TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/25 2003/03/0297

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
KFG 1967 §102 Abs5 litb idF 2002/I/080;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5;
VStG §6;
VStG §9 Abs5;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. PT in S, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2003, Zl. UVS-3/13.652 u 7/12.161/7-2003, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (Spruchpunkt b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in Ansehung des Ausspruches über die Strafe einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 (Spruchpunkt b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in Ansehung des Ausspruches über die Strafe einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Juni 2002, um 4.20 Uhr in S, R-Kai 34,

"a) das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen SL- ... gelenkt und bei der anschließenden Beanstandung (vor Ort) (am 15.06.2002 um 04.51 Uhr) in S, R-Kai 34, sich geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen,

b) das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen SL ... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und habe(n) dabei während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt."

Er habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

"Zu Punkt a.

§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Absatz 2 letzter Satz Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 letzter Satz

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Zu Punkt b.

§ 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967". Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, Kraftfahrgesetz 1967".

Hiefür wurde über ihn "gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ... eine Geldstrafe in der Höhe von zu Punkt a. Euro 1.200,-- und zu Punkt Hiefür wurde über ihn "gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ... eine Geldstrafe in der Höhe von zu Punkt a. Euro 1.200,-- und zu Punkt

b. Euro 35,--" (sowie für den Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid im Anschluss an die Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Meldungsleger folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2002 am frühen Morgen ein Fahrzeug gelenkt und dieses am R-Kai geparkt. Die Meldungsleger hätten bei ihm eine Kontrolle durchgeführt, bei der statt des originalen Zulassungsscheines nur eine Kopie vorgewiesen worden sei. Dazu habe sich der Beschwerdeführer mit einer Weisung seines Dienstgebers an ihn gerechtfertigt. Die Meldungsleger hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. In der Folge sei eine Diskussion darüber entstanden, ob die Amtshandlung zu protokollieren sei, da der Beschwerdeführer eine Protokollierung seines Vorbringens gewünscht habe. Er habe sodann selbst ein kurzes handschriftliches Protokoll angefertigt. Der Beschwerdeführer habe auch die Dienstnummern der Meldungsleger verlangt, worauf er darauf hingewiesen worden sei, "dass dies erst nach Abschluss der Amtshandlung erfolgen würde, was dann auch geschah". Im Zuge der Alkoholkontrolle habe sich der Beschwerdeführer eine Zigarette angezündet. Er habe auch angegeben, von den Meldungslegern im Zusammenhang mit einer Eichung des Alkomaten darauf hingewiesen worden zu sein, dass auf dem Gerät ein "Pickerl" angebracht sei. Am Ende der Amtshandlung hätten die Meldungsleger den Führerschein des Beschwerdeführers eingezogen und eine Lenkradsperre am Fahrzeug angelegt.

Zum Spruchteil a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte für seine Berufungsbehauptung, die Meldungsleger seien zur Vornahme der Atemluftkontrolle nicht befugt gewesen, vorgebracht; es hätten sich auch während des Verfahrens keine Zweifel an dieser Befugnis ergeben. Der Lenker eines Kfz habe auch dann, wenn ihm trotz Verlangens die Ermächtigungsurkunde des Organs nicht vorgewiesen werde, der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe nachzukommen. Die Meldungsleger wären auch nicht zum sofortigen Erstellen eines Protokolls und zu dessen Vorlage an den Beschwerdeführer zur Unterfertigung verpflichtet gewesen. Die Feststellung der Verweigerung der Alkotestprobe sei nicht davon abhängig, dass ein diesbezügliches Protokoll unterfertigt oder die hiefür aufgelegten Formulare verwendet würden. Dass der Beschwerdeführer die Nennung der Dienstnummern der Meldungsleger verlangt habe, was ihm zunächst verweigert worden und erst am Ende der Amthandlung erfolgt sei, habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Befugnisausübung im Sinne des § 87 SPG. Soweit damit eine Verletzung des § 9 der Richtlinien-Verordnung iVm § 31 SPG geltend gemacht werde, könne dies nur "in einem besonderen Verfahren gemäß § 89 SPG" erfolgen. Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer berechtige den Lenker überdies nicht, seinerseits den ihn treffenden Verpflichtungen nicht nachzukommen. Entgegen dem Berufungsvorbringen habe der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er sei von den Beamten aufgefordert worden, mitzukommen, um einen Alkotest zu machen. Dabei sei ihm grundsätzlich bewusst gewesen, dass es sich um eine Kontrolle der Atemluft auf Alkohol handle. Es sei die oben erwähnte Diskussion über die Protokollierung des Geschehens sowie über die Eichung des Alkomaten und die Bekanntgabe der Dienstnummern entstanden, die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane hätten jedoch in der Berufungsverhandlung übereinstimmend angegeben, dass sie den Beschwerdeführer "zur Ablegung des Alkomattests aufgefordert, ihm die Funktionsweise des Gerätes dargelegt und ihn über einen Beobachtungszeitraum aufgeklärt haben". Deren Vorgangsweise sei daher rechtmäßig gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen "tatsächlich keine Folge geleistet; ob er eine ausdrückliche verbale Verweigerung machte oder nicht", sei unerheblich. Es würden im gegenständlichen Fall auch keine Rechtfertigungs- und Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe vorliegen. Schließlich sei das erkennende Organ der erstinstanzlichen Behörde nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - deshalb befangen gewesen, weil es neben dem in Rede stehenden Straferkenntnis auch den Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei, erlassen habe. Zum Spruchteil a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte für seine Berufungsbehauptung, die Meldungsleger seien zur Vornahme der Atemluftkontrolle nicht befugt gewesen, vorgebracht; es hätten sich auch während des Verfahrens keine Zweifel an dieser Befugnis ergeben. Der Lenker eines Kfz habe auch dann, wenn ihm trotz Verlangens die Ermächtigungsurkunde des Organs nicht vorgewiesen werde, der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe nachzukommen. Die Meldungsleger wären auch nicht zum sofortigen Erstellen eines Protokolls und zu dessen Vorlage an den Beschwerdeführer zur Unterfertigung verpflichtet gewesen. Die Feststellung der Verweigerung der Alkotestprobe sei nicht davon abhängig, dass ein diesbezügliches Protokoll unterfertigt oder die hiefür aufgelegten Formulare verwendet würden. Dass der Beschwerdeführer die Nennung der Dienstnummern der Meldungsleger verlangt habe, was ihm zunächst verweigert worden und erst am Ende der Amthandlung erfolgt sei, habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Befugnisausübung im Sinne des Paragraph 87, SPG. Soweit damit eine Verletzung des Paragraph 9, der Richtlinien-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 31, SPG geltend gemacht werde, könne dies nur "in einem besonderen Verfahren gemäß Paragraph 89, SPG" erfolgen. Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer berechtige den Lenker überdies nicht, seinerseits den ihn treffenden Verpflichtungen nicht nachzukommen. Entgegen dem Berufungsvorbringen habe der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er sei von den Beamten aufgefordert worden, mitzukommen, um einen Alkotest zu machen. Dabei sei ihm grundsätzlich bewusst gewesen, dass es sich um eine Kontrolle der Atemluft auf Alkohol handle. Es sei die oben erwähnte Diskussion über die Protokollierung des Geschehens sowie über die Eichung des Alkomaten und die Bekanntgabe der Dienstnummern entstanden, die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane hätten jedoch in der Berufungsverhandlung übereinstimmend angegeben, dass sie den Beschwerdeführer "zur Ablegung des Alkomattests aufgefordert, ihm die Funktionsweise des Gerätes dargelegt und ihn über einen Beobachtungszeitraum aufgeklärt haben". Deren Vorgangsweise sei daher rechtmäßig gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen "tatsächlich keine Folge geleistet; ob er eine ausdrückliche verbale Verweigerung machte oder nicht", sei unerheblich. Es würden im gegenständlichen Fall auch keine Rechtfertigungs- und Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe vorliegen. Schließlich sei das erkennende Organ der erstinstanzlichen Behörde nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - deshalb befangen gewesen, weil es neben dem in Rede stehenden Straferkenntnis auch den Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei, erlassen habe.

Zu Spruchteil b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt den originalen Zulassungsschein nicht mitgeführt habe. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei Verschulden in der Form des Vorsatzes gegeben.

Im Rahmen der Strafbemessung sei bei beiden Spruchteilen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und das Vorliegen vorsätzlicher Tatbegehung erschwerend zu werten gewesen. Wegen dieses Erschwerungsgrundes sei es zu Spruchteil a) trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, die von der Erstbehörde verhängte Strafe herabzusetzen. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG seien bezüglich beider Spruchteile nicht vorgelegen. Im Rahmen der Strafbemessung sei bei beiden Spruchteilen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und das Vorliegen vorsätzlicher Tatbegehung erschwerend zu werten gewesen. Wegen dieses Erschwerungsgrundes sei es zu Spruchteil a) trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, die von der Erstbehörde verhängte Strafe herabzusetzen. Die Voraussetzungen der Paragraphen 20 und 21 VStG seien bezüglich beider Spruchteile nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2003, B 1700/03, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach deren Ergänzung durch den Beschwerdeführer und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

I. Zur Bestrafung wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung römisch eins. Zur Bestrafung wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung

1. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960) idF BGBl. Nr. 518/1994, lautet: 1. Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
    1. 1.Ziffer eins
      ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
    2. 2.Ziffer 2
      als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
    Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1162,-- bis EUR 5813,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, "wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht".Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1162,-- bis EUR 5813,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, "wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht".
                  2.              Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "immer eine Alkoholbestimmung wollte". Er habe die Kontrolle der Atemluft nicht verweigert und auch nicht auf mehrmaliges Befragen immer wieder Einwände erhoben; vielmehr habe er lediglich vorgebracht, der Alkomat entspreche nicht den "Eich- und Maßvorschriften", und habe die Aufnahme eines kurzen Protokolles zur Festhaltung dieses Einwandes gefordert.
    Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen der beiden Meldungsleger stimmen in den wesentlichen Punkten (der Beschwerdeführer habe das betreffende Fahrzeug gelenkt; er sei von den Meldungslegern zur Ablegung eines Alkomattests bei dem im Fahrzeug mitgeführten Alkomaten aufgefordert und über den vor der Atemluftuntersuchung einzuhaltenden Beobachtungszeitraum belehrt worden, habe aber kurz vor Beendigung des Beobachtungszeitraumes eine Zigarette geraucht und den Alkomattest auch nach Verstreichen der daraufhin erforderlichen neuerlichen Beobachtungsfrist nicht ablegt; er habe von den Meldungslegern mehrfach verlangt, dass vor Ablegung des Alkomattests ein Protokoll verfasst und unterschrieben werden müsse; es sei aufgrund der Verweigerung des Alkomattests auch ein Hinweis auf die Folgen einer solchen Verweigerung erfolgt) überein. Der Beschwerdeführer gab an, dass es "keine konkrete Aufforderung gegeben hat seitens der Beamten, in ein Röhrchen in bestimmter Weise hinein zu blasen", ihm sei keine ordnungsgemäße Belehrung über den Ablauf des Alkomattests erteilt worden und er habe "nie den Gedanken ins Auge gefasst, einen Alkomattest tatsächlich zu verweigern"; er sagte aber auch aus, die Beamten hätten ihn "aufgefordert, mitzukommen, um den Alkohol zu überprüfen", worauf es zu Diskussionen über die von ihm gewünschte Protokollierung und die Bekanntgabe der Dienstnummern gekommen sei. Er bestätigte, dass er sich - obwohl ihn die Beamten daran zu hindern versucht hätten - eine Zigarette angezündet habe, und dass er von den Beamten schließlich darauf hingewiesen worden sei, dass er die Mitwirkung am Alkomattest verweigert hätte. Dass die belangte Behörde angesichts dieser Verantwortung des Beschwerdeführers und den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden widerspruchsfreien Aussagen der Meldungsleger davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Belehrung nicht bereit war, die Untersuchung seiner Atemluft vor Ort durch den von den Beamten mitgeführten Alkomaten vornehmen zu lassen und diese Untersuchung damit im Bewusstsein seiner entsprechenden Verpflichtung faktisch verhindert hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.
    In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat und dass es sich bei den Organen, die ihn zur Atemluftuntersuchung vor Ort aufgefordert haben, um besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war daher nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle verpflichtet, sich als Fahrzeuglenker jederzeit - ohne Rücksicht auf das Bestehen des Verdachtes einer Alkoholisierung (im Sinne des zweiten Falles des § 5 Abs. 2) - einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen.In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat und dass es sich bei den Organen, die ihn zur Atemluftuntersuchung vor Ort aufgefordert haben, um besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war daher nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle verpflichtet, sich als Fahrzeuglenker jederzeit - ohne Rücksicht auf das Bestehen des Verdachtes einer Alkoholisierung (im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 5, Absatz 2,) - einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen.
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Der Alkotest wird auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0111, mwN). Das Gesetz räumt dem Betreffenden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 98/03/0157, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Der Alkotest wird auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0111, mwN). Das Gesetz räumt dem Betreffenden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, bedeutet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 98/03/0157, mwN).
    Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm geäußerten Bedenken, der Alkomat würde nicht "den Eich- und Maßvorschriften entsprechen", keine konkreten, begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des zur Verwendung vorgesehenen Alkomaten vorgebracht und er war auch nicht berechtigt, den Alkomattest aufgrund dieser Bedenken und des Umstandes, dass die von ihm gewünschte Protokollierung nicht vorgenommen wurde, zu verweigern. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 29. Mai 2001 unzumutbar gewesen wäre, den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten.
    Da der Beschwerdeführer somit der an ihn gerichteten Anordnung, sich dem Alkomattest zu unterziehen, nicht unverzüglich nachgekommen ist, ist die belangte Behörde zutreffend von einer Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, ausgegangen.
                  3.              Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte ein Recht auf Protokollierung seines mündlichen Anbringens gehabt, in dem er verletzt worden sei, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Fall StVO bestraft. Nach dem oben Gesagten war er zu einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung aufgrund des Umstandes, dass die von ihm gewünschte Protokollierung nicht vorgenommen wurde, nicht berechtigt. Die unterlassene Protokollierung des Vorbringens des Beschwerdeführers schon während der Amtshandlung kann daher keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO haben. 3. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte ein Recht auf Protokollierung seines mündlichen Anbringens gehabt, in dem er verletzt worden sei, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Fall StVO bestraft. Nach dem oben Gesagten war er zu einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung aufgrund des Umstandes, dass die von ihm gewünschte Protokollierung nicht vorgenommen wurde, nicht berechtigt. Die unterlassene Protokollierung des Vorbringens des Beschwerdeführers schon während der Amtshandlung kann daher keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO haben.
                  4.              Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das von ihm im Anschluss an die Amtshandlung verfasste Gedächtnisprotokoll hätte als Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG behandelt werden müssen, die belangte Behörde habe dieses jedoch "völlig unerwähnt" gelassen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das vom Beschwerdeführer verfasste Protokoll ist - da es nicht von der Behörde aufgenommen wurde - keine den Erfordernissen des § 14 AVG entsprechende Niederschrift und es bestand auch keine Verpflichtung der einschreitenden Beamten, bereits während der Amtshandlung eine solche Niederschrift zu verfassen. Der Inhalt des vom Beschwerdeführer verfassten Gedächtnisprotokolls stimmt im Übrigen weitgehend mit seiner Aussage vor der belangten Behörde überein. Die belangte Behörde ist in nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung diesen Angaben des Beschwerdeführers, soweit sie von jenen der einvernommenen Beamten abwichen, nicht gefolgt. Dass die belangte Behörde die im Gedächtnisprotokoll enthaltene Verantwortung des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hätte, kann daher nicht gesagt werden. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das von ihm im Anschluss an die Amtshandlung verfasste Gedächtnisprotokoll hätte als Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 AVG behandelt werden müssen, die belangte Behörde habe dieses jedoch "völlig unerwähnt" gelassen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das vom Beschwerdeführer verfasste Protokoll ist - da es nicht von der Behörde aufgenommen wurde - keine den Erfordernissen des Paragraph 14, AVG entsprechende Niederschrift und es bestand auch keine Verpflichtung der einschreitenden Beamten, bereits während der Amtshandlung eine solche Niederschrift zu verfassen. Der Inhalt des vom Beschwerdeführer verfassten Gedächtnisprotokolls stimmt im Übrigen weitgehend mit seiner Aussage vor der belangten Behörde überein. Die belangte Behörde ist in nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung diesen Angaben des Beschwerdeführers, soweit sie von jenen der einvernommenen Beamten abwichen, nicht gefolgt. Dass die belangte Behörde die im Gedächtnisprotokoll enthaltene Verantwortung des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hätte, kann daher nicht gesagt werden.
                  5.              Auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sein "Recht auf zeit- und anlassgerechte Bekanntgabe der Dienstnummer" verletzt worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO auf. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummern der einschreitenden Organe erst nach Abschluss der im Beschwerdefall zu beurteilenden Amtshandlung bekannt gegeben wurden, macht die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs. 2 erster Fall StVO nicht rechtswidrig. 5. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sein "Recht auf zeit- und anlassgerechte Bekanntgabe der Dienstnummer" verletzt worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO auf. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummern der einschreitenden Organe erst nach Abschluss der im Beschwerdefall zu beurteilenden Amtshandlung bekannt gegeben wurden, macht die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Fall StVO nicht rechtswidrig.
                  6.              Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits in der Berufung -

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten