Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens in der Wr BauO 1930 wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und zum Rechtsstaatsprinzip; unzulässige Vorwegnahme der baubehördlichen Entscheidung durch Erklärung des Ziviltechnikers in bestimmten Fällen; unsachliche Beschränkung der Parteistellung des Nachbarn; Unsachlichkeit der Regelung über die Zulässigkeit der Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten GebäudehöheSpruch
1. §70a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997, war verfassungswidrig.1. §70a der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, war verfassungswidrig.
2. §75 Abs9 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 2. §75 Abs9 der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Landeshauptmann für Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2284/98 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2284/98 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 die u.a. von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage (mit 17 Wohnungen), Haselbrunnerstraße 12, EZ 27, KG Kalksburg, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden (die Einwendungen gründeten sich im Wesentlichen darauf, dass die zulässige Gebäudehöhe bei weitem überschritten werde, überdies im Vorgarten nicht erlaubte Bauwerke vorgesehen seien und das örtliche Stadtbild beeinträchtigt werde), gemäß §70a Abs7 iVm Abs9 BO f Wien teils als nicht begründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der S ...gesmbH wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet. Bei der Prüfung gemäß §70a Abs3 BO f Wien gelangte die Baubehörde erster Instanz zu der Ansicht, dass ein Untersagungsgrund nicht vorliege. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 die u.a. von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage (mit 17 Wohnungen), Haselbrunnerstraße 12, EZ 27, KG Kalksburg, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden (die Einwendungen gründeten sich im Wesentlichen darauf, dass die zulässige Gebäudehöhe bei weitem überschritten werde, überdies im Vorgarten nicht erlaubte Bauwerke vorgesehen seien und das örtliche Stadtbild beeinträchtigt werde), gemäß §70a Abs7 in Verbindung mit Abs9 BO f Wien teils als nicht begründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der S ...gesmbH wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet. Bei der Prüfung gemäß §70a Abs3 BO f Wien gelangte die Baubehörde erster Instanz zu der Ansicht, dass ein Untersagungsgrund nicht vorliege.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren zunächst durch ein erneutes Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der MA 37 zur Neuberechnung der Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der gaubenartigen Räume im zweiten Dachgeschoss. Der Gutachter stellte eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe fest; entsprechend der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5 m und der Überschreitungsmöglichkeit gemäß §75 Abs9 BO f Wien um 1,5 m ergebe sich eine zulässige Gebäudehöhe von 9,00 m. Die vom Gutachter festgestellte Gebäudehöhe betrug 9,06 m. Dieses Gutachten sowie der Inhalt der Berufungen wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht, um durch eine Abänderung des Projekts die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauprojekts zu erreichen. Die MA 19 wurde im Hinblick auf die Überschreitung der Gebäudehöhe gemäß §75 Abs9 BO f Wien um Erstellung von Befund und Gutachten ersucht, ob durch das Bauprojekt eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes erfolge. Im Zuge der Begutachtung des Projektes durch den Amtssachverständigen der MA 19 änderte die Bauwerberin das Projekt und sah u.a. eine Absenkung der Gebäudehöhen vor. Der Amtssachverständige der MA 19 erachtete das abgeänderte Projekt als mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar. Der bautechnische Amtssachverständige stellte bei der Neuberechnung der Gebäudehöhe fest, dass das abgeänderte Projekt unter Berücksichtigung der gaubenartigen Räume im zweiten Dachgeschoss eine Gebäudehöhe von 8,97 m aufweise und dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen im Sinne des §75 Abs9 BO f Wien nicht vermindert werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1998 wies die Bauoberbehörde für Wien die Berufung als unbegründet ab.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der BO f Wien haben folgenden Wortlaut:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der BO f Wien haben folgenden Wortlaut:
1. §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997 lautet: 1. §70a BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, lautet:
"Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§70a
§70a Abs11 trat gemäß ArtI Z20 iVm ArtII Abs1 LGBl. Nr. 46/1998 am 3. März 1999 außer Kraft. §70a Abs11 trat gemäß ArtI Z20 in Verbindung mit ArtII Abs1 Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998, am 3. März 1999 außer Kraft.
§70a Abs1 bis 10 leg. cit. erhielt mit dem Gesetz LGBl. Nr. 61/1998 am 1. Jänner 1999 eine neue Fassung. §70a Abs1 bis 10 leg. cit. erhielt mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998, am 1. Jänner 1999 eine neue Fassung.
Der angefochtene Bescheid wurde am 20. Oktober 1998 - also vor dem Inkrafttreten der beiden genannten Novellen erlassen.
2. §75 Abs9 BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 40/1997 lautet: 2. §75 Abs9 BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, lautet:
Soweit die im Folgenden zitierten Gesetzesstellen nicht näher bezeichnet werden, beziehen sie sich auf die BO f Wien.
III. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der §§70a und des 75 Abs9 der BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 40/1997, von Amts wegen zu prüfen.römisch drei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der §§70a und des 75 Abs9 der BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, von Amts wegen zu prüfen.
In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber die §§70a und 75 Abs9 BO f Wien anzuwenden hätte.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§70a und 75 Abs9 BO f Wien sind folgende Bedenken entstanden:
"2. Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass der schwer verständlich formulierten Regelung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens im §70a folgender Inhalt beizumessen ist:
Ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren darf gemäß §70a Abs1 nur dann durchgeführt werden, wenn
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren ist daher bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen nicht zulässig:
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren prüft die Baubehörde die Einreichung nur auf die Übereinstimmung mit den im §70a Abs3 Z1 bis 7 taxativ aufgezählten Voraussetzungen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Bauführung unzulässig ist, muss die Baubehörde gemäß §70a Abs4 innerhalb von drei (vier) Monaten ab vollständiger Einreichung der Unterlagen einen Untersagungsbescheid erlassen. Erlässt die Baubehörde innerhalb der genannten Frist keinen Untersagungsbescheid, so darf im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß §70a Abs6 mit der Bauführung begonnen werden.
Die Nachbarn werden dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen. Sie können gemäß §70a Abs7 erst im Nachhinein Einwendungen erheben und beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Sie können diese Rechte nur bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn geltend machen. Die Nachbarn erlangen außerdem erst Parteistellung, wenn sie rechtzeitig zulässige Einwendungen gemäß §134a erhoben haben. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen. Der Hinweis auf §134 Abs4 dürfte ein Redaktionsversehen sein, denn auch der übergangene Nachbar muss gemäß dieser Bestimmung Einwendungen bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn erheben. Gemeint war offenbar der Hinweis auf die im §134 Abs3 geregelte Parteistellung der Nachbarn (vgl. auch das Klammerzitat im §134 Abs4 erster Satz, zweiter Halbsatz). Die Nachbarn werden dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen. Sie können gemäß §70a Abs7 erst im Nachhinein Einwendungen erheben und beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Sie können diese Rechte nur bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn geltend machen. Die Nachbarn erlangen außerdem erst Parteistellung, wenn sie rechtzeitig zulässige Einwendungen gemäß §134a erhoben haben. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen. Der Hinweis auf §134 Abs4 dürfte ein Redaktionsversehen sein, denn auch der übergangene Nachbar muss gemäß dieser Bestimmung Einwendungen bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn erheben. Gemeint war offenbar der Hinweis auf die im §134 Abs3 geregelte Parteistellung der Nachbarn vergleiche auch das Klammerzitat im §134 Abs4 erster Satz, zweiter Halbsatz).
Sind die Einwendungen der Nachbarn zulässig und berechtigt, muss die Baubehörde gemäß §70a Abs8 die Baubewilligung mit Bescheid versagen. Ab Erlassung dieses Bescheides muss die Bauführung eingestellt werden.
§70a Abs9 erster Satz fingiert einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid gemäß §70 in folgenden Fällen:
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Bauoberbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde fingierte Baubewilligungsbescheide (§70a Abs9 erster Satz) von Amts wegen für nichtig erklären kann, wenn die Nachbarn zwar keine Parteistellung gemäß §70a Abs7 erlangt haben, weil sie beispielsweise keine Nachbarn im Sinne des §134 Abs3 sind, keine oder unzulässige Einwendungen oder verspätet Einwendungen erhoben haben, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde aber zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Nichtigkeitsgrund gemäß §137 vorliegt. Einerseits sind aber die Befugnisse der Oberbehörde zur Nichtigerklärung beschränkt, andererseits haben die Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht auf Handhabung des Aufsichtsrechtes.
3. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren scheint sich als Mischsystem zwischen den im Bauverfahren traditionellen anzeigepflichtigen und den bewilligungspflichtigen Vorhaben darzustellen. Gegen ein Anzeigeverfahren hegt der Verfassungsgerichtshof dann keine Bedenken, wenn es auf Bauführungen geringeren Umfanges beschränkt ist, bei denen die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften ohne aufwendiges Verfahren auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann und bei denen eine Verletzung der in der Bauordnung normierten subjektiven öffentlichen Nachbarrechte entweder durch die Art des Vorhabens oder infolge des Erfordernisses der Zustimmung der Nachbarn nicht in Frage kommt.
Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig Zweifel, ob der Landesgesetzgeber bei der Normierung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß §70a die Grenze zwischen dem (normalen) Baubewilligungsverfahren und dem vereinfachten Verfahren in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise gezogen hat.
Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, dass die Einbeziehung der im §70a genannten Bauvorhaben in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dass die Ausgestaltung des Verfahrens sowohl dem Gleichheitssatz als auch dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip widerspricht.
Im Einzelnen bestehen gegen den in Prüfung gezogenen §70a folgende Bedenken:
3.1. Gemäß §70a Abs1 ist das vereinfachte Baubewilligungsverfahren anzuwenden, wenn den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß §63 die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Erklärung eines Ziviltechnikers angeschlossen ist, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind, insbesondere jener, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen.
Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst von folgender Prämisse aus: Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben zu bewilligen ist, weil es mit den von der Baubehörde im Bewilligungsverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften übereinstimmt, als Beurteilung einer Rechtsfrage der Baubehörde obliegen muss. Weiters dürfte es das Rechtsstaatsprinzip verlangen, dass die Entscheidung der genannten Rechtsfrage der Kontrolle im Instanzenzug und der nachprüfenden Kontrolle durch die Höchstgerichte unterliegen muss. Die Reduzierung der Beurteilung der Rechtsfrage der Erteilung der Baubewilligung auf die im §70a Abs3 genannten Punkte und die damit verbundene Ausschaltung der Kontrolle der Einhaltung der im §70a Abs3 nicht genannten bautechnischen Bestimmungen scheint ein dem Rechtsstaatsgebot widersprechendes Rechtsschutzdefizit zu erzeugen. Dies auch deshalb, weil einige der im §70a Abs3 nicht genannten bautechnischen Vorschriften auch subjektive-öffentliche Nachbarrechte gemäß §134a Abs1 lite berühren dürften (vgl. §89 Abs6 - Kanalgase, §93 Abs2 - Abwasserableitung, §94 Abs4 - Aufbewahrung von Abfallstoffen, §101 Abs3 - Öffnungen in Feuermauern, §117 Abs3 - Industriebauten). Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst von folgender Prämisse aus: Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben zu bewilligen ist, weil es mit den von der Baubehörde im Bewilligungsverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften übereinstimmt, als Beurteilung einer Rechtsfrage der Baubehörde obliegen muss. Weiters dürfte es das Rechtsstaatsprinzip verlangen, dass die Entscheidung der genannten Rechtsfrage der Kontrolle im Instanzenzug und der nachprüfenden Kontrolle durch die Höchstgerichte unterliegen muss. Die Reduzierung der Beurteilung der Rechtsfrage der Erteilung der Baubewilligung auf die im §70a Abs3 genannten Punkte und die damit verbundene Ausschaltung der Kontrolle der Einhaltung der im §70a Abs3 nicht genannten bautechnischen Bestimmungen scheint ein dem Rechtsstaatsgebot widersprechendes Rechtsschutzdefizit zu erzeugen. Dies auch deshalb, weil einige der im §70a Abs3 nicht genannten bautechnischen Vorschriften auch subjektive-öffentliche Nachbarrechte gemäß §134a Abs1 lite berühren dürften vergleiche §89 Abs6 - Kanalgase, §93 Abs2 - Abwasserableitung, §94 Abs4 - Aufbewahrung von Abfallstoffen, §101 Abs3 - Öffnungen in Feuermauern, §117 Abs3 - Industriebauten).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen §70a Abs1 das weitere Bedenken, dass der Umfang der das vereinfachte Bewilligungsverfahren ermöglichenden Bestätigung durch den Ziviltechniker hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Weise zu weit gefasst ist. Dem Ziviltechniker scheint nicht nur die Aufgabe übertragen zu sein, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit jenen technischen Bauvorschriften zu bestätigen, die die Ausübung seiner Befugnisse voraussetzt, sondern es scheint ihm schlechthin die Prüfung der Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften übertragen zu sein. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob diese Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der Ziviltechniker nur die Einhaltung bautechnischer Bestimmungen zu bestätigen hat. Gegen eine solche Interpretation scheinen allerdings die unterschiedlichen Formulierungen im §67 Abs1 ('... zu überprüfen, ob es (das Bauvorhaben) den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht') und im §70a Abs1 zu sprechen.
3.3. §70a Abs1 scheint auch nicht auszuschließen, dass der Planverfasser und der die Erklärung gemäß §70a Abs1 abgebende Ziviltechniker ident sind. Erlaubt es das Gesetz, dass der Planverfasser auch die Erklärung gemäß §70a Abs1 abgeben darf, so bewirkt es eine Abgabe dieser Erklärung 'in eigener Sache'. Das Rechtsstaatsgebot scheint es hingegen zu erfordern, dass die Unabhängigkeit jenes Organs, das ein Gutachten zur Frage der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit bautechnischen Bestimmungen erstattet, gewährleistet sein muss. Die Konstruktion des §70a Abs1 scheint die Unabhängigkeit des Gutachters nicht sicherzustellen, da sie auch die Erklärung eines - infolge gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen mit dem Bauwerber - befangenen Ziviltechnikers zulässt. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob die Regelung des '14 Ziviltechnikergesetz (im Folgenden: ZTG) eine Erklärung 'in eigener Sache' ausschließt. Denn gemäß §14 Abs1 ZTG ist den Ziviltechnikern jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
Gemäß §14 Abs2 ZTG dürfen die Ziviltechniker Beurkundungen nicht vornehmen:
In Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
3.4. §70a scheint schließlich auch die Rechtsstellung der Nachbarn in einer dem Sachlichkeitsgebot widersprechenden Weise einzuschränken, indem er die Nachbarn möglichst lange vom Bauverfahren und von der Erörterung des mit dem Bauvorhaben potentiell verbundenen Eingriffs in ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte fernhält.
Die Nachbarn können zwar gemäß §70a Abs7 bis längstens drei Monate nach dem der Behörde angezeigten Baubeginn (§124 Abs2) Einwendungen im Sinne des §134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Der Baubeginn ist gemäß §124 Abs2 mindestens drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige gilt als nicht erstattet, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird. Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch vorläufig der Meinung, dass die Bestimmung des §124 Abs2 zweiter Satz keine Gewähr dafür bietet, dass der Nachbar rechtzeitig Einwendungen erheben kann. Beispielsweise eine Bauführung in kleinen Schritten mit Unterbrechungen der Bauarbeiten scheinen es dem Nachbarn geradezu unmöglich zu machen, rechtzeitig zu erkennen, dass ein Bau begonnen wird.
Dazu kommt, dass der Nachbar gemäß §70a Abs7 Parteistellung erst vom Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen an erlangt. Mangels Parteistellung kommt ihm vor der Erhebung von Einwendungen das gemäß §17 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz nur den Parteien zustehende Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Akteneinsicht unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung zulässiger und sinnvoller Einwendungen und damit für die Erlangung der Parteistellung ist.
Die Verlautbarung der Einreichungen gemäß §70a - wie sie im §131a vorgesehen ist - scheint nicht auszureichen, um den Nachbarn vor Eingriffen in seine Rechtsposition zu schützen. Denn die Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien beschränkt sich auf die Bezeichnung der betroffenen Liegenschaft, den Gegenstand der Einreichung und die Namen und Anschriften des Antragstellers oder Einreichers, des Planverfassers und des Bauführers. Diese Personen werden jedoch vom Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Nachbarn über das geplante Bauvorhaben zu informieren."
4. Der Verfassungsgerichtshof hegte schließlich auch folgende Bedenken gegen §75 Abs9 BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 40/1997: 4. Der Verfassungsgerichtshof hegte schließlich auch folgende Bedenken gegen §75 Abs9 BO f Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997:
"4.1. Durch §75 Abs9 wird die Anwendung der Bestimmung des §69 litm ausgeschlossen und damit eine Differenzierung zwischen Gebäuden, die der Regelung des §75 Abs9 unterliegen und anderen Bauten geschaffen. Für diese Differenzierung scheint keine sachliche Rechtfertigung zu bestehen. Es ist für den Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht einzusehen, weshalb ein Überschreiten der Gebäudehöhe bei den im §75 Abs9 genannten Gebäuden ohne jede weitere Voraussetzung zulässig sein soll, während sonst für ein Überschreiten der Gebäudehöhe gemäß §69 Abs1 litm die Behörde nach Maßgabe des §69 Abs2 über die Zulässigkeit der Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden hat. Gemäß §69 Abs2 sind u.a. die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen.
Dem Verfassungsgerichtshof scheint es auch unsachlich zu sein, bei der Frage, ob ein Überschreiten der im Bebauungsplan festgelegten Gebäudehöhe um 1,5 m bei der Errichtung eines Neubaues zulässig ist, auf einen fiktiven Neubau, der ausschließlich Wohnungen und eine durchgehende Geschoßhöhe von 2,8 m aufweist, abzustellen. Dem Verfassungsgerichtshof scheint eine sachliche Rechtfertigung dieser Regelung nur für den Fall gegeben zu sein, dass für ein Gebiet mit einem Bestand von beispielsweise zweigeschoßigen Bauten mit einer 2,8 m übersteigenden Geschoßhöhe Bauklasse II festgelegt wurde und ein städtebauliches Interesse daran besteht, Neubauten in diesem Gebiet an das vorhandene Stadtbild anzugleichen. Dem Verfassungsgerichtshof scheint es auch unsachlich zu sein, bei der Frage, ob ein Überschreiten der im Bebauungsplan festgelegten Gebäudehöhe um 1,5 m bei der Errichtung eines Neubaues zulässig ist, auf einen fiktiven Neubau, der ausschließlich Wohnungen und eine durchgehende Geschoßhöhe von 2,8 m aufweist, abzustellen. Dem Verfassungsgerichtshof scheint eine sachliche Rechtfertigung dieser Regelung nur für den Fall gegeben zu sein, dass für ein Gebiet mit einem Bestand von beispielsweise zweigeschoßigen Bauten mit einer 2,8 m übersteigenden Geschoßhöhe Bauklasse römisch zwei festgelegt wurde und ein städtebauliches Interesse daran besteht, Neubauten in diesem Gebiet an das vorhandene Stadtbild anzugleichen.
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt aber auch noch aus einem weiteren Grund Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung: Er geht davon aus, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung des Bebauungsplanes entsprechend dem Ziel des §1 Abs2 Z14 (Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind) die Bauklasse festgesetzt hat. §75 Abs9 scheint hingegen ohne Bedachtnahme auf das Ziel des §1 Abs2 Z14 eine gegenüber dem Bebauungsplan höhere Gebäudehöhe generell zuzulassen und damit - ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar wäre - inhaltlich eine Abänderung der im Bebauungsplan festgelegten zulässigen Gebäudehöhe zu verfügen. Es scheint dem Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der Überschreitungsmöglichkeiten des §75 Abs9 entsprechend den genannten Zielen eine geringere Bauklasse festgelegt hätte.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob der Anwendungsbereich des §75 Abs9 auf jene Gebiete eingeschränkt werden kann, in denen die Bauklasse nach Erlassung des §75 Abs9 durch die Stadtgestaltungsnovelle, LGBl. Nr. 44/1996, also ab dem 19. September 1996, in Kenntnis des durch diese Bestimmung ermöglichten Überschreitens der Gebäudehöhe durch Verordnung festgesetzt wurde." Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob der Anwendungsbereich des §75 Abs9 auf jene Gebiete eingeschränkt werden kann, in denen die Bauklasse nach Erlassung des §75 Abs9 durch die Stadtgestaltungsnovelle, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, also ab dem 19. September 1996, in Kenntnis des durch diese Bestimmung ermöglichten Überschreitens der Gebäudehöhe durch Verordnung festgesetzt wurde."
5. Die Wiener Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den Argumenten des Prüfungsbeschlusses entgegentrat:
"I. Zu §70a der Bauordnung für Wien (BO):
1. Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Unterbrechungsbeschluss der Darlegung seiner Bedenken im Einzelnen die Annahme voran, §70a BO würde sich als Mischsystem zwischen den im Bauverfahren traditionellen anzeigepflichtigen und den bewilligungspflichtigen Vorhaben darstellen. Ausgehend von dieser Prämisse hegt der Verfassungsgerichtshof in der Folge Zweifel, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung des §70a BO die Grenze zwischen dem (normalen) Baubewilligungsverfahren und dem vereinfachten Verfahren in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise gezogen hat. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Einbeziehung der im §70a BO genannten Bauvorhaben in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachlich nicht gerechtfertigt