§ 100 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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