Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Ing. Eduard Möslinger, 2. der Friederike Möslinger, 3. des Mag. Herbert Kühberger, 4. der Dr. Susanne Kühberger, 5. der Mag. Renate Strommer, 6. des Dkfm. Helmuth Tautermann, 7. der Maria Tautermann und 8. des Ing. Walter Drucker, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Florian Zeh, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Gasometer A, Guglgasse 6/1/6/3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 10. Dezember 2003, Zl. BOB- 177,178 und 179/03, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: BOE Bauobjekt-Entwicklung GmbH & Co KG in Innsbruck, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter dem Projekttitel "Wohnen am Kolbeterberg" stellte die Mitbeteiligte ursprünglich am 3. März 1998 das Ansuchen nach § 70a BauO für Wien betreffend die Errichtung von 67 (Eigentums-)Wohnungen in 6 Häusern auf dem Grundstück Nr. 34/49, welches im Norden von der Salzwiesengasse und im Süden von der Viktor-Haglgasse begrenzt wird (Adressen: 1140 Wien, Viktor-Haglgasse 13- 15 bezüglich der Häuser A 1 und A 2 sowie Salzwiesengasse 25-29 bezüglich der Häuser B 1-B 4). Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer der Liegenschaft Viktor-Haglgasse 19- 21/Hüttergasse 23-25c Nachbarn. Der Baubeginn wurde mit 27. Oktober 1998, die Fertigstellung mit 31. Juli 2000 angezeigt.Unter dem Projekttitel "Wohnen am Kolbeterberg" stellte die Mitbeteiligte ursprünglich am 3. März 1998 das Ansuchen nach Paragraph 70 a, BauO für Wien betreffend die Errichtung von 67 (Eigentums-)Wohnungen in 6 Häusern auf dem Grundstück Nr. 34/49, welches im Norden von der Salzwiesengasse und im Süden von der Viktor-Haglgasse begrenzt wird (Adressen: 1140 Wien, Viktor-Haglgasse 13- 15 bezüglich der Häuser A 1 und A 2 sowie Salzwiesengasse 25-29 bezüglich der Häuser B 1-B 4). Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer der Liegenschaft Viktor-Haglgasse 19- 21/Hüttergasse 23-25c Nachbarn. Der Baubeginn wurde mit 27. Oktober 1998, die Fertigstellung mit 31. Juli 2000 angezeigt.
Die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1999 bestätigte Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführer hob der Verfassungsgerichtshof, nachdem mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 25/01, § 70a BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 61/1998 als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auf. Darauf hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 2001 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Jenem Bescheid, mit dem die Anrainereinwendungen als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen worden waren, habe die Rechtsgrundlage gefehlt, weshalb er "ersatzlos zu beheben" war. Wörtlich wurde in der Begründung ausgeführt: "Es wird vielmehr Aufgabe der Baubehörde erster Instanz sein, die Einreichung als Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO zu werten und ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren durchzuführen."Die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1999 bestätigte Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführer hob der Verfassungsgerichtshof, nachdem mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 25/01, Paragraph 70 a, BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998, als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auf. Darauf hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 2001 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf. Jenem Bescheid, mit dem die Anrainereinwendungen als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen worden waren, habe die Rechtsgrundlage gefehlt, weshalb er "ersatzlos zu beheben" war. Wörtlich wurde in der Begründung ausgeführt: "Es wird vielmehr Aufgabe der Baubehörde erster Instanz sein, die Einreichung als Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO zu werten und ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren durchzuführen."
Die Mitbeteiligte legte mit Schreiben vom 14. November 2001 weitere Einreichunterlagen vor. In seinem Schreiben vom 21. November 2001 erklärte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 19, dass gegen das Bauvorhaben im Sinne des § 85 BauO für Wien kein Einwand erhoben werde. Der geringfügigen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe werde gemäß § 69 Abs. 1 lit. m BauO für Wien zugestimmt, da das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegenstehe. Im näheren Umfeld seien Baukubaturen vorzufinden, welche die eingereichte Gebäudehöhe erreichten bzw. überschritten; bei Ausbildung eines Steildaches mit Giebelfronten wäre eine bedeutend mächtigere Baukubatur entstanden. Das eingereichte Projekt erscheine trotz der Bauhöhenüberschreitung harmonischer in die bestehende Baustruktur integrierbar. Das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild werde weder gestört noch beeinträchtigt.Die Mitbeteiligte legte mit Schreiben vom 14. November 2001 weitere Einreichunterlagen vor. In seinem Schreiben vom 21. November 2001 erklärte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 19, dass gegen das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 85, BauO für Wien kein Einwand erhoben werde. Der geringfügigen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe werde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BauO für Wien zugestimmt, da das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegenstehe. Im näheren Umfeld seien Baukubaturen vorzufinden, welche die eingereichte Gebäudehöhe erreichten bzw. überschritten; bei Ausbildung eines Steildaches mit Giebelfronten wäre eine bedeutend mächtigere Baukubatur entstanden. Das eingereichte Projekt erscheine trotz der Bauhöhenüberschreitung harmonischer in die bestehende Baustruktur integrierbar. Das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild werde weder gestört noch beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 ersuchte die Mitbeteiligte um die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 69 BauO für Wien für die Überhöhung der Bauklasse I um 1,50 m.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 ersuchte die Mitbeteiligte um die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 69, BauO für Wien für die Überhöhung der Bauklasse römisch eins um 1,50 m.
Nachdem im fortgesetzten Verfahren vor der Magistratsabteilung 37 (MA 37) eine Verhandlung anberaumt worden war, erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002 Einwendungen. Das Gebäude A 2 reiche bis unmittelbar an die Liegenschaftsgrenze der Antragsteller heran. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen werde die Garagenabfahrt unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze errichtet. Unmittelbar an der Nachbargrundgrenze würden Gebäudemauern ca. 1 m aus dem Boden ragen. Die höchstzulässige Gebäudehöhe (Bauklasse I maximal 7,50 m) werde durch die Bauführung überschritten; eine Überschreitung um 1,49 m sei keine unwesentliche Abweichung. Die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes (25%) würden nicht eingehalten. Es werde in unzulässigem Umfang über die zur benachbarten Liegenschaft liegende Baufluchtlinie vorgerückt. Die Herstellung von Geländeveränderungen durch Aufschüttung sei faktisch nicht möglich bzw. würde in die Liegenschaft der Antragsteller hineinreichen.Nachdem im fortgesetzten Verfahren vor der Magistratsabteilung 37 (MA 37) eine Verhandlung anberaumt worden war, erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002 Einwendungen. Das Gebäude A 2 reiche bis unmittelbar an die Liegenschaftsgrenze der Antragsteller heran. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen werde die Garagenabfahrt unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze errichtet. Unmittelbar an der Nachbargrundgrenze würden Gebäudemauern ca. 1 m aus dem Boden ragen. Die höchstzulässige Gebäudehöhe (Bauklasse römisch eins maximal 7,50 m) werde durch die Bauführung überschritten; eine Überschreitung um 1,49 m sei keine unwesentliche Abweichung. Die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes (25%) würden nicht eingehalten. Es werde in unzulässigem Umfang über die zur benachbarten Liegenschaft liegende Baufluchtlinie vorgerückt. Die Herstellung von Geländeveränderungen durch Aufschüttung sei faktisch nicht möglich bzw. würde in die Liegenschaft der Antragsteller hineinreichen.
Bei der Verhandlung vom 14. Jänner 2002 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen dahingehend, dass die den Gegenstand des Projekts bildenden Geländeveränderungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Der Geländeunterschied zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem Baugrundstück sei wesentlich größer als im Plan angegeben.
Nachdem die Baupläne bezüglich des Hauses A2 geringfügig geändert worden waren, fand am 13. Mai 2002 eine weitere Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die im korrigierten Plan zum Haus A2 dargestellte Gebäudehöhe von 8,91 m tatsächlich 10 m betrage. Bezüglich der im Grundrissplan Kellergeschoß dargestellten Garagenzufahrt und eines Stellplatzes wurde von den Beschwerdeführern eingewendet, dass sich die Bauwerber nicht auf § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz berufen könnten. Die 3 m-Zone zur Grundstücksgrenze stehe einer Bebauung nicht offen, die verbaute Fläche seit weit größer als 50 m2, es handle sich daher nicht um eine Kleinanlage.Nachdem die Baupläne bezüglich des Hauses A2 geringfügig geändert worden waren, fand am 13. Mai 2002 eine weitere Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die im korrigierten Plan zum Haus A2 dargestellte Gebäudehöhe von 8,91 m tatsächlich 10 m betrage. Bezüglich der im Grundrissplan Kellergeschoß dargestellten Garagenzufahrt und eines Stellplatzes wurde von den Beschwerdeführern eingewendet, dass sich die Bauwerber nicht auf Paragraph 4, Absatz 4, Wiener Garagengesetz berufen könnten. Die 3 m-Zone zur Grundstücksgrenze stehe einer Bebauung nicht offen, die verbaute Fläche seit weit größer als 50 m2, es handle sich daher nicht um eine Kleinanlage.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2003 legte die MA 37 dem Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 14. Bezirk den Akt zur Beschlussfassung darüber vor, ob das Vorhaben von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. m BauO für Wien unwesentlich abweiche.Mit Schreiben vom 16. Jänner 2003 legte die MA 37 dem Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 14. Bezirk den Akt zur Beschlussfassung darüber vor, ob das Vorhaben von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BauO für Wien unwesentlich abweiche.
Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 14. Bezirk sprach im Bescheid vom 11. März 2003 aus, dass die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe von 7,50 m um 1,49 m unzulässig sei; im Spruch dieses Bescheides wurden unter einem die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Bei der Entscheidung sei für die Bewilligung der Abweichung zu berücksichtigen gewesen, dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werde, das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde, der konsensgemäße Baubestand der Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt werde, das Projekt trotz Bauhöhenüberschreitung harmonischer in die bestehende Baustruktur integrierbar erscheine und dass das Gebäude nicht mehr Hauptgeschoße aufweise als ein vergleichbarer zulässiger Neubau mit einer Gebäudehöhe von 7,50 m und einer durchgehenden Geschoßhöhe von 2,80 m. Verwiesen wurde aber auf die "massiven Einwendungen" der Anrainer, weshalb für den Bauausschuss jene Gründe, die gegen die Bewilligung sprachen, gegenüber jenen, die dafür sprachen, überwogen hätten.
Mit Bescheid vom 7. April 2003 versagte die MA 37 die nachträgliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben. In ihrer Begründung verwies sie zunächst auf die mit Bescheid vom 22. August 1995 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 10. Juni 1997 bestätigt worden sei. Für die Abweichung hätte gemäß § 69 BauO für Wien eine Bewilligung erteilt werden können, der Bauausschuss habe diese Bewilligung jedoch nicht erteilt, sodass die Baubewilligung versagt werden musste. Allerdings wurde ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen die Einwendungen der Beschwerdeführer unberechtigt seien.Mit Bescheid vom 7. April 2003 versagte die MA 37 die nachträgliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben. In ihrer Begründung verwies sie zunächst auf die mit Bescheid vom 22. August 1995 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 10. Juni 1997 bestätigt worden sei. Für die Abweichung hätte gemäß Paragraph 69, BauO für Wien eine Bewilligung erteilt werden können, der Bauausschuss habe diese Bewilligung jedoch nicht erteilt, sodass die Baubewilligung versagt werden musste. Allerdings wurde ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen die Einwendungen der Beschwerdeführer unberechtigt seien.
Gegen diese Bescheide erhoben einerseits die Mitbeteiligte (gemeinsam mit den Miteigentümern der mittlerweile errichteten Anlage) sowie andererseits die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn Berufung. Die Beschwerdeführer erachteten sich insofern beschwert, als ihre Einwendungen ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Sie führen in ihrer Berufung die Berechtigung ihrer Einwendungen aus.
Die Mitbeteiligte und die Miteigentümer bekämpften in ihrer Berufung insbesondere die Begründung im Bescheid des Bauausschusses, wonach gegen die Bewilligung der Abweichung die massiven Einwendungen der Anrainer sprächen. Damit sei diese Behörde ihrer Verpflichtung, ihre Entscheidung zu begründen, nicht nachgekommen. Da sich die MA 37 in ihrem Bescheid mit allen Einwendungen auseinander gesetzt und diese mit hinreichender Begründung entkräftet habe, lägen alle Voraussetzungen zur Genehmigung des Bauvorhabens vor.
In einer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 A vom 11. August 2003 wurde ausgeführt, dass durch die Überschreitung der Gebäudehöhe von 7,50 m um 1,49 m weder eine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz erkannt werde noch die Abweichung von den Bebauungsbestimmungen so wesentlich erscheine, dass zur Bewilligung eine Änderung (Neufestsetzung) des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erforderlich wäre. Vielmehr werde der Stellungnahme der MA 19 (wie oben wiedergegeben) beigetreten.
Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde dahingehend, dass nunmehr versucht werde, über § 69 BauO für Wien dasselbe zu erreichen wie durch den - aufgehobenen - § 75 Abs. 9 BauO für Wien. Die verfassungsmäßigen Bedenken seien aber dieselben.Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde dahingehend, dass nunmehr versucht werde, über Paragraph 69, BauO für Wien dasselbe zu erreichen wie durch den - aufgehobenen - Paragraph 75, Absatz 9, BauO für Wien. Die verfassungsmäßigen Bedenken seien aber dieselben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und änderte die Bescheide des Bauausschusses und der MA 37 ab. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. m BauO für Wien wurde für das gegenständliche Bauvorhaben die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften wie folgt erteilt (Spruchpunkt Ia):Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und änderte die Bescheide des Bauausschusses und der MA 37 ab. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BauO für Wien wurde für das gegenständliche Bauvorhaben die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften wie folgt erteilt (Spruchpunkt römisch eins a):
"Durch die Errichtung einer Wohnhausanlage darf die mit 7,5 m in der Bauklasse I beschränkte Gebäudehöhe um max. 1,49 m überschritten werden.""Durch die Errichtung einer Wohnhausanlage darf die mit 7,5 m in der Bauklasse römisch eins beschränkte Gebäudehöhe um max. 1,49 m überschritten werden."
Unter Spruchpunkt Ib wurde nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 der BauO für Wien in Verbindung mit § 69 Abs. 8 BauO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes unter Bezugnahme auf die schon bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und die unter Punkt Ia erteilte Bewilligung für Abweichungen von den Bauvorschriften die Bewilligung erteilt, nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Unter Spruchpunkt römisch eins b wurde nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß Paragraph 70, der BauO für Wien in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 8, BauO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes unter Bezugnahme auf die schon bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und die unter Punkt römisch eins a erteilte Bewilligung für Abweichungen von den Bauvorschriften die Bewilligung erteilt, nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
"Es wurden nach Durchführung von Geländeveränderungen, 6 Wohnhäuser (2 Häuser in der Viktor-Hagl-Gasse und 4 Häuser in der Salzwiesengasse), insgesamt 67 Wohnungen enthaltend, errichtet. Weiters wurden 2 Tiefgaragen mit 61 PKW-Einstellplätzen und 6 PKW-Einstellplätzen an der Salzwiesengasse geschaffen. Die Aufenthaltsräume werden zentral beheizt. Die Schmutzwässer werden in den Schmutzwasser-, die Dachwässer in den Regenwasserkanal in der Viktor-Hagl-Gasse geleitet."
Weiters wurden im angefochtenen Bescheid die Berufungen der Wohnungseigentümer zurückgewiesen (Spruchpunkt II) und die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen (Spruchpunkt III).Weiters wurden im angefochtenen Bescheid die Berufungen der Wohnungseigentümer zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Zur Abänderung des Bescheides des Bauausschusses wurde ausgeführt, dass wohl in der geltenden Fassung des § 69 Abs. 1 BauO für Wien der Gesetzesbegriff der unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung nicht mehr enthalten sei, das Kriterium der Wesentlichkeit aber im Rahmen der Interessenabwägung des § 69 Abs. 2 BauO für Wien von Bedeutung sei. Anlässlich des Beschlusses des im gegenständlichen Fall geltenden Plandokumentes 5710 vom 25. Mai 1984 habe die Bestimmung des § 69 BauO für Wien bereits dem Rechtsbestand angehört. Es sei daher evident, dass der Verordnungsgeber unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Wege einer Ausnahmebewilligung mit berücksichtigte. Unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 21A und 19 wurde ausgeführt, dass das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde und dass sogar mächtigere Baukubaturen hätten erzeugt werden können. Eine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz könne nicht erkannt werden. Es lägen sämtliche im § 69 BauO für Wien für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach lit. m. dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal dieser Abweichung von Bebauungsvorschriften maßgebende Gründe nicht entgegenstünden. Auf Grund der nunmehr erteilten Ausnahmebewilligung stehe das Vorhaben zu den entsprechenden Bestimmungen der BauO für Wien nicht mehr im Widerspruch.Zur Abänderung des Bescheides des Bauausschusses wurde ausgeführt, dass wohl in der geltenden Fassung des Paragraph 69, Absatz eins, BauO für Wien der Gesetzesbegriff der unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung nicht mehr enthalten sei, das Kriterium der Wesentlichkeit aber im Rahmen der Interessenabwägung des Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien von Bedeutung sei. Anlässlich des Beschlusses des im gegenständlichen Fall geltenden Plandokumentes 5710 vom 25. Mai 1984 habe die Bestimmung des Paragraph 69, BauO für Wien bereits dem Rechtsbestand angehört. Es sei daher evident, dass der Verordnungsgeber unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Wege einer Ausnahmebewilligung mit berücksichtigte. Unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 21A und 19 wurde ausgeführt, dass das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde und dass sogar mächtigere Baukubaturen hätten erzeugt werden können. Eine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz könne nicht erkannt werden. Es lägen sämtliche im Paragraph 69, BauO für Wien für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Litera m, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal dieser Abweichung von Bebauungsvorschriften maßgebende Gründe nicht entgegenstünden. Auf Grund der nunmehr erteilten Ausnahmebewilligung stehe das Vorhaben zu den entsprechenden Bestimmungen der BauO für Wien nicht mehr im Widerspruch.
Bezüglich der Geländeveränderungen wurde auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach das Kellergeschoß an die Grundgrenze reiche und das ursprünglich vorhandene Gelände im Bereich der Garageneinfahrt 89,89 m über Wiener Null betragen habe. Im Einreichplan, Ansicht Süd, sei die Fußbodenoberkante der Garage des Hauses A2 mit 91,85m über Wiener Null kotiert. Aus der Ansicht des Hauses A2 gehe hervor, dass das Gelände im Seitenabstand zur Liegenschaft auf die Höhe von 91,5 m über Wiener Null aufgeschüttet und somit der Höhe der Fußbodenoberkante des Kellergeschoßes angeglichen werde. Durch die Aufschüttung komme das Kellergeschoß unterhalb der Erdoberfläche zu liegen, wodurch keine Nachbarrechte berührt würden. Sollte die tatsächliche Ausführung von den Planunterlagen abweichen, sei festzuhalten, dass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend sei.
Weiters habe schon die Baubehörde erster Instanz dargelegt, dass die Garagenabfahrt notwendig sei, um in die Garage zu kommen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Überschreitung der nach § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes höchstzulässigen Fläche der Abfahrt von 50 m2 lasse sich aus den Planunterlagen nicht entnehmen. Auf Grund der eindeutigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betrage die relevante Fläche lediglich 43 m2.Weiters habe schon die Baubehörde erster Instanz dargelegt, dass die Garagenabfahrt notwendig sei, um in die Garage zu kommen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Überschreitung der nach Paragraph 4, Absatz 4, des Wiener Garagengesetzes höchstzulässigen Fläche der Abfahrt von 50 m2 lasse sich aus den Planunterlagen nicht entnehmen. Auf Grund der eindeutigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betrage die relevante Fläche lediglich 43 m2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 265/04, die Behandlung der dagegen ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass § 69 BauO für Wien mit dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 75 Abs. 9 BauO für Wien nicht vergleichbar sei; § 69 Abs. 1 lit. m BauO für Wien erlaube das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe nur im Einzelfall und nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 leg. cit. In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Versagung der Baubewilligung verletzt; sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 265/04, die Behandlung der dagegen ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass Paragraph 69, BauO für Wien mit dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 75, Absatz 9, BauO für Wien nicht vergleichbar sei; Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BauO für Wien erlaube das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe nur im Einzelfall und nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Versagung der Baubewilligung verletzt; sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Baubwerberin, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt die BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003 (BO). Deren § 134 a Abs. 1 lautet auszugsweise:Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt die BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003, (BO). Deren Paragraph 134, a Absatz eins, lautet auszugsweise:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
...
m) das Überschreiten der gemäß § 5 Abs. 4 lit. h und gemäß § 77 Abs. 3 lit. c bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; m) das Überschreiten der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera h und gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht;
...
..."
Zu der von den Beschwerdeführern befürchteten Kumulierung mit der Ausnahmebestimmung des § 75 Abs. 9 BO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen Neubau handelt, für den erstmals eine Ausnahmegenehmigung, nämlich (nur) jene nach § 69 Abs. 1 lit. m BO, gewährt wurde, sodass von einer Kumulierung keine Rede sein kann.Zu der von den Beschwerdeführern befürchteten Kumulierung mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, BO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen Neubau handelt, für den erstmals eine Ausnahmegenehmigung, nämlich (nur) jene nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO, gewährt wurde, sodass von einer Kumulierung keine Rede sein kann.
Den ausführlichen Erwägungen der Beschwerdeführer dahingehend, dass wegen der tatsächlich errichteten Geschoße (zwei Vollgeschoße und zwei Dachgeschoße) die begehrte Ausnahme nicht hätte bewilligt werden dürfen, ist zu entgegnen, dass der geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine Bestimmungen über die höchstens zulässige Zahl der Geschoße (siehe die durch § 5 Abs. 4 lit. h BO eingeräumte Möglichkeit einer Festlegung) enthält. Das Ausnahmebegehren war daher allein an Hand der im § 69 Abs. 1 lit. m und im § 69 Abs. 2 BO aufgezählten Kriterien zu beurteilen.Den ausführlichen Erwägungen der Beschwerdeführer dahingehend, dass wegen der tatsächlich errichteten Geschoße (zwei Vollgeschoße und zwei Dachgeschoße) die begehrte Ausnahme nicht hätte bewilligt werden dürfen, ist zu entgegnen, dass der geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keine Bestimmungen über die höchstens zulässige Zahl der Geschoße (siehe die durch Paragraph 5, Absatz 4, Litera h, BO eingeräumte Möglichkeit einer Festlegung) enthält. Das Ausnahmebegehren war daher allein an Hand der im Paragraph 69, Absatz eins, Litera m und im Paragraph 69, Absatz 2, BO aufgezählten Kriterien zu beurteilen.
Festgestellt wurde auf Grund der fachkundigen Äußerung der Magistratsabteilung 19, dass das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes der gewählten Ausführung nicht entgegenstehe und dass das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde. Auf Grund der eingeholten fachkundigen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 A konnte die belangte Behörde weiters davon ausgehen, dass durch die Überschreitung der Gebäudehöhe keine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohne.
Zur Frage, ob die begehrte Abweichung als "wesentlich" anzusehen ist, sei auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien3, 190 f wiedergegebenen Beispiele aus der hg. Judikatur verwiesen und hervor gehoben, dass das Gesetz keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen nennt. Im Beschwerdefall kann angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des § 75 Abs. 9 BO idF LGBl. Nr. 44/1996 standen, der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der fachkundigen Äußerungen der dafür zuständigen Magistratsabteilungen die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt (was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist), noch als unwesentlich qualifiziert hat.Zur Frage, ob die begehrte Abweichung als "wesentlich" anzusehen ist, sei auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien3, 190 f wiedergegebenen Beispiele aus der hg. Judikatur verwiesen und hervor gehoben, dass das Gesetz keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen nennt. Im Beschwerdefall kann angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des Paragraph 75, Absatz 9, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, standen, der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der fachkundigen Äußerungen der dafür zuständigen Magistratsabteilungen die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt (was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist), noch als unwesentlich qualifiziert hat.
Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus § 69 Abs. 2 BO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus Paragraph 69, Absatz 2, BO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Abstandsbestimmungen des § 79 Abs. 3 BO würden an ihrer Grundgrenze durch oberirdische Bebauungen verletzt werden.Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Abstandsbestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3, BO würden an ihrer Grundgrenze durch oberirdische Bebauungen verletzt werden.
Das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. a ?O betrifft ausschließlich oberirdische Bauführungen; dem Projekt ist aber, wie sich aus den bewilligten Bauplänen (siehe insbesondere Grundriss Erdgeschoß, Seitenansicht Ost des Hauses A 2) eine oberirdische Bauführung im Seitenabstand nicht zu entnehmen. (Gegen die einzig im Plan dargestellte Pergola über der Garageneinfahrt haben sich die Beschwerdeführer nicht ausgesprochen). Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass auch bei der nachträglichen Baubewilligung ausschließlich das Projekt und nicht eine allenfalls davon abweichende Ausführung Gegenstand der Bewilligung ist. Es ist daher insbesondere ohne Belang, ob die im Kellergeschoß ausgeführte Garage im Seitenabstand das Flächenausmaß gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz (50 m2) überschreitet, weil sie jedenfalls nicht oberirdisch zur Ausführung gelangt.Das Nachbarrecht nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, ?O betrifft ausschließlich oberirdische Bauführungen; dem Projekt ist aber, wie sich