§ 106 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).

(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.

(3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105 NO
§ 106a NO