1
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 7. Februar 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B „zurückgewiesen“.
2
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass eine Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Waffengesetz 1996 - WaffG des Mitbeteiligten durch eine näher genannte Polizeiinspektion durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass der Mitbeteiligte eine Schreckschusswaffe in einem unversperrten Kleiderschrank für alle im Haushalt aufhältigen Personen, darunter zwei minderjährige Kinder, zugänglich aufbewahrt habe. Da eine sichere Verwahrung gegenüber anderen Personen nicht vorliege, sei die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG nicht gegeben.Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass eine Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Waffengesetz 1996 - WaffG des Mitbeteiligten durch eine näher genannte Polizeiinspektion durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass der Mitbeteiligte eine Schreckschusswaffe in einem unversperrten Kleiderschrank für alle im Haushalt aufhältigen Personen, darunter zwei minderjährige Kinder, zugänglich aufbewahrt habe. Da eine sichere Verwahrung gegenüber anderen Personen nicht vorliege, sei die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG nicht gegeben.
3
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob den bei ihm angefochtenen Bescheid auf und gab seinem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B statt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob den bei ihm angefochtenen Bescheid auf und gab seinem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B statt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Waffe, mit deren unzureichender Verwahrung die belangte Behörde die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten begründet habe, handle es sich gemäß einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten waffentechnischen Gutachten nicht um eine Schusswaffe, sondern um eine Schreckschusswaffe im Sinn des § 3b WaffG. Das Bundesministerium für Inneres habe auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich „die rechtlichen Bestimmungen“ nur auf Schusswaffen beziehen würden. Es gebe für Waffen, die (wie etwa Schreckschusswaffen) keine Schusswaffen seien, somit keine rechtlichen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Verwahrung, aus deren Zuwiderhandlung auf die mangelnde waffenrechtliche Zuverlässigkeit geschlossen werden könnte. Es könne daher nicht von einer mangelnden Verlässlichkeit des Mitbeteiligten gesprochen werden, wenn er diese Schreckschusswaffe nicht wie eine Schusswaffe der entsprechenden Kategorie in einem Waffenschrank verwahre.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Waffe, mit deren unzureichender Verwahrung die belangte Behörde die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten begründet habe, handle es sich gemäß einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten waffentechnischen Gutachten nicht um eine Schusswaffe, sondern um eine Schreckschusswaffe im Sinn des Paragraph 3 b, WaffG. Das Bundesministerium für Inneres habe auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich „die rechtlichen Bestimmungen“ nur auf Schusswaffen beziehen würden. Es gebe für Waffen, die (wie etwa Schreckschusswaffen) keine Schusswaffen seien, somit keine rechtlichen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Verwahrung, aus deren Zuwiderhandlung auf die mangelnde waffenrechtliche Zuverlässigkeit geschlossen werden könnte. Es könne daher nicht von einer mangelnden Verlässlichkeit des Mitbeteiligten gesprochen werden, wenn er diese Schreckschusswaffe nicht wie eine Schusswaffe der entsprechenden Kategorie in einem Waffenschrank verwahre.
5
Es seien somit keine Tatsachen ersichtlich, aufgrund derer dem Mitbeteiligten die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WaffG abgesprochen werden könnte. In der mündlichen Verhandlung habe der Mitbeteiligte einen „konzentrierten und wachen Eindruck“ gemacht sowie nachvollziehbare, schlüssige und glaubhafte Angaben getätigt. Zudem habe er im Zuge der Polizeikontrolle ehrlich reagiert und insgesamt den Eindruck hinterlassen, sich mit den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 vertraut gemacht zu haben. In einer Gesamtbetrachtung sei der Mitbeteiligte als verlässlich im Sinn des § 8 Abs. 1 WaffG anzusehen.Es seien somit keine Tatsachen ersichtlich, aufgrund derer dem Mitbeteiligten die Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffG abgesprochen werden könnte. In der mündlichen Verhandlung habe der Mitbeteiligte einen „konzentrierten und wachen Eindruck“ gemacht sowie nachvollziehbare, schlüssige und glaubhafte Angaben getätigt. Zudem habe er im Zuge der Polizeikontrolle ehrlich reagiert und insgesamt den Eindruck hinterlassen, sich mit den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 vertraut gemacht zu haben. In einer Gesamtbetrachtung sei der Mitbeteiligte als verlässlich im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG anzusehen.
6
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die neben Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängeln zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, dass das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Prüfung der Voraussetzungen der Verlässlichkeit nach § 8 WaffG abgewichen sei. So habe das Verwaltungsgericht die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens bzw. eines Nachweises über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen angenommen. Feststellungen bzw. eine Auseinandersetzung damit, ob der Mitbeteiligte insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, fehlten gänzlich. Das Verwaltungsgericht habe sich vielmehr mit dem persönlichen Eindruck des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung begnügt.1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die neben Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängeln zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, dass das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Prüfung der Voraussetzungen der Verlässlichkeit nach Paragraph 8, WaffG abgewichen sei. So habe das Verwaltungsgericht die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ohne Einholung eines psychologischen Gutachtens bzw. eines Nachweises über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen angenommen. Feststellungen bzw. eine Auseinandersetzung damit, ob der Mitbeteiligte insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, fehlten gänzlich. Das Verwaltungsgericht habe sich vielmehr mit dem persönlichen Eindruck des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung begnügt.
7
1.4. Im Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
2. Die Revision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen als zulässig.
9
3. § 8 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, lautet (auszugsweise):3. Paragraph 8, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, lautet (auszugsweise): „Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erParagraph 8, (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1.Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3.Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1.alkohol- oder suchtkrank ist oder
2.psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3.durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
...
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1.Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2.die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.2.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“
10
4. Die Revision ist begründet.
11
4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 WaffG darf nur verlässlichen Menschen eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG darf nur verlässlichen Menschen eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr (mehr), dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0139, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr (mehr), dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde vergleiche , VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0139, mwN). 13
Nach § 8 Abs. 7 erster Satz WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten (vgl. VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058).Nach Paragraph 8, Absatz 7, erster Satz WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten vergleiche , VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). 14
Gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solches Gutachten zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat (vgl. VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu § 25 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 8 Abs. 6 und 7 WaffG).Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solches Gutachten zwingende Voraussetzung für die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Behörde im Fall der Nichtbeibringung mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat vergleiche , VwGH 23.7.1998, 97/20/0756; 27.1.2000, 99/20/0370; jeweils zu Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, und 7 WaffG). 15
Die Regelungen des § 8 Abs. 7 WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.Die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG über das Verfahren zur Beurteilung der Verlässlichkeit gelten auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 16
4.2.1. Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte weder in der Revisionsbeantwortung noch im vorangegangenen Verfahren behauptet, er habe ein Gutachten iSd § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG beigebracht. Auch die Verfahrensakten enthalten keinen Hinweis darauf. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung von dieser Bestimmung ohne Beibringung eines solchen Gutachtens von der Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ausgegangen ist.4.2.1. Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte weder in der Revisionsbeantwortung noch im vorangegangenen Verfahren behauptet, er habe ein Gutachten iSd Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG beigebracht. Auch die Verfahrensakten enthalten keinen Hinweis darauf. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung von dieser Bestimmung ohne Beibringung eines solchen Gutachtens von der Verlässlichkeit des Mitbeteiligten ausgegangen ist.
17
Ebenso wenig enthält das angefochtene Erkenntnis die gemäß § 8 Abs. 7 erster Satz WaffG bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit notwendigen Feststellungen über das Vorliegen von Tatsachen in Bezug auf die in § 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe.Ebenso wenig enthält das angefochtene Erkenntnis die gemäß Paragraph 8, Absatz 7, erster Satz WaffG bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit notwendigen Feststellungen über das Vorliegen von Tatsachen in Bezug auf die in Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. genannten Gründe.
18
4.2.2. Um die Verlässlichkeit des Betroffenen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG bejahen zu können, bedarf es überdies auch der Feststellung, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen kann, wofür § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV präzisierende Regelungen enthält (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0030). Auch damit setzt sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander.4.2.2. Um die Verlässlichkeit des Betroffenen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG bejahen zu können, bedarf es überdies auch der Feststellung, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen kann, wofür Paragraph 5, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV präzisierende Regelungen enthält vergleiche , VwGH 20.12.2010, 2009/03/0030). Auch damit setzt sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. 19
4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher, weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage in Bezug auf die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten als Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verkannt und auch die dafür notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher, weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage in Bezug auf die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten als Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verkannt und auch die dafür notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20
4.4. Für das fortgesetzte Verfahren ist überdies auf Folgendes hinzuweisen:
21
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung (allein) damit, dass mangels Schusswaffeneigenschaft der gegenständlichen Schreckschusswaffe nicht auf Grund ihrer Verwahrung auf die fehlende Verlässlichkeit des Mitbeteiligten geschlossen werden könne.
22
Zutreffend ist, dass sich die ausdrückliche Verpflichtung des § 16b WaffG zur sicheren Verwahrung und die Durchführungsbestimmung des § 3 der 2. WaffV lediglich auf Schusswaffen iSd § 2 WaffG (und Munition) beziehen und somit auf die gegenständliche Schreckschusswaffe des Mitbeteiligten nicht anwendbar sind.Zutreffend ist, dass sich die ausdrückliche Verpflichtung des Paragraph 16 b, WaffG zur sicheren Verwahrung und die Durchführungsbestimmung des Paragraph 3, der 2. WaffV lediglich auf Schusswaffen iSd Paragraph 2, WaffG (und Munition) beziehen und somit auf die gegenständliche Schreckschusswaffe des Mitbeteiligten nicht anwendbar sind.
23
Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG die Verlässlichkeit eines Menschen nur dann gegeben ist, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er „Waffen“ nicht sorgfältig verwahren wird. Diese Anordnung erstreckt sich nicht nur auf Schusswaffen, sondern erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Waffen und somit auch Schreckschusswaffen iSd § 3b WaffG wie jene des Mitbeteiligten (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967, 2020, § 16b WaffG, Rn. 3).Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG die Verlässlichkeit eines Menschen nur dann gegeben ist, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er „Waffen“ nicht sorgfältig verwahren wird. Diese Anordnung erstreckt sich nicht nur auf Schusswaffen, sondern erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Waffen und somit auch Schreckschusswaffen iSd Paragraph 3 b, WaffG wie jene des Mitbeteiligten vergleiche , Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967, 2020, Paragraph 16 b, WaffG, Rn. 3). 24
Die vom Verwaltungsgericht festgestellte (und vom Mitbeteiligten nicht bestrittene) Art und Weise der Verwahrung der gegenständlichen Schreckschusswaffe wird daher gegebenenfalls bei der Beurteilung der Verlässlichkeit des Mitbeteiligten im Rahmen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG erforderlichen Prognose zu berücksichtigen sein.Die vom Verwaltungsgericht festgestellte (und vom Mitbeteiligten nicht bestrittene) Art und Weise der Verwahrung der gegenständlichen Schreckschusswaffe wird daher gegebenenfalls bei der Beurteilung der Verlässlichkeit des Mitbeteiligten im Rahmen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG erforderlichen Prognose zu berücksichtigen sein.
Wien, am 8. April 2025