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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs5 / FristsetzungLeitsatz
Aufhebung der Bestimmungen der Wr BauO 1930 über das vereinfachte Baubewilligungsverfahren in der Fassung aus 1998 unter Verweis auf die VorjudikaturSpruch
1. §70a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §70a der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der Landeshauptmann für Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1296/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1296/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 25. Februar 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß §70a Abs7 iVm §134a Abs1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE Bauobjekt-Entwicklungs-Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet. Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25. Februar 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß §70a Abs7 in Verbindung mit §134a Abs1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE Bauobjekt-Entwicklungs-Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1999 ab.
2. §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 46/1998 (§70a Abs11 trat gemäß ArtI Z20 iVm ArtII Abs1 dieser Novelle mit 3. März 1999 außer Kraft) und LGBl. Nr. 61/1998, der gemäß ArtIV des Gesetzes, mit dem einzelne Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 neuerlich beschlossen und kundgemacht werden und die Bauordnung für Wien geändert wird, LGBl. Nr. 61/1998, am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist, lautet: 2. §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998, (§70a Abs11 trat gemäß ArtI Z20 in Verbindung mit ArtII Abs1 dieser Novelle mit 3. März 1999 außer Kraft) und Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, der gemäß ArtIV des Gesetzes, mit dem einzelne Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 neuerlich beschlossen und kundgemacht werden und die Bauordnung für Wien geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist, lautet:
"Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§70a
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
3. die Einhaltung der bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen;
4. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
5. die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
6. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Schmutzwasserentsorgung;
7. die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen (§85).
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 61/1998, von Amts wegen zu prüfen. 3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, von Amts wegen zu prüfen.
In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber §70a BO f Wien anzuwenden hätte.
4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien sind Bedenken entstanden, die sich mit jenen Gründen decken, die zur Feststellung geführt haben, dass §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 40/1997, verfassungswidrig war (siehe beiliegendes Erkenntnis G97/00 vom 12. Dezember 2000). 4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien sind Bedenken entstanden, die sich mit jenen Gründen decken, die zur Feststellung geführt haben, dass §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, verfassungswidrig war (siehe beiliegendes Erkenntnis G97/00 vom 12. Dezember 2000).
5. Die Wiener Landesregierung verzichtete - unter Verweis auf die Äußerung im Verfahren G97/00 - auf eine Äußerung und ersucht, im Falle der Aufhebung der Bestimmung für das Außerkrafttreten die gemäß Art140 Abs5 letzter Satz B-VG vorgesehene längste Frist von 18 Monaten zu bestimmen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorläufigen Annahmen, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen. 1. Die vorläufigen Annahmen, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen.
Auch die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung treffen zu, da sie sich mit jenen Bedenken decken, die zur Feststellung geführt haben, dass §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 40/1997, verfassungswidrig war und die Wiener Landesregierung diesen Bedenken auch keine neuen Argumente entgegensetzte. Auch die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung treffen zu, da sie sich mit jenen Bedenken decken, die zur Feststellung geführt haben, dass §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, verfassungswidrig war und die Wiener Landesregierung diesen Bedenken auch keine neuen Argumente entgegensetzte.
III. Um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung des §70a BO f Wien den Ablauf des 31. Dezember 2001 bestimmt. Diese Frist schien dem Verfassungsgerichtshof deshalb ausreichend, weil dem Wiener Landesgesetzgeber die Verfassungswidrigkeit der Norm seit dem Erkenntnis G97/00 vom 12. Dezember 2000 bekannt sein musste.römisch drei. Um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung des §70a BO f Wien den Ablauf des 31. Dezember 2001 bestimmt. Diese Frist schien dem Verfassungsgerichtshof deshalb ausreichend, weil dem Wiener Landesgesetzgeber die Verfassungswidrigkeit der Norm seit dem Erkenntnis G97/00 vom 12. Dezember 2000 bekannt sein musste.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz
B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung des §70a BO f Wien ergibt sich aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 abgesehen werden.
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G25.2001Dokumentnummer
JFT_09989380_01G00025_00