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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1969 §38 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde 1. des J G und 2. der M G, beide in G und beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. November 2013, Zl RU1-BR-1871/001-2013, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Großgöttfritz in 3913 Großgöttfritz, Großgöttfritz 100), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. April 1993 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (damals nur) teilweise im Bauland gelegenen Grundstück Nr 662/1, EZ 231, KG G, erteilt. Gleichzeitig wurde mit dem genannten Bescheid eine Bauplatzerklärung gemäß § 100 Abs 3 NÖ BauO 1976 für "das Grundstück" vorgenommen. 1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. April 1993 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (damals nur) teilweise im Bauland gelegenen Grundstück Nr 662/1, EZ 231, KG G, erteilt. Gleichzeitig wurde mit dem genannten Bescheid eine Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, NÖ BauO 1976 für "das Grundstück" vorgenommen.
2 Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Mai 995 den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe gemäß § 14 Abs 1 NÖ Bauordnung 1976 aus Anlass der "erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (einer großvolumigen Anlage)" in der Höhe von S 82.405,-- vorgeschrieben. Der Berechnung der Abgabe wurde das Flächenausmaß der im Bauland gelegenen Teilfläche des Grundstücks (750 m2) zugrunde gelegt. 2 Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Mai 995 den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 aus Anlass der "erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (einer großvolumigen Anlage)" in der Höhe von S 82.405,-- vorgeschrieben. Der Berechnung der Abgabe wurde das Flächenausmaß der im Bauland gelegenen Teilfläche des Grundstücks (750 m2) zugrunde gelegt.
3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer Garage, einer Schleuse und einer Einfriedung auf Grundstück Nr 662/1, EZ 231, KG G, erteilt. Im selben Bescheid wurde der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Wirksamkeit vom 7. September 2012 in Bauland-Agrargebiet umgewidmete Teil des Grundstückes Nr 662/1 gemäß § 23 Abs 3 NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt. 3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer Garage, einer Schleuse und einer Einfriedung auf Grundstück Nr 662/1, EZ 231, KG G, erteilt. Im selben Bescheid wurde der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Wirksamkeit vom 7. September 2012 in Bauland-Agrargebiet umgewidmete Teil des Grundstückes Nr 662/1 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.
4 Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Dezember 2012 wurde sodann den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von EUR 5.800,55 aus Anlass der mit dem in Rz 3 genannten Bescheid erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurde eine neue Fläche von 1.520 m2, ein Bauklassekoeffizient von 1,25 und ein Einheitssatz von EUR 400,-- zugrunde gelegt. 4 Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Dezember 2012 wurde sodann den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe gemäß Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von EUR 5.800,55 aus Anlass der mit dem in Rz 3 genannten Bescheid erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurde eine neue Fläche von 1.520 m2, ein Bauklassekoeffizient von 1,25 und ein Einheitssatz von EUR 400,-- zugrunde gelegt.
5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Mai 2013 als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch dahingehend laute, dass gemäß § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung aus Anlass der mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Oktober 2012 erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, eine Ergänzungsabgabe in Höhe von EUR 5.800,55 vorgeschrieben werde. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Mai 2013 als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Spruch dahingehend laute, dass gemäß Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung aus Anlass der mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Oktober 2012 erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, eine Ergänzungsabgabe in Höhe von EUR 5.800,55 vorgeschrieben werde.
6 Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei zwar zutreffend, dass kein Fall der Änderung der Grenzen eines Bauplatzes vorliege, es liege aber sehr wohl eine Vergrößerung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes vor. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Mai 1995 sei den Beschwerdeführern für die schon seinerzeit im Bauland gelegene Teilfläche von 750 m2 des Grundstücks Nr 662/1 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 82.405,00 vorgeschrieben worden. Bauplatz im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sei lediglich ein Grundstück im Bauland, sodass sich eine Bauplatzerklärung niemals auf eine im Grünland gelegene Teilfläche eines Grundstückes beziehen könne.
Gemäß § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 könne auch anlässlich der Bauplatzerklärung eines Teiles eines Grundstücks eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 erfolgen. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 3. Oktober 2012, mit dem der neu als Bauland gewidmete Teil des Grundstücks Nr 662/1 zum Bauplatz erklärt worden sei, sei die Ergänzungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 könne auch anlässlich der Bauplatzerklärung eines Teiles eines Grundstücks eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, erfolgen. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 3. Oktober 2012, mit dem der neu als Bauland gewidmete Teil des Grundstücks Nr 662/1 zum Bauplatz erklärt worden sei, sei die Ergänzungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden.
Aus der "Niederschrift zum Bescheid vom 30. April 1993" ergebe sich, dass nur der im Bauland gelegene Teil des Grundstücks zum Bauplatz erklärt werden sollte. Das gesamte Grundstück hätte auch nicht zum Bauplatz erklärt werden können.
Aus der Ersichtlichmachung der Entrichtung der Aufschließungsabgabe im Grundbuch könnten schließlich keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden "als durch den zugrunde gelegten Abgabenbescheid".
Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG ins Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Stellungnahme eingebracht. Kostenanträge wurden keine gestellt. 8 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ins Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Stellungnahme eingebracht. Kostenanträge wurden keine gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 9 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
10 Gemäß § 100 Abs 3 NÖ Bauordnung 1976 in der im Jahre 1993 geltenden Fassung galt der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden war, auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks zum Bauplatz. Das Grundstück war im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären. 10 Gemäß Paragraph 100, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 in der im Jahre 1993 geltenden Fassung galt der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden war, auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks zum Bauplatz. Das Grundstück war im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären.
Gemäß dem im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung 1993 und der Abgabenvorschreibung im Jahre 1995 in Geltung gestandenen § 14 Abs 1 Bauordnung 1976 war aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage und auch aus Anlass der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.Gemäß dem im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung 1993 und der Abgabenvorschreibung im Jahre 1995 in Geltung gestandenen Paragraph 14, Absatz eins, Bauordnung 1976 war aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage und auch aus Anlass der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.
§ 14 Abs 1 NÖ Bauordnung 1976 lautete: Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 lautete:
"§ 14
Aufschließungsabgabe
11 Die Bauplatzerklärung eines Teiles des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, die von den Abgabenbehörden zum Anlass für die hier gegenständliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 genommen wurde, erfolgte mit Bescheid vom 3. Oktober 2012. Der Abgabentatbestand wurde somit mit der Zustellung dieses Bescheides am 14. Dezember 2012 und der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch die Beschwerdeführer an diesem Tag verwirklicht. Die von den Abgabenbehörden herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind daher in der an diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Maßgeblich sind daher im Beschwerdefall für die §§ 10 und 11 die Fassung LGBl 8200- 17, für den § 23 die Fassung LGBl 8200-14, sowie für den § 38 (abgesehen von dem hier nicht maßgeblichen Abs 5) und den § 39 die Fassung LGBl 8200-11. 11 Die Bauplatzerklärung eines Teiles des Grundstücks Nr 662/1, EZ 231, KG G, die von den Abgabenbehörden zum Anlass für die hier gegenständliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 genommen wurde, erfolgte mit Bescheid vom 3. Oktober 2012. Der Abgabentatbestand wurde somit mit der Zustellung dieses Bescheides am 14. Dezember 2012 und der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch die Beschwerdeführer an diesem Tag verwirklicht. Die von den Abgabenbehörden herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind daher in der an diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Maßgeblich sind daher im Beschwerdefall für die Paragraphen 10, und 11 die Fassung Landesgesetzblatt 8200, - 17, für den Paragraph 23, die Fassung Landesgesetzblatt 8200, -14, sowie für den Paragraph 38, (abgesehen von dem hier nicht maßgeblichen Absatz 5,) und den Paragraph 39, die Fassung Landesgesetzblatt 8200, -11.
§§ 10 und 11, § 23 Abs 3 und §§ 38 und 39 NÖ Bauordnung 1996 lauteten in diesen Fassungen auszugsweise (Fettdruck im Landesgesetzblatt):Paragraphen 10, und 11, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraphen 38, und 39 NÖ Bauordnung 1996 lauteten in diesen Fassungen auszugsweise (Fettdruck im Landesgesetzblatt):
"Bauplatzgestaltung
§ 10 Paragraph 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;
2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im
Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs-
und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken)
nicht erschwert oder verhindert werden;
3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu
bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer
Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden
an Grundstücksgrenzen) entstehen;
4. bei Grundstücken, die mit der öffentlichen
Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
...
Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist zu untersagen, wenn
Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.
..."
"§ 11
Bauplatz, Bauverbot
1. a) ...
...
zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dem Widmungszweck vereinbar ist.
...
"§ 23
Baubewilligung
...
Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m.
Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird."
"§ 39
Ergänzungsabgabe
Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel).Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel).
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = ((BL1 + BL2 + BL3) - (BLa + BLb)) x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben,
wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde
nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines
Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
- bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung,
LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw.
NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein
Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine
Ergänzungsabgabe oder
- bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
- kein oder
- ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde
als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:Von dem zur Zeit der Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu - BKK alt) x BL x ES neu
12 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 in der hier anwendbaren Fassung unter sinngemäßer Anwendung von Abs 1 leg cit auch dann vorzuschreiben ist, wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs 6 NÖ Bauordnung 1996 erfolgt. 12 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass eine Ergänzungsabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 in der hier anwendbaren Fassung unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, leg cit auch dann vorzuschreiben ist, wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 erfolgt.
13 Mit dieser Überlegung ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Das Beschwerdevorbringen, es habe keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattgefunden, übersieht, dass eine solche Änderung bei der Vorschreibung nach § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erforderlich ist. 13 Mit dieser Überlegung ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Das Beschwerdevorbringen, es habe keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattgefunden, übersieht, dass eine solche Änderung bei der Vorschreibung nach Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erforderlich ist.
Die in § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 39 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass dann, wenn sich das Ausmaß des Bauplatzes (der Bauplätze) durch die Bauplatzerklärung von (weiteren) Teilen von Grundstücken erhöht, die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist.Die in Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene sinngemäße Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass dann, wenn sich das Ausmaß des Bauplatzes (der Bauplätze) durch die Bauplatzerklärung von (weiteren) Teilen von Grundstücken erhöht, die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist.
14 Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist somit sowohl die Bauplatzerklärung eines Grundstücksteils als auch der Umstand, dass sich das Ausmaß der Bauplätze (des Bauplatzes) erhöht.
15 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 38 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt hiebei dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu. Die Frage, ob die Bauplatzerklärung auch erforderlich war, ist im Abgabenverfahren nach § 38 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht mehr zu prüfen (vgl schon zu der Vorläuferbestimmung zu § 38 NÖ Bauordnung 1996, § 14 NÖ Bauordnung 1976, VwGH vom 27. Oktober 1997, 97/17/0189, sowie zu § 38 NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0112). 15 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt hiebei dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu. Die Frage, ob die Bauplatzerklärung auch erforderlich war, ist im Abgabenverfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht mehr zu prüfen vergleiche , schon zu der Vorläuferbestimmung zu Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1976, VwGH vom 27. Oktober 1997, 97/17/0189, sowie zu Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0112).
16 Die Abgabenvorschreibung gemäß § 39 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 setzt iVm § 39 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996 jedoch zusätzlich voraus, dass sich durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert. 16 Die Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 setzt in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 jedoch zusätzlich voraus, dass sich durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert.
17 Im Beschwerdefall konnte sich die belangte Behörde zwar zutreffend auf einen entsprechenden Bauplatzerklärungsbescheid stützen (den mit 3. Oktober 2012 datierten und am 14. Dezember 2012 zugestellten Bescheid), zu prüfen ist jedoch weiters die von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde getroffene Annahme, durch die nunmehrige Bauplatzerklärung habe sich der Bauplatz vergrößert.
18 Die in diesem Zusammenhang von den Abgabenbehörden getroffene Sachverhaltsannahme, die Bauplatzerklärung mit Bescheid vom 30. April 1993 habe sich lediglich auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstücks bezogen, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde bzw der vorgelegten Aktenteile nicht nachvollziehen.
19 Der Passus über die Bauplatzerklärung im Bescheid vom 30. April 1993 lautet wörtlich (keine Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Gleichzeitig wird das Grundstück Nr. XXXXXXX, EZ XXXXX, KG XXXXXX, gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt.""Gleichzeitig wird das Grundstück Nr. XXXXXXX, EZ XXXXX, KG XXXXXX, gemäß Paragraph 100, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt."
Daraus alleine wird nicht klar, in welchem Umfang eine Bauplatzerklärung erfolgte. Ob sich tatsächlich aus der im Bescheid zum Bestandteil des Bescheides erklärten Niederschrift Näheres ergeben könnte, lässt sich mangels Vorlage dieser Niederschrift nicht nachvollziehen.
20 Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde den im Verfahren vor den Abgabenbehörden insoweit gegebenen Verfahrensmangel wahrzunehmen gehabt. Die von der belangten Behörde ergänzend herangezogene Begründung, die Bauplatzerklärung habe sich rechtens lediglich auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstücks erstrecken können, belegt noch nicht, dass nach der im Jahre 1993 geltenden Baurechtslage im Land Niederösterreich eine derart vorgenommene Erklärung hinsichtlich des außerhalb des Baulands gelegenen Teils tatsächlich unwirksam gewesen wäre.
21 Dadurch, dass die belangte Behörde den im Abgabenverfahren vorliegenden Feststellungs- und Begründungsmangel hinsichtlich des Bestands und Umfangs der ursprünglichen Bauplatzerklärung nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
22 Aus den oben dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 22 Aus den oben dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl Nr 455. 23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , Nr 455.
Wien, am 24. Oktober 2016
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170881.X00Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017