TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/27 97/17/0189

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
23/01 Konkursordnung;

Norm

BauO NÖ 1976 §12;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauRallg;
KO §46 Abs1 Z2;
LAO NÖ 1977 §153;
LAO NÖ 1977 §54;
LAO NÖ 1977 §55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in B, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung S & Söhne Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 21. April 1997, Zl. MD-P-2/1997/Li/Be, betreffend Aufschließungsabgabe nach § 14 NÖ Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1991 des Magistrates der Stadt Krems wurde der Bauunternehmung S & Söhne GesmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhaus- und Reihenhausanlage inklusive Tiefgarage und gewerblich nutzbaren Betriebsräumlichkeiten auf den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 2, KG Krems, erteilt.

Das Bauvorhaben wurde innerhalb der nach der NÖ Bauordnung für den Baubeginn normierten Frist begonnen. In der Folge kam es zu Umplanungen und einem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung, der von einer anderen juristischen Person (S-GmbH) eingebracht wurde.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Antrag der S-GmbH erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Bauverfahren. Mit Schreiben vom 17. April 1996 teilte der Beschwerdeführer dem Magistrat Krems mit, daß die Firma Bauunternehmung S & Söhne GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter (den Beschwerdeführer), als Grundeigentümer anstelle der S-GmbH als Bauwerber auftrete. Der Beschwerdeführer ersuchte daher, den Baubescheid an die Bauunternehmung S & Söhne GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter, auszustellen.

Aufgrund dieses Schreibens wurde der Bescheid, mit dem die Baubewilligung für die Abänderungen des Bescheides vom 31. Jänner 1991 bewilligt wurde, an die Bauunternehmung

S & Söhne GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter (den Beschwerdeführer), mit dem Datum 19. März 1996 ausgefertigt und an den Beschwerdeführer für die Bauunternehmung

S & Söhne GesmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, zugestellt.

Mit dem genannten Bescheid wurden die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, KG Krems, gemäß § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt. Dies deshalb, da bei der Erteilung der Baubewilligung vom 31. Jänner 1991 keine Bauplatzerklärung erfolgt war.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit Bescheid vom 24. September 1996 des Magistrates der Stadt Krems wurde dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der S & Söhne GesmbH eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 504.325,-- aus Anlaß der erstmaligen Bauführung und Erklärung der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, KG Krems, zu Bauplätzen vorgeschrieben.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde der Berufung keine Folge gibt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen wie im vorstehend wiedergegebene Sachverhalt unwidersprochen sei.

Unstreitig sei auch, daß an sich bereits mit der Erteilung der Baubewilligung vom 31. Jänner 1991 die gegenständlichen Grundstücke zu Bauplätzen erklärt hätten werden sollen. Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 habe die Bauplatzerklärung in einem Bescheid mit der Baubewilligung zu erfolgen, wenn dies gemäß § 100 Abs. 3 erforderlich ist. § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung besage, daß bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, wenn es noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist und auch nicht als solcher gilt, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch als Antrag auf die Erklärung des betroffenen Grundstückes zum Bauplatz gelte. Dieses Grundstück sei im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären.

Entscheidungsrelevant sei, ob die genannte Bestimmung lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung den nachfolgenden Bescheid nicht mit Nichtigkeit bedrohe, oder ob es sich um einen Fehler handle, welcher die Nichtigkeit desselben bewirkt.

Nach herrschender Auffassung werde die erstgenannte Auffassung vertreten. Hole die Baubehörde die Bauplatzerklärung eines Grundstückes in einem später ausgefertigten, eigenen Bescheid nach, so leide dieser Bescheid nicht an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

In der Folge untersucht die belangte Behörde, ob die Aufschließungsabgabe aus dem Anlaß der Erklärung der Grundstücke zum Bauplatz (§ 12) vorgeschrieben worden sei, oder ob diese Vorschreibung nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung erfolgte, wonach die Abgabe auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z 7 lit. b aus Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz vorzuschreiben sei, wenn für diesen noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei.

Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, daß aufgrund der vorliegenden Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz im Sinne des § 12 NÖ Bauordnung 1976 die Abgabenvorschreibung auf § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung zu stützen war. Diese Vorschreibung müsse nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht zwingend im gleichen Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wurde, erfolgen.

Zu den Berufungsausführungen wird darauf hingewiesen, daß es bei Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung irrelevant sei, ob tatsächlich eine Bauführung stattfinde oder nicht. Dieser Umstand wäre allenfalls bei Vorschreibung der Abgabe unter Heranziehung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1976 relevant.

In der Folge geht die belangte Behörde auch auf die Ausführungen in der Berufung zur Frage, daß eine Konkursforderung vorliege, ein. Der Beschwerdeführer habe sich selbst in der Funktion als Masseverwalter der S & Söhne GesmbH als Bauwerber bezeichnet. Der Bauwerber habe auch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben zu tragen. Die Behörde erster Instanz habe daher richtigerweise denselben Adressaten wie im Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheid im Bescheid über die Abgabenvorschreibung bezeichnet. Die Differenzierung zwischen Masseforderungen und Konkursforderungen sei für die Verwaltungsbehörde nicht maßgeblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im subjektiven Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 14 NÖ Bauordnung 1976 geltend gemacht wird. Insbesondere werde der Beschwerdeführer im Recht auf Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gegenüber dem eigentlichen Baubewilligungswerber verletzt. Darüber hinaus wird die Verletzung im Recht auf Nichtvorschreibung einer nach § 156 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 bereits verjährten Abgabe geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde, und den Zuspruch der Kosten für die Aktenvorlage beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 lautet:

"§ 14

Aufschließungsabgabe

(1) Aus dem Anlaß der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z 7 lit. b aus dem Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dergleichen) auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn auf diesem am 1. Jänner 1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht als Gebäude."

§ 12 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 lautet:

"§ 12

Bauplatzerklärung

(1) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder von einer solchen nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf und

3. seine Aufschließung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zufolge hat."

Gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 gilt dann, wenn die Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z 5) auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist und das auch nicht nach § 2 Z 7 lit. b oder c als solcher gilt, der Antrag auf die Erteilung der Baubewilligung auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes zum Bauplatz "und ist dieses Grundstück im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären."

Die belangte Behörde hat die Abgabenvorschreibung auf § 14 Abs. 1 erster Satz gestützt. Nach § 14 Abs. 1 erster Satz ist der Tatbestand, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, verwirklicht, wenn die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1976 erfolgt. Das Gesetz knüpft insofern hinsichtlich der Abgabepflicht an das Vorliegen des Bescheides gemäß § 12 an. Die Frage, wann ein derartiger Bescheid zu ergehen hat bzw. zu ergehen gehabt hätte, spielt somit für die Frage, ob der Abgabentatbestand verwirklicht ist, keine Rolle. Die Verjährungsfrist gemäß § 153

NÖ Abgabenordnung 1977 kann im vorliegenden Zusammenhang erst ab Vorliegen eines Bescheides gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1976 laufen. Vor Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz könnte die Abgabe gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 1976 nicht vorgeschrieben werden.

Für die Frage der Abgabepflicht gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz ist auch nicht maßgeblich, ob die Bauplatzerklärung nach der NÖ Bauordnung 1976 zwingend bei der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung zu erfolgen hat oder ob sie auch in einem späteren Bescheid (im Beschwerdefall: aus Anlaß der Änderungsbewilligung vom 19. März 1996) vorgenommen werden kann.

Da § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 1976 an das Vorliegen des Bauplatzerklärungsbescheides anknüpft, ist im Abgabenverfahren als Sachverhaltsvoraussetzung lediglich das Vorliegen eines derartigen Bescheides zu prüfen. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage, ob die Bauplatzerklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen hätte müssen, gehen daher ins Leere.

Zu den konkursrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO stellen Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben dann Masseforderungen dar, wenn sie die Masse betreffen und "wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird".

Da der Bescheid betreffend die Bauplatzerklärung am 19. März 1996 erging und zu diesem Zeitpunkt die Konkurseröffnung betreffend die Bauunternehmung

S & Söhne GesmbH bereits erfolgt war, stellt die gegenständliche Abgabenforderung eine Masseforderung dar (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, VwSlg. 6045/F). Die Festsetzung der Abgabe dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgte daher zu Recht (vgl. im übrigen für die Festsetzung von Konkursforderungen mit an den Masseverwalter zu richtenden Bescheiden das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1985, VwSlg. 5966/F).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die Vorschreibung der Abgabe gegenüber der ursprünglichen Bauwerberin (der S-GmbH) gegenüber zu erfolgen gehabt hätte, ist auf den Wortlaut des § 14 Abs. 1 erster Satz

NÖ Bauordnung 1976 zu verweisen. Abgabepflichtiger ist der Eigentümer der Liegenschaft. Wie sich aus dem oben genannten Schreiben des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt Krems vom April 1996 ergibt, ist die Bauunternehmung S & Söhne GesmbH Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke. Unabhängig davon, daß der Beschwerdeführer überdies selbst mit dem genannten Schreiben in das Verfahren als Antragsteller eingetreten ist, erfolgte die Vorschreibung an den Beschwerdeführer als Masseverwalter der Bauunternehmung S & Söhne GesmbH und damit in seiner Eigenschaft als Vertreter des Eigentümers des Grundstückes, das zum Bauplatz erklärt wurde, zu Recht.

Die vorliegende Beschwerde vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170189.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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