TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/13 Ro 2023/02/0021

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Veröffentlicht am 13.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs5 idF 2017/I/0006
StVO 1960 §5 Abs5 idF 2017/I/006
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 2021/I/154
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
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  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
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  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des R in W, vertreten durch Ing. Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Februar 2023, VGW-031/077/4478/2022-38, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 26. November 2021 zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem näher bestimmten Tatort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 9 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage 2 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 26. November 2021 zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem näher bestimmten Tatort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 9, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage 2 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Kosten des behördlichen Verfahrens herabgesetzt wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis und sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Kosten des behördlichen Verfahrens herabgesetzt wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis und sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - fest, der Revisionswerber sei mit seinem Fahrzeug einer zivilen Verkehrskontrolle in Wien unterzogen worden, bei welcher die Exekutivbeamten eine Geschwindigkeitsüberschreitung und übermäßige Lärmentwicklung festgestellt hätten. Nachdem der Revisionswerber die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe abgestritten habe, sei die Amtshandlung in die Roßauer Kaserne verlegt worden, in der eine Hebebühne sowie weitere technische Einrichtungen zur Überprüfung des Fahrzeuges zur Verfügung gestanden hätten. Dort habe der Revisionswerber begonnen, die Amtshandlung mit seinem Mobiltelefon zu filmen und sich in der weiteren Folge den etlichen (etwa 30 bis 40-maligen) Anordnungen der Exekutivbeamten, das Filmen zu unterlassen, widersetzt. Die Exekutivbeamten hätten erfolglos versucht, den Revisionswerber durch körperlichen Kontakt abzudrängen und so die Beendigung des Filmens herbeizuführen. Das Verhalten des Revisionswerbers sowie dessen gerötete Bindehäute hätten bei den Exekutivbeamten den Verdacht erhärtet, dass er durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sein könnte. Konfrontiert mit dem Verdacht habe der Revisionswerber eine freiwillige Harnprobe abgegeben und angegeben, eine amtsärztliche Untersuchung zu wünschen. Daraufhin sei ein Amtsarzt angefordert und dem Revisionswerber der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln aufgrund einer inzwischen festgestellten Modifikation an seinem Fahrzeug abgenommen worden. Anlässlich des Eintreffens seines Bruders habe der Revisionswerber das Filmen wiederaufgenommen und sei erneut in körperlichen Kontakt mit den Exekutivbeamten geraten. Zwar habe der Revisionswerber in der Folge das Filmen eingestellt, es sei jedoch zu näher skizzierten gegenseitigen Körperkontakten zwischen dem Revisionswerber und den Exekutivbeamten gekommen. Eine Armbewegung des Revisionswerbers sei als körperlicher Angriff auf einen Exekutivbeamten wahrgenommen worden. Der Revisionswerber habe einem anderen Exekutivbeamten einen Schlag oder Stoß versetzt, dass beide zu Boden gestürzt seien, woraufhin mehrere Beamte versucht hätten, den am Boden liegenden und mit Armen und Beinen wild um sich schlagenden Revisionswerber zu fixieren. Auf nicht mehr im Detail feststellbare Weise habe sich der Revisionswerber im Finger eines Inspektors verbissen und im Zuge der Auseinandersetzung eine Gehirnerschütterung erlitten sowie einen Zahn verloren. Die Amtsärztin sei in jenem Zeitpunkt eingetroffen, als der mittels Handschellen fixierte Revisionswerber im Hof der Roßauer Kaserne gesessen sei und sich beruhigt habe. Ob die Beruhigung des Revisionswerbers von dauernder Natur gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt nicht abschließend beurteilbar gewesen, weshalb von der Abnahme der Handschellen aus Sicherheitsgründen Abstand genommen worden sei. Eine Zelle, in welche der Revisionswerber hätte verbracht werden können und in der es möglich gewesen sei, die amtsärztliche Untersuchung durchzuführen, habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Untersuchung auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit durch Suchtmittel bestehe in einem standardisierten Test, für den der Revisionswerber Bewegungsfreiheit in Armen und Händen benötigt hätte. Durch die Fixierung des Revisionswerbers mittels Handschellen sei die ins Auge gefasste Untersuchung unmöglich gewesen. Darüber hinaus verlange die Ablegung des standardisierten Tests entsprechende Konzentration und Mitwirkung der zu untersuchenden Person. Der Revisionswerber habe sich in einem Zustand befunden, in dem er nicht nur sehr aufgeregt und verausgabt gewesen sei, sondern selbst Verletzungen im Kopfbereich erlitten hätte. Es habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass der Revisionswerber auch bei bestem Willen körperlich nicht in der Lage gewesen wäre, die für die Ablegung des Tests erforderliche Konzentration und Ruhe aufzubringen.
4
In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung, die rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung. Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO verpflichtet gewesen wäre, der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachzukommen. Mit dem Verhalten während der Amtshandlung betreffend die Überprüfung seines Fahrzeuges in der Roßauer Kaserne habe sich der Revisionswerber in einen Zustand gebracht, in dem die amtsärztliche Untersuchung durch die inzwischen erschienene Amtsärztin nicht mehr möglich gewesen sei. Damit habe der Revisionswerber den Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 9 StVO erfüllt, weil von einer Verweigerung im Sinne dieser Bestimmungen auch dann auszugehen sei, wenn der Untersuchungspflichtige die betreffende Untersuchung zwar formell verlange, durch sein Verhalten jedoch faktisch verunmögliche. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber diesen Umstand als „mögliche absehbare Folge“ seines Verhaltens vorhersehen hätte können, weshalb er die ihm angelastete Tat gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässig begangen habe.In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung, die rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung. Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO verpflichtet gewesen wäre, der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachzukommen. Mit dem Verhalten während der Amtshandlung betreffend die Überprüfung seines Fahrzeuges in der Roßauer Kaserne habe sich der Revisionswerber in einen Zustand gebracht, in dem die amtsärztliche Untersuchung durch die inzwischen erschienene Amtsärztin nicht mehr möglich gewesen sei. Damit habe der Revisionswerber den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 9, StVO erfüllt, weil von einer Verweigerung im Sinne dieser Bestimmungen auch dann auszugehen sei, wenn der Untersuchungspflichtige die betreffende Untersuchung zwar formell verlange, durch sein Verhalten jedoch faktisch verunmögliche. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber diesen Umstand als „mögliche absehbare Folge“ seines Verhaltens vorhersehen hätte können, weshalb er die ihm angelastete Tat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässig begangen habe.
5
Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt, weil kein Präzedenzfall habe gefunden werden können, bei dem der Beschuldigte die angeordnete ärztliche Untersuchung nicht nur ausdrücklich verlange, sondern tatsächlich wolle und lediglich „im Zusammenhang von - bezogen auf die Folge der Unmöglichkeit, die Untersuchung durchzuführen - Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeitszusammenhang)“ ein Verhalten setze, welches die mögliche Durchführung der Untersuchung im Ergebnis verhindert habe.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 949/2023-7, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 949/2023-7, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision, in der er eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht und sich zur Zulässigkeit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts beruft. In der Sache verweist der Revisionswerber darauf, dass sich aus dem Akteninhalt weder Anhaltspunkte für ein Verschulden für das Nichtzustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung noch für eine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO ergeben würden. Dass nicht einmal der Versuch einer solchen Untersuchung unternommen worden sei, obwohl sich der Revisionswerber zwischenzeitlich beruhigt habe, schließe die Anwendung dieser Bestimmung aus. Zudem stelle es aus näher genannten Gründen eine Verletzung der Rechte des Revisionswerbers dar, sein Verhalten mit jenem einer unter Verdacht der Alkoholisierung stehenden Person gleichzusetzen. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis VwGH 18.9.1991, 91/03/0107, berufe, sei auszuführen, dass die in diesem Fall betroffene Person - anders als im Revisionsfall - zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe und damit ein Analogieschluss ausscheide.In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision, in der er eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht und sich zur Zulässigkeit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts beruft. In der Sache verweist der Revisionswerber darauf, dass sich aus dem Akteninhalt weder Anhaltspunkte für ein Verschulden für das Nichtzustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung noch für eine Verweigerung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ergeben würden. Dass nicht einmal der Versuch einer solchen Untersuchung unternommen worden sei, obwohl sich der Revisionswerber zwischenzeitlich beruhigt habe, schließe die Anwendung dieser Bestimmung aus. Zudem stelle es aus näher genannten Gründen eine Verletzung der Rechte des Revisionswerbers dar, sein Verhalten mit jenem einer unter Verdacht der Alkoholisierung stehenden Person gleichzusetzen. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis VwGH 18.9.1991, 91/03/0107, berufe, sei auszuführen, dass die in diesem Fall betroffene Person - anders als im Revisionsfall - zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe und damit ein Analogieschluss ausscheide.
8
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der ordentlichen Revision und Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig; sie ist aber nicht begründet.
10
Zu Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt, dass als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden gilt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (vgl. VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175, betreffend die mangelnde Mitwirkung an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen; VwGH 27.2.2007, 2007/02/0019, betreffend das Verlassen einer Polizeistation; VwGH 11.8.2006, 2005/02/0290, betreffend das Verlassen des Krankenhauses; VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254, betreffend das Rauchen während der Wartefrist; VwGH 25.11.2004, 2003/03/0297 und VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, jeweils betreffend die faktische Verhinderung des Tests durch entsprechende Handlungen).Zu Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt, dass als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden gilt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert vergleiche , VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175, betreffend die mangelnde Mitwirkung an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen; VwGH 27.2.2007, 2007/02/0019, betreffend das Verlassen einer Polizeistation; VwGH 11.8.2006, 2005/02/0290, betreffend das Verlassen des Krankenhauses; VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254, betreffend das Rauchen während der Wartefrist; VwGH 25.11.2004, 2003/03/0297 und VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, jeweils betreffend die faktische Verhinderung des Tests durch entsprechende Handlungen).
11
Das Gesetz räumt dem Betreffenden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, bedeutet (vgl. erneut VwGH 25.11.2004, 2003/03/0297, mwN).Das Gesetz räumt dem Betreffenden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, bedeutet vergleiche , erneut VwGH 25.11.2004, 2003/03/0297, mwN).
12
Bei dem Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (vgl. grundlegend VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO ist es auch unbeachtlich, ob der Revisionswerber mit der Untersuchung einverstanden war (vgl. erneut VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert habe (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083, in welchem der Beschwerdeführer nach Abschluss der Amtshandlung den Wunsch nach Vorführung zum Amtsarzt geäußert hat).Bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an vergleiche , grundlegend VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist es auch unbeachtlich, ob der Revisionswerber mit der Untersuchung einverstanden war vergleiche , erneut VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert habe vergleiche , VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083, in welchem der Beschwerdeführer nach Abschluss der Amtshandlung den Wunsch nach Vorführung zum Amtsarzt geäußert hat).
13
Entgegen den Revisionsausführungen besteht für eine unterschiedliche Behandlung einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer solchen durch Alkohol kein Anlass:
14
Gemäß § 5 Abs. 5 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum maßgeblichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum maßgeblichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2, 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
15
Gemäß § 5 Abs. 9 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 9, leg. cit. gelten die Bestimmungen des Absatz 5, auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
16
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1600 bis € 5900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1600 bis € 5900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
17
Das Gesetz pönalisiert ein dem § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO oder § 5 Abs. 5 letzter Satz StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO). Die oben zitierte Rechtsprechung ist daher auch im Falle einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift anzuwenden.Das Gesetz pönalisiert ein dem Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO oder Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz StVO in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 9, StVO widersprechendes Verhalten in derselben Weise, beide Tatbestände weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf und unterliegen derselben Strafdrohung (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO). Die oben zitierte Rechtsprechung ist daher auch im Falle einer (vermuteten) Beeinträchtigung durch Suchtgift anzuwenden.
18
Im vorliegenden Fall stellt der Revisionswerber nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO vorlagen, denen zufolge er sich der amtsärztlichen Untersuchung hätte unterziehen müssen. Auch stellt er nicht in Abrede, dass er sich letztlich nicht der amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Er bestreitet aber die Annahme, dass das Nichtzustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung auf sein Verhalten zurückzuführen gewesen wäre und er den Tatbestand der Weigerung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 und Abs. 9 StVO sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Begründend führt er ins Treffen, dass er die amtsärztliche Untersuchung selbst stets verlangt und sich nach den körperlichen Auseinandersetzungen mit den Exekutivbeamten wieder beruhigt habe. Auch habe er nach der Amtshandlung ein negatives Drogenscreening vorgelegt und damit den Beweis erbracht, zum Tatzeitpunkt nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein.Im vorliegenden Fall stellt der Revisionswerber nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO vorlagen, denen zufolge er sich der amtsärztlichen Untersuchung hätte unterziehen müssen. Auch stellt er nicht in Abrede, dass er sich letztlich nicht der amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Er bestreitet aber die Annahme, dass das Nichtzustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung auf sein Verhalten zurückzuführen gewesen wäre und er den Tatbestand der Weigerung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5 und Absatz 9, StVO sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Begründend führt er ins Treffen, dass er die amtsärztliche Untersuchung selbst stets verlangt und sich nach den körperlichen Auseinandersetzungen mit den Exekutivbeamten wieder beruhigt habe. Auch habe er nach der Amtshandlung ein negatives Drogenscreening vorgelegt und damit den Beweis erbracht, zum Tatzeitpunkt nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein.
19
Er bekämpft damit zunächst die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die allerdings nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung unterliegt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei getroffenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/02/0360, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt hält das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung aber stand:Er bekämpft damit zunächst die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die allerdings nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung unterliegt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei getroffenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche , VwGH 25.6.2008, 2007/02/0360, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt hält das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung aber stand:
20
Der Revisionswerber übersieht nämlich mit seiner Beweisrüge, dass er nach den insofern umfangreichen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (zumindest auch) mit seinem Verhalten (s. Rn. 3) zur Eskalation beigetragen und sich letztlich nicht nur in einen Zustand gebracht hat, in dem ihm Handschellen angelegt werden mussten und nach Einschätzung der Exekutivbeamten aus Sicherheitsgründen nicht mehr abgenommen werden durften, sondern auch, dass er - der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zufolge, das sich diesbezüglich auf die zeugenschaftliche Aussage der einschreitenden Amtsärztin stützen konnte - infolge seines Verhaltens nicht (mehr) in der Lage war, die für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Konzentration aufzubringen.
21
Davon ausgehend ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht annahm, dass der Revisionswerber in objektiver Hinsicht ein Verhalten gesetzt hat, das das Zustandekommen der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und am Boden der oben dargestellten Rechtsprechung (s. Rn. 10) als Verweigerung der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 und Abs. 9 StVO zu werten ist. Dass der Revisionswerber die amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich gewünscht habe und zum Tatzeitpunkt nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen sein mag, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung (s. Rn. 12) für die Erfüllung des genannten Tatbildes ohne Belang.Davon ausgehend ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht annahm, dass der Revisionswerber in objektiver Hinsicht ein Verhalten gesetzt hat, das das Zustandekommen der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und am Boden der oben dargestellten Rechtsprechung (s. Rn. 10) als Verweigerung der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5 und Absatz 9, StVO zu werten ist. Dass der Revisionswerber die amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich gewünscht habe und zum Tatzeitpunkt nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen sein mag, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung (s. Rn. 12) für die Erfüllung des genannten Tatbildes ohne Belang.
22
Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge darauf abstellt, dass ihm die Verwirklichung des hier in Rede stehenden objektiven Tatbestandes subjektiv nicht vorwerfbar sei, weil er sich zu keiner Zeit über ein Hindernis der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung bewusst gewesen sei und keine Möglichkeit zur Abhilfe gehabt habe, ist auf folgende - auf den vorliegenden Fall ebenfalls übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Auch wenn der Bestrafte nicht darüber belehrt wurde, welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2021/02/0179, und VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0016, wonach es sich bei der vergleichbaren Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt).Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge darauf abstellt, dass ihm die Verwirklichung des hier in Rede stehenden objektiven Tatbestandes subjektiv nicht vorwerfbar sei, weil er sich zu keiner Zeit über ein Hindernis der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung bewusst gewesen sei und keine Möglichkeit zur Abhilfe gehabt habe, ist auf folgende - auf den vorliegenden Fall ebenfalls übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Auch wenn der Bestrafte nicht darüber belehrt wurde, welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche , VwGH 15.2.2023, Ra 2021/02/0179, und VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0016, wonach es sich bei der vergleichbaren Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt).
23
Die Revision legt nicht dar, dass der Revisionswerber ein ihn entlastendes Vorbringen erstattet hätte, das vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden wäre, oder dem Verwaltungsgericht sonstige einschlägige Anhaltspunkte für sein fehlendes Verschulden vorgelegen seien.
24
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
25
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Wien, am 13. November 2024

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020021.J00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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