufen zu erkennen seien, sodass die von den Beschwerdeführern angestellten Berechnungen nicht aussagekräftig seien. Festzuhalten sei vielmehr, dass in den Einreichunterlagen eine Flächenabwicklung unter Zugrundelegung des gewachsenen (grüne Darstellung) sowie des projektierten Geländes enthalten sei. Insgesamt hielten sich die Abgrabungen und Anschüttungen die Waage (Abwicklungsfläche "Gelände neu": 614,13 m2; Abwicklungsfläche "Gelände Bestand":
613,89 m2). In Summe überwögen die Abgrabungen die Anschüttungen um 0,24 m2. Es könne somit keinesfalls von einer faktischen Erhöhung der Baulichkeit gesprochen werden, sodass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.
Es sei vorgebracht worden, eine prüfbare, rechnerische Gegenüberstellung der Geländeabgrabungen und -anschüttungen sei in den Plänen nicht enthalten und weiters seien im Schnitt H zweifach Linien mit der Bezeichnung "Gelände Bestand" eingezeichnet. Dazu sei anzumerken, dass in dem genannten Schnitt einerseits das bestehende Geländeniveau an der Grundgrenze und andererseits das Bestandsniveau an der Gebäudefront eingezeichnet seien, was auf Grund des in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplans mit Höhenlinien nachvollziehbar sei. Das Ausmaß der Geländeabgrabungen bzw. -anschüttungen sei aus den Plänen ablesbar, zumal sich diese aus der jeweiligen Differenz der rot bzw. grün dargestellten Fassadenflächen ergäben.
Die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m werde gemäß der nachvollziehbaren Flächenabwicklung eingehalten: Die Gesamtlänge aller Gebäudefronten betrage 83,22 m. Die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten betrage 724,16 m2, wobei in dieser Summe die Giebelflächen (110,03 m2) enthalten seien, die gemäß § 81 Abs. 2 BO zu berücksichtigen seien. Da jedoch nach der genannten Bestimmung je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht zu bleiben hätten, betrage die Summe der relevanten Flächeninhalte 624,16 m2. Das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe von 7,5 m betrage 624,22 m2. Da die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten kleiner sei als dieses Ausmaß, werde die zulässige Gebäudehöhe eingehalten. Aus den Plänen sei auch ersichtlich, dass das um 1,5 m erhöhte Ausmaß (9 m), das nach dem Bebauungsplan maximal zulässig sei, an keiner Stelle überschritten werde. Auch die Vorschrift, dass der oberste Abschluss des Daches höchstens 4,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen dürfe, werde eingehalten.Die zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m werde gemäß der nachvollziehbaren Flächenabwicklung eingehalten: Die Gesamtlänge aller Gebäudefronten betrage 83,22 m. Die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten betrage 724,16 m2, wobei in dieser Summe die Giebelflächen (110,03 m2) enthalten seien, die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO zu berücksichtigen seien. Da jedoch nach der genannten Bestimmung je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht zu bleiben hätten, betrage die Summe der relevanten Flächeninhalte 624,16 m2. Das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe von 7,5 m betrage 624,22 m2. Da die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten kleiner sei als dieses Ausmaß, werde die zulässige Gebäudehöhe eingehalten. Aus den Plänen sei auch ersichtlich, dass das um 1,5 m erhöhte Ausmaß (9 m), das nach dem Bebauungsplan maximal zulässig sei, an keiner Stelle überschritten werde. Auch die Vorschrift, dass der oberste Abschluss des Daches höchstens 4,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen dürfe, werde eingehalten.
Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, der als Rampe dargestellte Gebäudeteil sei raumbildend und trete oberirdisch in Erscheinung. Es seien daher der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze nicht eingehalten sowie § 79 Abs. 6 BO verletzt. Dazu sei auszuführen, dass lediglich Pflichtstellplätze projektiert seien. Die Zufahrt zu diesen sei unbedingt erforderlich im Sinne des § 79 Abs. 6 BO. Die Rampe verlaufe dergestalt, dass die Fahrzeuge von der öffentlichen Verkehrsfläche (Anmerkung: G.-Gasse) im Bereich der rechten (Anmerkung: östlichen) Grundgrenze in die Rampe einführen und die Rampe zunächst parallel zur G.-Gasse liege, in weiterer Folge eine 90- Grad-Kurve aufweise und parallel zur westlichen Grundgrenze situiert sei, und schließlich an der Südseite des Gebäudes verlaufe. Die große Länge der Rampe sei durch die Abschüssigkeit des Geländes erklärbar. Die Rampe sei bereits in ihrem Verlauf parallel zur G.-Gasse unterhalb des Zuganges zum Haupteingang gelegen und nach der Unterfahrt unter diesem Zugang bereits unterirdisch (siehe Schnitt G sowie Grundriss 1. Stock). In Zusammenschau von Schnitt H und Ansicht West sei erkennbar, dass die Rampe in der westlichen Abstandsfläche unterirdisch verlaufe. Unterirdische Gebäude blieben gemäß § 80 Abs. 1 letzter Satz BO bei der Ermittlung der bebauten Fläche aber außer Betracht.Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, der als Rampe dargestellte Gebäudeteil sei raumbildend und trete oberirdisch in Erscheinung. Es seien daher der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze nicht eingehalten sowie Paragraph 79, Absatz 6, BO verletzt. Dazu sei auszuführen, dass lediglich Pflichtstellplätze projektiert seien. Die Zufahrt zu diesen sei unbedingt erforderlich im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO. Die Rampe verlaufe dergestalt, dass die Fahrzeuge von der öffentlichen Verkehrsfläche (Anmerkung: G.-Gasse) im Bereich der rechten (Anmerkung: östlichen) Grundgrenze in die Rampe einführen und die Rampe zunächst parallel zur G.-Gasse liege, in weiterer Folge eine 90- Grad-Kurve aufweise und parallel zur westlichen Grundgrenze situiert sei, und schließlich an der Südseite des Gebäudes verlaufe. Die große Länge der Rampe sei durch die Abschüssigkeit des Geländes erklärbar. Die Rampe sei bereits in ihrem Verlauf parallel zur G.-Gasse unterhalb des Zuganges zum Haupteingang gelegen und nach der Unterfahrt unter diesem Zugang bereits unterirdisch (siehe Schnitt G sowie Grundriss 1. Stock). In Zusammenschau von Schnitt H und Ansicht West sei erkennbar, dass die Rampe in der westlichen Abstandsfläche unterirdisch verlaufe. Unterirdische Gebäude blieben gemäß Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz BO bei der Ermittlung der bebauten Fläche aber außer Betracht.
Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, die Stützmauer in der westseitigen Abstandsfläche, die vom Gebäude zur Grundgrenze verlaufe, sei unzulässig, zumal sie bis zu einer Höhe von fast 2 m wahrnehmbar sei und Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern dürften. Dazu sei auszuführen, dass die in Rede stehende Stützmauer normal zur westseitigen Grundgrenze verlaufe und daher keine Einfriedung darstelle. Sie sei, wie insbesondere aus der Ansicht West ersichtlich, unbedingt erforderlich, da in diesem Bereich das Gebäude in das bestehende Gelände "hineingebaut" werde (Abgrabungen stattfänden) und daher in der Abstandsfläche zur Bewältigung des dadurch entstehenden Geländesprungs eine Stützmauer notwendig sei. Die Stützmauer sei daher im Sinne des § 79 Abs. 6 BO zulässig.Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, die Stützmauer in der westseitigen Abstandsfläche, die vom Gebäude zur Grundgrenze verlaufe, sei unzulässig, zumal sie bis zu einer Höhe von fast 2 m wahrnehmbar sei und Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern dürften. Dazu sei auszuführen, dass die in Rede stehende Stützmauer normal zur westseitigen Grundgrenze verlaufe und daher keine Einfriedung darstelle. Sie sei, wie insbesondere aus der Ansicht West ersichtlich, unbedingt erforderlich, da in diesem Bereich das Gebäude in das bestehende Gelände "hineingebaut" werde (Abgrabungen stattfänden) und daher in der Abstandsfläche zur Bewältigung des dadurch entstehenden Geländesprungs eine Stützmauer notwendig sei. Die Stützmauer sei daher im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, BO zulässig.
Von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrens- , insbesondere Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides, lägen nicht vor bzw. seien durch die Begründung des Berufungsbescheides saniert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführer haben repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die als Gauben ausgeführten Dachelemente stellten keine Gauben im Sinne des § 81 Abs. 4 bzw. 6 BO dar. Sie seien vielmehr raumbildend. Nicht nur, dass sie in diesem Fall weder in ihren Ausmaßen noch in ihrem Abstand untereinander den Proportionen des Hauses entsprächen, bildeten sie dahinter auch noch vollwertige Wohnräume. Sie stellten durch die Erweiterung der Wohnnutzfläche (Bodenfläche) einen vollwertigen Teil der im Dachgeschoß befindlichen Wohnräume dar. Aus den Plänen sei weiters erkennbar, dass die Gauben mit Türen ausgestattet seien, sodass sie offensichtlich der Schaffung eines Zuganges zu einer Terrasse dienten. Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es sich um einen vollwertigen Wohnraum handle. Damit werde das Wesen einer Gaube bei weitem überschritten. Eine Gaube müsse allseits von zumindest gedachten Dachflächen umgeben sein, was nicht der Fall sei. Ein Aufbau, der in lotrechter Fortsetzung einer Fassade und nicht zurückversetzt errichtet werde, sei keine Gaube. Auch die Bestimmungen über die korrekte Proportionierung der Fenster in der Gaube seien nicht eingehalten.In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die als Gauben ausgeführten Dachelemente stellten keine Gauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, bzw. 6 BO dar. Sie seien vielmehr raumbildend. Nicht nur, dass sie in diesem Fall weder in ihren Ausmaßen noch in ihrem Abstand untereinander den Proportionen des Hauses entsprächen, bildeten sie dahinter auch noch vollwertige Wohnräume. Sie stellten durch die Erweiterung der Wohnnutzfläche (Bodenfläche) einen vollwertigen Teil der im Dachgeschoß befindlichen Wohnräume dar. Aus den Plänen sei weiters erkennbar, dass die Gauben mit Türen ausgestattet seien, sodass sie offensichtlich der Schaffung eines Zuganges zu einer Terrasse dienten. Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es sich um einen vollwertigen Wohnraum handle. Damit werde das Wesen einer Gaube bei weitem überschritten. Eine Gaube müsse allseits von zumindest gedachten Dachflächen umgeben sein, was nicht der Fall sei. Ein Aufbau, der in lotrechter Fortsetzung einer Fassade und nicht zurückversetzt errichtet werde, sei keine Gaube. Auch die Bestimmungen über die korrekte Proportionierung der Fenster in der Gaube seien nicht eingehalten.
Die Rampe sei nicht unterirdisch. Sie sei daher in die Ermittlung der bebauten Fläche einzubeziehen. Im Schnitt B sei mit gelber Linie das Gelände markiert. Dabei sei erkennbar, dass der obere Teil der Einhausung der Rampe aus dem Gelände rage. Dies ergebe sich auch aus dem Schnitt H. Dabei seien ebenfalls mit gelber Linie zweimal Geländebestände eingetragen. Selbst wenn nicht klar sei, welches nun das tatsächliche Gelände sei, und die obere Linie (die für den Bauwerber günstigere) genommen werde, lasse sich erkennen, dass die Rampenzufahrt tatsächlich zu einem Gutteil oberirdisch erfolgen werde. Diese tunnelartige Zufahrt reiche bis an die Grundgrenzen der Beschwerdeführer. Der Tunnel und die Tunnelaußenwand träten an dieser Stelle oberirdisch in Erscheinung. Auch aus der von der belangten Behörde genannten Zusammenschau von Schnitt H und Ansicht West sei erkennbar, dass die Rampe in der westlichen Abstandsfläche nicht unterirdisch verlaufe. Vor allem die Schnitte B1 und B3 zeigten, dass die Einhausung der Rampe nicht so erfolgen könne bzw. werde, dass die Rampe als durchgehend unterirdisch angesehen werden könnte. Sie werde vielmehr deutlich neben dem Wohngebäude als eigener Bauteil aus dem Gelände hervorragen.
Aus den Ansichten ergebe sich ferner, dass Stützmauern auch parallel zur Grundgrenze, und zwar direkt an dieser verliefen. Es sei anzunehmen, dass sich dieser Verlauf der Stützmauern nicht durch eine technische Notwendigkeit der Hanglage ergebe. Insbesondere aus den Schnitten B2 und B3 und der Ansicht Nord gehe hervor, dass an der westlichen Grundstücksgrenze Stützmauern verliefen, die über das Gelände sowie das anschließende Gelände am Nachbargrundstück ragten. Aus diesem Grund handle es sich um Einfriedungen. Aus den Plänen sei erkennbar, dass diese Mauern die Grenzen von 0,5 m überschritten. Daher werde der freie Durchblick nicht gewährt, sondern gehindert. Somit seien diese Stützmauern nicht zulässig.
Gerade auf Grund der Tatsache, dass das Gelände nicht gleichartig oder nicht gleichmäßig entsprechend zur G.- Gasse verlaufe, sei die von den Beschwerdeführern vorgenommene Berechnung zum Gelände am aussagekräftigsten. Es genüge nicht, die Abgrabungen und die Anschüttungen zu vergleichen. Die Beschwerdeführer hätten daher folgende Berechnungen vorgenommen:
Einerseits seien die Höhenpunkte in den vier Ecken des Geländes an den Außengrenzen gemessen und ein entsprechender Durchschnitt berechnet worden; andererseits sei ein Durchschnitt durch die Höhenpunkte jeweils in der Mitte der Grundgrenze errechnet worden, wodurch sich ein durchschnittsmäßiges Bild des Geländes ergebe. Dabei sei keiner der Punkte bevorzugt oder benachteiligt und es ergebe sich jeweils ein Durchschnitt von (Eckpunkten) 125,7 und ebenso ein Durchschnitt (Mittelpunkte der Grundstücksgrenzen) von 125,7. Gleichzeitig hätten die Beschwerdeführer das nun zu schaffende Gebäude auf den Bestandsplan gesetzt und die Geländepunkte an den Außenseiten des Gebäudes herangezogen, so wie dies nach Errichtung bestehen solle. Dabei ergebe sich ein dramatischer Unterschied von beinahe 2 m zur vorherigen Messung. Bei einem Durchschnitt von den vier Eckpunkten des Gebäudes ergebe sich tatsächlich eine Höhe von 127,5. Daher könne sehr wohl von einer faktischen Erhöhung der Baulichkeit gesprochen werden, wodurch die Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer maßgeblich verringert würden.
Aus Schnitt H ergebe sich, dass die Gebäudehöhe an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes von einem Punkt in Höhe von 123,77 ausgehe. Dabei sei eine gelbe Linie markiert, die den Geländebestand darstellen sollte. Am selben Punkt gehe man von einer zweiten gelben Linie von einem Punkt von 122,2 aus. Diesbezüglich sei die Berechnung der Gebäudehöhe nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Wenn die Gebäudehöhe von dem an das Gebäude anschließenden Gelände gemessen werde und dabei der Punkt 122,2 herangezogen werde, so ergebe sich eine falsche Berechnung der von der belangten Behörde dargestellten Gebäudehöhe. Wenn richtigerweise dieser Punkt 123,77 herangezogen werde, übersteige die projektierte Gebäudehöhe die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m. Wenn aber die zweite gelbe Linie im Schnitt H derart zu verstehen sei, dass es sich dabei um den Bestand an der Grundgrenze handle, so widerspreche dies den Darstellungen im Grundriss, wonach an der nordwestlichen Ecke des Grundstückes, und zwar genau an dieser Stelle, an der das Gebäude (fiktiv) die Grundgrenze schneide, ein Höhenpunkt zwischen 123,5 und 124 liege. Dieser Punkt könne daher nicht der gelben Linie und nicht dem Punkt 122,2 entsprechen. Folgerichtig sei davon auszugehen, dass das Gebäude tatsächlich auf 122,2 gesetzt werde. Wenn dann die Höhenpunkte entsprechend dazu herangezogen würden, die Gebäudehöhe zu berechnen, so ergebe dies eine deutliche und unzulässige Überschreitung.
Durch die ungenaue und Zweifel hervorrufende Darstellung in den Plänen seien die Beschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert worden. Wie erläutert worden sei, sei das Gebäude einerseits nicht rechtmäßig dargestellt bzw. könne das Projekt nicht rechtmäßig ausgeführt werden und zum anderen könnten die Nachbarn gar nicht abschließend prüfen, ob tatsächliche, korrekte Berechnungen vorgenommen worden seien. Dazu sei unter anderem festzuhalten, dass im Schnitt H zwei gelbe Linien, die das Gelände darstellen sollten, enthalten seien. Es könne daraus nicht gefolgert werden, von welcher Linie die Gebäudehöhe nun tatsächlich berechnet werde. Wie oben bereits dargestellt, liege das bestehende Geländeniveau an der Grundgrenze bei 122,2, bei der Gebäudefront bei 123,77. Dies stehe im Widerspruch zum Lageplan und sei nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei weiters der plötzliche Abfall des Geländes in den verschiedenen Ansichten. In der Südansicht falle das Gelände an der Grundgrenze an der Gebäudeecke Süd/West um bis zu 4 m ab. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die Oberkante der unterirdischen Rampe, somit des Tunnels, ausgestaltet werden solle. Nach den Plänen sei dies ein herausragender Gebäudeteil. Dies widerspreche den anderen Einreichungen. Die belangte Behörde habe auch diesbezüglich die planerischen Mängel nicht aufgezeigt bzw. zugelassen. Dargestellt sei weiters im Grundriss 1. Stock im Vorgartenbereich eine Gartenfläche mit offenbar einer Stützmauer, diese Stützmauer sei weder kotiert noch in anderen Ansichten enthalten. Sie sei für die Beschwerdeführer daher nicht beurteilbar. Es könne aus den Plänen nicht erkannt werden, wie die entlang der Grundgrenze verlaufenden Höhendifferenzen ausgeglichen werden sollten. Seltsam sei weiters, dass in den Darstellungen im Lageplan mit Höhenkoten die Koten an der Westseite zu der Grundgrenze des dortigen Nachbarn mit dem anschließenden Gelände teilweise gravierend unterschiedlich seien. Es könne nicht erkannt werden, wie dieser Verlauf des Geländes geschaffen werden solle (129 m/128 m bis 128 m/127,34 m). Aus den Plänen müsse sich ergeben, wie der Geländeverlauf geplant sei bzw. erfolgen solle. Die Beschwerdeführer hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Pläne des Ziviltechnikers Dipl. Ing. E. vorgelegt. Damit seien sie den Ausführungen der Bauwerber und der Amtssachverständigen auf selber Augenhöhe entgegengetreten. Die Geometerpläne zeigten, dass die von der Bauwerberin vorgelegten und von der belangten Behörde geprüften Pläne nicht richtig sein könnten. Die belangte Behörde hätte sich mit den Plänen des Dipl. Ing. E. auseinandersetzen müssen. Darin werde das anschließende Gelände an der westlichen Grundgrenze der zu bebauenden Liegenschaft dargestellt. Die Differenzen ergäben sich dabei aus dem Vergleich mit dem Lageplan mit Höhenkoten entsprechend den eingereichten Urkunden. Diese Differenzen seien nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Auf Grund der fehlerhaften Pläne ergebe sich, dass die Gebäudehöhe falsch berechnet worden sei. Der diesbezügliche Verfahrensmangel sei auch nicht durch die belangte Behörde behoben worden. Die Pläne seien nach wie vor mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und falsch festgestellt.
§ 60 der Bauordnung für Wien (BO) idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 60, der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:"§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
¿
g) Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.
¿"
§ 79 BO idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 79, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
§ 79. ¿ Paragraph 79, ¿
¿"
§ 80 BO idF LGBl. Nr. 34/1992 lautet auszugsweise: Paragraph 80, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992, lautet auszugsweise:
"Bebaute Fläche
§ 80. (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.Paragraph 80, (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
¿"
§ 81 BO idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 81, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. ... Paragraph 81, ...
¿
¿
¿"
§ 84 BO idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 84, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"§ 84. ¿
¿"
§ 86 BO idF LGBl. Nr. 46/1998 lautet: Paragraph 86, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998, lautet:
"Einfriedungen
§ 86. (1) Wo dies aus Gesundheitsrücksichten, aus Sicherheitsgründen oder zum Schutze des örtlichen Stadtbildes notwendig ist, ist dem Eigentümer des anliegenden Grundes aufzutragen, seine Liegenschaft gegen die Verkehrsfläche einzufrieden.Paragraph 86, (1) Wo dies aus Gesundheitsrücksichten, aus Sicherheitsgründen oder zum Schutze des örtlichen Stadtbildes notwendig ist, ist dem Eigentümer des anliegenden Grundes aufzutragen, seine Liegenschaft gegen die Verkehrsfläche einzufrieden.
§ 134a BO idF LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 134 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050019.X00Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019