TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/27 B1296/99

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §70a Wr BauO 1930 idF LGBl 61/1998 mit E v 20.06.01, G25/01.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 25. Februar 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß §70a Abs7 iVm §134a Abs1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE-Bauobjekt-Entwicklungs Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet.römisch eins. 1. Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25. Februar 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß §70a Abs7 in Verbindung mit §134a Abs1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE-Bauobjekt-Entwicklungs Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1999 ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Bauoberbehörde für Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuzusprechen.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, eingeleitet.römisch zwei. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Juni 2001, G25/01, hat der Verfassungsgerichtshof §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. In der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Juni 2001, G25/01, hat der Verfassungsgerichtshof §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). 2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und eine Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,- enthalten.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984). Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte vergleiche VfSlg. 10.228/1984).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1296.1999

Dokumentnummer

JFT_09989373_99B01296_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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