TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/11 Ra 2024/01/0037

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Veröffentlicht am 11.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SNG 2016 §6
SPG 1991 §16
SPG 1991 §16 Abs1 Z1
SPG 1991 §16 Abs1 Z2
SPG 1991 §16 Abs2 Z1
SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §22 Abs3
SPG 1991 §3
SPG 1991 §65 Abs1
StGB §278
StGB §278 Abs1
StGB §278 Abs2
StGB §278 Abs3
StGB §278a
StGB §278a Abs1
StGB §278b
StGB §278b Abs1
StGB §278b Abs2
StGB §278b Abs3
StGB §278c
StGB §278d
StGB §64 Abs1 Z9
StPO 1975 §18
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 278c heute
  2. StGB § 278c gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2023
  3. StGB § 278c gültig von 01.11.2018 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  4. StGB § 278c gültig von 01.09.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  5. StGB § 278c gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  6. StGB § 278c gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 278d heute
  2. StGB § 278d gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278d gültig von 30.07.2013 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  4. StGB § 278d gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. StGB § 64 heute
  2. StGB § 64 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 64 gültig von 29.05.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. StGB § 64 gültig von 01.01.2020 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StGB § 64 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  6. StGB § 64 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 64 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  8. StGB § 64 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  9. StGB § 64 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. StGB § 64 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  11. StGB § 64 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  12. StGB § 64 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  13. StGB § 64 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  14. StGB § 64 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  15. StGB § 64 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  16. StGB § 64 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  17. StGB § 64 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  18. StGB § 64 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  19. StGB § 64 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  20. StGB § 64 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  21. StGB § 64 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  22. StGB § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  23. StGB § 64 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  24. StGB § 64 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/01/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. R und 2. S, beide vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen die am 6. Juni 2023 mündlich verkündeten und mit 28. Juni 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zlen. 1. LVwG-AV-1494/002-2023 und 2. LVwG-AV-1500/002-2023, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. R und 2. S, beide vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen die am 6. Juni 2023 mündlich verkündeten und mit 28. Juni 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zlen. 1. LVwG-AV-1494/002-2023 und 2. LVwG-AV-1500/002-2023, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist österreichische Staatsbürgerin, der Zweitrevisionswerber deutscher Staatsangehöriger. Sie haben einen Wohnsitz in Niederösterreich.
2
Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom 27. Februar 2023 wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet.Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom 27. Februar 2023 wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet.
3
Begründend führte die belangte Behörde aus, die revisionswerbenden Parteien seien aufgrund einer näher bezeichneten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes seien die revisionswerbenden Parteien von der Polizeiinspektion O. zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden; dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen. In weiterer Folge seien die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Februar 2023 aufgefordert worden, binnen 14 Tagen die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion O. durchführen zu lassen. Auch dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die revisionswerbenden Parteien seien aufgrund einer näher bezeichneten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB begangen zu haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes seien die revisionswerbenden Parteien von der Polizeiinspektion O. zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden; dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen. In weiterer Folge seien die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Februar 2023 aufgefordert worden, binnen 14 Tagen die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion O. durchführen zu lassen. Auch dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen.
4
Gemäß § 77 Abs. 2 SPG sei die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß § 77 Abs. 1 SPG nicht nachkomme. Die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung sei aufgrund der Persönlichkeit der revisionswerbenden Parteien sowie des hohen Gefährdungspotenzials der den revisionswerbenden Parteien zur Last gelegten Straftaten zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe erforderlich.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, SPG sei die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, SPG bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, SPG nicht nachkomme. Die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung sei aufgrund der Persönlichkeit der revisionswerbenden Parteien sowie des hohen Gefährdungspotenzials der den revisionswerbenden Parteien zur Last gelegten Straftaten zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe erforderlich.
5
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG ab, bestätigte die angefochtenen Bescheide mit näher bezeichneten Maßgaben und erklärte eine Revision jeweils für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ab, bestätigte die angefochtenen Bescheide mit näher bezeichneten Maßgaben und erklärte eine Revision jeweils für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien seien entsprechend der genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten, mit der die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß § 55e Abs. 1 EU-JZG angeordnet worden sei, verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen zu haben. Dieser Anordnung sei vorausgegangen, dass gegen die revisionswerbenden Parteien beim Deutschen Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung anhängig sei. Konkret seien sie verdächtig, Unterstützungshandlungen für eine im November 2021 gegründete terroristische Vereinigung zu leisten, die es sich zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden und durch eine eigene, in Grundzügen bereits ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Die bisherigen, nach wie vor nicht abgeschlossenen Ermittlungen der deutschen Behörden, insbesondere aus Observationen und Telefongesprächsaufzeichnungen, hätten ergeben, dass Treffen in Deutschland von mehr als drei Personen mit den revisionswerbenden Parteien geplant und auch durchgeführt worden seien. Nach einem observierten „Vereinigungstreffen“ am 6. Oktober 2022 hätten die revisionswerbenden Parteien ein Telefonat geführt, in dem unter anderem die Stichworte „Einmarschieren“, „militärisch energetische Ausbildung“, „Haben Kontakt zum Oberkommando“, „das Oberkommando gibt uns freie Hand“ geäußert worden seien. Aus einem (weiteren) überwachten Telefonat der revisionswerbenden Parteien mit einem Mitbeschuldigten, in dem sie gemeinsam die Hoffnung geäußert hätten, dass die „Bombe“ in den kommenden Wochen endlich platzen werde, werde deutlich, dass sie den Umsturz als erklärtes Ziel der Vereinigung unterstützten.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien seien entsprechend der genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten, mit der die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (Bundesrepublik Deutschland) gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG angeordnet worden sei, verdächtig, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB begangen zu haben. Dieser Anordnung sei vorausgegangen, dass gegen die revisionswerbenden Parteien beim Deutschen Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung anhängig sei. Konkret seien sie verdächtig, Unterstützungshandlungen für eine im November 2021 gegründete terroristische Vereinigung zu leisten, die es sich zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu überwinden und durch eine eigene, in Grundzügen bereits ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Die bisherigen, nach wie vor nicht abgeschlossenen Ermittlungen der deutschen Behörden, insbesondere aus Observationen und Telefongesprächsaufzeichnungen, hätten ergeben, dass Treffen in Deutschland von mehr als drei Personen mit den revisionswerbenden Parteien geplant und auch durchgeführt worden seien. Nach einem observierten „Vereinigungstreffen“ am 6. Oktober 2022 hätten die revisionswerbenden Parteien ein Telefonat geführt, in dem unter anderem die Stichworte „Einmarschieren“, „militärisch energetische Ausbildung“, „Haben Kontakt zum Oberkommando“, „das Oberkommando gibt uns freie Hand“ geäußert worden seien. Aus einem (weiteren) überwachten Telefonat der revisionswerbenden Parteien mit einem Mitbeschuldigten, in dem sie gemeinsam die Hoffnung geäußert hätten, dass die „Bombe“ in den kommenden Wochen endlich platzen werde, werde deutlich, dass sie den Umsturz als erklärtes Ziel der Vereinigung unterstützten.
7
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofes vom 30. November 2022, der Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 sowie der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Generalbundesanwalts beim Deutschen Bundesgerichtshof.
8
Daraus sei für das Verwaltungsgericht in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass gegenüber den revisionswerbenden Parteien „(nach wie vor)“ der dringende Tatverdacht nach den §§ 278, 278b StGB bzw. §§ 129, 129a des deutschen StGB bestehe. Die (leugnenden) Aussagen der revisionswerbenden Parteien stünden in krassem Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden, insbesondere zu den Inhalten der observierten Telefongespräche.Daraus sei für das Verwaltungsgericht in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass gegenüber den revisionswerbenden Parteien „(nach wie vor)“ der dringende Tatverdacht nach den Paragraphen 278, 278 b, StGB bzw. Paragraphen 129, 129 a, des deutschen StGB bestehe. Die (leugnenden) Aussagen der revisionswerbenden Parteien stünden in krassem Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden, insbesondere zu den Inhalten der observierten Telefongespräche.
9
In rechtlicher Hinsicht sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die in § 65 Abs. 1 erster Fall SPG normierte Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung, nämlich das Tätigwerden der revisionswerbenden Parteien im Rahmen einer kriminellen Verbindung vorliege. Diesbezüglich ergebe sich aus der erwähnten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten, dass die revisionswerbenden Parteien verdächtig seien, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB begangen zu haben.Nach den dargestellten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien sie verdächtig, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, die den Umsturz und die Umstrukturierung Deutschlands auch unter Einsatz von Waffengewalt befürworte; die Unterstützung erfolge durch die Bereitstellung ihrer Zeit und Arbeitskraft, insbesondere stünden die revisionswerbenden Parteien auch als „Seher“ für die Vereinigung zur Verfügung. Es sei möglich, dass sie als weitere Unterstützungsleistungen entweder selbst zu Waffen greifen oder die Versorgung von anderen Personen mit Waffen übernehmen würden. Die Ermittlungen gegen die revisionswerbenden Parteien dauerten noch an.In rechtlicher Hinsicht sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die in Paragraph 65, Absatz eins, erster Fall SPG normierte Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung, nämlich das Tätigwerden der revisionswerbenden Parteien im Rahmen einer kriminellen Verbindung vorliege. Diesbezüglich ergebe sich aus der erwähnten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten, dass die revisionswerbenden Parteien verdächtig seien, das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB begangen zu haben.Nach den dargestellten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien sie verdächtig, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, die den Umsturz und die Umstrukturierung Deutschlands auch unter Einsatz von Waffengewalt befürworte; die Unterstützung erfolge durch die Bereitstellung ihrer Zeit und Arbeitskraft, insbesondere stünden die revisionswerbenden Parteien auch als „Seher“ für die Vereinigung zur Verfügung. Es sei möglich, dass sie als weitere Unterstützungsleistungen entweder selbst zu Waffen greifen oder die Versorgung von anderen Personen mit Waffen übernehmen würden. Die Ermittlungen gegen die revisionswerbenden Parteien dauerten noch an.
10
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die nach § 65 Abs. 1 SPG geforderte kriminelle Verbindung (im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG) vorliege. Ob die revisionswerbenden Parteien tatsächlich strafbare Handlungen begangen hätten, sei irrelevant bzw. sei es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dies zu prüfen.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG geforderte kriminelle Verbindung (im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) vorliege. Ob die revisionswerbenden Parteien tatsächlich strafbare Handlungen begangen hätten, sei irrelevant bzw. sei es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dies zu prüfen.
11
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen je vom 27. November 2023, E 2490/2023-5 und E 2492/2023-5, ablehnte und die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen je vom 27. November 2023, E 2490/2023-5 und E 2492/2023-5, ablehnte und die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12
Sodann erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegenden außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
13
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- in eventu Abweisung der Revisionen sowie auf Aufwandersatz. Die revisionswerbenden Parteien replizierten auf die Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:

14
Die Revisionen bringen zur Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bereits eine gemeinsame Planung einer oder mehrerer bestimmter strafbarer Handlungen den Begriff der „Verbindung“ des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG und § 65 Abs. 1 SPG erfüllt; fraglich sei in diesem Zusammenhang, ob und auf welche Weise eine Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erforderlich sei.Die Revisionen bringen zur Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bereits eine gemeinsame Planung einer oder mehrerer bestimmter strafbarer Handlungen den Begriff der „Verbindung“ des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG und Paragraph 65, Absatz eins, SPG erfüllt; fraglich sei in diesem Zusammenhang, ob und auf welche Weise eine Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erforderlich sei.
15
Die Revisionen sind zulässig; sie sind aber nicht begründet.
16
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2022 (SPG), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der vorliegend anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, (SPG), lauten (auszugsweise):

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr bestehtParagraph 16, (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oderbei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2, und 3) oder
2.
sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a, und 278b StGB, oder

[...]

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

[...]

Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.Paragraph 20, Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Gefahrenabwehr

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren. Paragraph 21, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

[...]

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 22. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz Paragraph 22, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz

[...]

2.
der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit;

[...]

(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die Paragraphen 53, Absatz eins, 53 a, Absatz 2, bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.

[...]

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

Begriffsbestimmungen

§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.Paragraph 64, (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.

(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

[...]

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) ...

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

[...]

Verfahren

§ 77. (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.Paragraph 77, (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

[...].“

17
Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2023 (StGB), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der vorliegend anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2023, (StGB), lauten (auszugsweise):

„Strafbare Handlungen im Inland

§ 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.Paragraph 62, Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.

[...]

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:Paragraph 64, (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

[...]

9.
terroristische Vereinigung (§ 278b) ..., wennterroristische Vereinigung (Paragraph 278 b,) ..., wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
b)
der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,

[...]

Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 278, (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 177 b, 233 bis 239, 241 a bis 241 c, 241 e, 241 f, 283, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

Kriminelle Organisation

§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),Paragraph 278 a, Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),

1.
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2.
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3.
die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.

Terroristische Vereinigung

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 278 b, (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Absatz 3,) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.(2) Wer sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) betrieben wird.

Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sindParagraph 278 c, (1) Terroristische Straftaten sind

1.
Mord (§ 75),Mord (Paragraph 75,),
2.
Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87,
3.
erpresserische Entführung (§ 102),erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
4.
schwere Nötigung (§ 106),schwere Nötigung (Paragraph 106,),

[...]

6.
schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3, 126 b, Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2, 126 b, Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden,
7.
vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
8.
Luftpiraterie (§ 185),Luftpiraterie (Paragraph 185,),
9.
vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,),
9a.
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oderAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder
10.
eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

[...]

Terrorismusfinanzierung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur AusführungParagraph 278 d, (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

[...]

9.
einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,einer sonstigen strafbaren Handlung nach Paragraph 278 c, Absatz eins,, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 e, 278 f, oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 oder 10,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

[...]“

18
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2021 (EU-JZG), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, (EU-JZG), lauten (auszugsweise):

„Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Voraussetzungen

§ 55. (1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.Paragraph 55, (1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

[...]

Entscheidung über die Vollstreckung

§ 55e. (1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:Paragraph 55 e, (1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:

1.
die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2, und 4 StPO genannten Angaben,
2.
eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
3.
eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
4.
eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.

[...]“

Zur Abgrenzung der Sicherheitspolizei von der Kriminalpolizei

19
Die erwähnte Anordnung („Anordnung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung“) der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 umfasste die (Personen-)Durchsuchung der revisionswerbenden Parteien, die Durchsuchung ihrer Bekleidung und der bei sich geführten Gegenstände, darüber hinaus - mit gerichtlicher Genehmigung - die Durchsuchung näher genannter Orte und (weiterer) Gegenstände, sowie die Sicherstellung von näher umschriebenen Gegenständen und Unterlagen nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der StPO.
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Die Durchführung sonstiger Ermittlungsmaßnahmen bzw. Beweisaufnahmen - insbesondere zur Identitätsfeststellung (§ 117 Z 1 iVm § 118 StPO), der körperlichen Untersuchung (§ 123 StPO) oder molekulargenetischen Untersuchung (§ 124 StPO) der revisionswerbenden Parteien - wurde darin nicht angeordnet. Die gegenständliche Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien erfolgte sohin nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung, sondern aufgrund selbständigen Einschreitens der belangten Behörde (vgl. zur Abgrenzung des selbständigen Einschreitens der Sicherheitsbehörden von der Durchführung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Anordnungen etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).Die Durchführung sonstiger Ermittlungsmaßnahmen bzw. Beweisaufnahmen - insbesondere zur Identitätsfeststellung (Paragraph 117, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 118, StPO), der körperlichen Untersuchung (Paragraph 123, StPO) oder molekulargenetischen Untersuchung (Paragraph 124, StPO) der revisionswerbenden Parteien - wurde darin nicht angeordnet. Die gegenständliche Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien erfolgte sohin nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung, sondern aufgrund selbständigen Einschreitens der belangten Behörde vergleiche , zur Abgrenzung des selbständigen Einschreitens der Sicherheitsbehörden von der Durchführung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Anordnungen etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).
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Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.

Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010; 20.4.2022, Ra 2021/01/0418, jeweils mwN).Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt vergleiche , etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010; 20.4.2022, Ra 2021/01/0418, jeweils mwN).

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Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellung, dass die gegenständliche - zunächst durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion O. (aus Eigenem) sowie in weiterer Folge bescheidmäßig durch die belangte Behörde ergangene - Aufforderung bzw. Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien (alleine) deshalb erfolgt wäre, um eine Straftat aufzuklären (vgl. demgegenüber VwGH Ro 2020/01/0010, Rn. 24). Vielmehr lässt sich bereits der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide der belangten Behörde entnehmen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte, nämlich um einem gefährlichen Angriff sowie den einer kriminellen Verbindung immanenten allgemeinen Gefahren (§ 16 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 SPG) vorzubeugen. Ausgehend davon hatte die gegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung - unbeschadet des Umstands, dass sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verdacht einer von den revisionswerbenden Parteien begangenen Straftat angeordnet wurde - nicht den Zweck, damit an der Aufklärung der konkret von der Staatsanwaltschaft verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, und die dort zugrunde liegendeKonstellation: erkennungsdienstliche Behandlung im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Betroffene eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat).Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellung, dass die gegenständliche - zunächst durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion O. (aus Eigenem) sowie in weiterer Folge bescheidmäßig durch die belangte Behörde ergangene - Aufforderung bzw. Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien (alleine) deshalb erfolgt wäre, um eine Straftat aufzuklären vergleiche , demgegenüber VwGH Ro 2020/01/0010, Rn. 24). Vielmehr lässt sich bereits der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide der belangten Behörde entnehmen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte, nämlich um einem gefährlichen Angriff sowie den einer kriminellen Verbindung immanenten allgemeinen Gefahren (Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, SPG) vorzubeugen. Ausgehend davon hatte die gegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung - unbeschadet des Umstands, dass sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verdacht einer von den revisionswerbenden Parteien begangenen Straftat angeordnet wurde - nicht den Zweck, damit an der Aufklärung der konkret von der Staatsanwaltschaft verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken vergleiche , VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, und die dort zugrunde liegendeKonstellation: erkennungsdienstliche Behandlung im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Betroffene eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat).
23
Diese Qualifikation des Handelns der belangten Behörde bzw. der ihr beigegebenen Exekutivorgane steht auch im Einklang mit § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass sobald ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten; nach dem letzten Halbsatz bleiben aber die dort taxativ aufgezählten Regelungen des SPG sowie die Bestimmungen „über den Erkennungsdienst“, und sohin die im IV. Teil, 3. Hauptstück („Erkennungsdienst“) des SPG enthaltenen Regelungen der §§ 64 bis 80, unberührt (vgl. abermals VwGH 2005/06/0018).Diese Qualifikation des Handelns der belangten Behörde bzw. der ihr beigegebenen Exekutivorgane steht auch im Einklang mit Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass sobald ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten; nach dem letzten Halbsatz bleiben aber die dort taxativ aufgezählten Regelungen des SPG sowie die Bestimmungen „über den Erkennungsdienst“, und sohin die im römisch vier. Teil, 3. Hauptstück („Erkennungsdienst“) des SPG enthaltenen Regelungen der Paragraphen 64, bis 80, unberührt vergleiche , abermals VwGH 2005/06/0018).
24
Die erkennungsdienstlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden bzw. -organe stellen somit eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass ab dem Zeitpunkt der Ausforschung des oder der vermeintlichen Straftäter für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihre Organe nur noch die Bestimmungen der StPO gelten; die dort genannten Regelungenbleiben auch dann aufrecht, wenn es bereits einen oder mehrere konkrete Tatverdächtige gibt (vgl. Wimmer in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG - Sicherheitspolizeigesetz3 [2024] § 22 Rn. 29 und 31).Die erkennungsdienstlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden bzw. -organe stellen somit eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass ab dem Zeitpunkt der Ausforschung des oder der vermeintlichen Straftäter für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihre Organe nur noch die Bestimmungen der StPO gelten; die dort genannten Regelungenbleiben auch dann aufrecht, wenn es bereits einen oder mehrere konkrete Tatverdächtige gibt vergleiche , Wimmer in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG - Sicherheitspolizeigesetz3 [2024] Paragraph 22, Rn. 29 und 31).
25
Gegen das Tätigwerden der belangten Behörde (bzw. der ihr beigegebenen Sicherheitsorgane) auf der Grundlage des § 65 iVm § 77 SPG bestehen gegenständlich somit - dem Grunde nach - keine Bedenken.Gegen das Tätigwerden der belangten Behörde (bzw. der ihr beigegebenen Sicherheitsorgane) auf der Grundlage des Paragraph 65, in Verbindung mit , Paragraph 77, SPG bestehen gegenständlich somit - dem Grunde nach - keine Bedenken.

Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPGZur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, SPG

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Die maßgeblichen Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt.Die maßgeblichen Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt.
27
Demnach sind die Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Demnach sind die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
28
Nach dieser Rechtslage ermächtigt § 65 Abs. 1 SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen.Nach dieser Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen.

Da die Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt sind, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dabei weder festzustellen noch zu untersuchen, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten begangen wurden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2023/01/0353, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0480, mwN).Da die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt sind, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dabei weder festzustellen noch zu untersuchen, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten begangen wurden vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2023/01/0353, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0480, mwN).

29
Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. abermals etwa VwGH Ra 2023/01/0353, mwN).Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , abermals etwa VwGH Ra 2023/01/0353, mwN).
30
Der Verwaltungsgerichtshof geht in dieser Rechtsprechung weiters davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof geht in dieser Rechtsprechung weiters davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Dabei kann auf im Verdachtsbereich vorgeworfene bzw. angelastete Straftaten abgestellt werden.

Für den Fall, dass sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) auf den Tatbestand „Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen“ stützen will, ist darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen das Vorbeugungserfordernis gestützt wird. Hinsichtlich der „Persönlichkeit des Betroffenen“ ist dabei auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen.

Nach den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung ist sohin für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 zweiter Fall SPG eine konkrete fallbezogene Prognose zur Begründung einer „speziellen Rückfallgefahr“ des Betroffenen nicht (mehr) erforderlich.Nach den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung ist sohin für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Fall SPG eine konkrete fallbezogene Prognose zur Begründung einer „speziellen Rückfallgefahr“ des Betroffenen nicht (mehr) erforderlich.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dem Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Anwendung der genannten Grundsätze (bei Beurteilung der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG) ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen abermals VwGH Ra 2023/01/0353, mwN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dem Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Anwendung der genannten Grundsätze (bei Beurteilung der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG) ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , zum Ganzen abermals VwGH Ra 2023/01/0353, mwN).

31
Im vorliegenden Revisionsfall ist indes nicht der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang behandelte zweite Fall, sondern der erwähnte erste Fall des § 65 Abs. 1 SPG, wenn also der Betroffene „im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde“, von Bedeutung. Im vorliegenden Revisionsfall ist indes nicht der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang behandelte zweite Fall, sondern der erwähnte erste Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG, wenn also der Betroffene „im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde“, von Bedeutung.
32
Zu dieser Voraussetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht geäußert.

Zur „kriminellen Verbindung“ nach SPG

33
Indem § 65 Abs. 1 erster Fall SPG als zusätzliche Voraussetzung zum Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung für eine erkennungsdienstliche Behandlung ein Tätiggewordensein des Betroffenen „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ fordert, knüpft die Bestimmung an die in § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. normierte Definition an.Indem Paragraph 65, Absatz eins, erster Fall SPG als zusätzliche Voraussetzung zum Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung für eine erkennungsdienstliche Behandlung ein Tätiggewordensein des Betroffenen „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ fordert, knüpft die Bestimmung an die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. normierte Definition an.
34
Demnach liegt eine „kriminelle Verbindung“ vor, sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Eine kriminelle Verbindung zählt neben dem „gefährlichen Angriff“ gemäß § 16 SPG zu den „allgemeinen Gefahren“, deren (vorbeugende) Abwehr den Sicherheitsbehörden gemäß § 21 leg. cit. obliegt.Demnach liegt eine „kriminelle Verbindung“ vor, sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Eine kriminelle Verbindung zählt neben dem „gefährlichen Angriff“ gemäß Paragraph 16, SPG zu den „allgemeinen Gefahren“, deren (vorbeugende) Abwehr den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 21, leg. cit. obliegt.
35
Der Terminus der „kriminellen Verbindung“ wurde mit der SPG-Novelle BGBl. I Nr. 85/2000 anstelle der bis dahin verwendeten Definition „bandenmäßige oder organisierte Kriminalität“ eingeführt. Das SPG definiert diesen Begriff seither in § 16 Abs. 1 Z 2 und knüpft in etlichen Bestimmungen daran an (vgl. insbesondere § 22 Abs. 1 Z 5, § 23 Abs. 1 Z 1, § 53 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 53a Abs. 3 Z 2 lit. c; § 54 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4a SPG, § 54b, § 65 Abs. 1 SPG).Der Terminus der „kriminellen Verbindung“ wurde mit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000, anstelle der bis dahin verwendeten Definition „bandenmäßige oder organisierte Kriminalität“ eingeführt. Das SPG definiert diesen Begriff seither in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und knüpft in etlichen Bestimmungen daran an vergleiche , insbesondere Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,; Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 4 a, SPG, Paragraph 54 b,, Paragraph 65, Absatz eins, SPG).
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Die Materialien (ErläutRV 81 BlgNR 21. GP 5 f) führen dazu aus:Die Materialien (ErläutRV 81 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5 f) führen dazu aus:

„[...] Die sicherheitspolizeiliche Praxis im Kontext extremistischer Entwicklungen hat ein Defizit des Gesetzes deutlich werden lassen: Die Sicherheitsbehörden wären erst dann zur Beobachtung von extremistischen Gruppierungen ermächtigt, wenn diese bereits kriminell agieren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich Radikalisierungstendenzen, die mit der Bereitschaft von Gruppierungen verbunden sind, im Falle bestimmter Entwicklungen im politischen Umfeld Gewalt anzuwenden, bereits über längere Zeit abzeichnen, insbesondere dann, wenn ausländische Entwicklungen und Erfahrungen in die Beobachtung und Analyse einbezogen werden.

Eine Ergänzung der Regelung des § 21 SPG soll deshalb ermöglichen, eine Gefahrenerforschung bereits zu einem Zeitpunkt zu beginnen, in dem sich zwar noch keine Straftaten ereignen, jedoch auf Grund konkreter Hinweise auf bestehende Gruppierungen und auf zu gewärtigende Entwicklungen im Umfeld der Szene zu befürchten ist, diese Gruppierungen würden in absehbarer Zukunft strafbare Handlungen begehen, sofern diese zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würden.Eine Ergänzung der Regelung des Paragraph 21, SPG soll deshalb ermöglichen, eine Gefahrenerforschung bereits zu einem Zeitpunkt zu beginnen, in dem sich zwar noch keine Straftaten ereignen, jedoch auf Grund konkreter Hinweise auf bestehende Gruppierungen und auf zu gewärtigende Entwicklungen im Umfeld der Szene zu befürchten ist, diese Gruppierungen würden in absehbarer Zukunft strafbare Handlungen begehen, sofern diese zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würden.

Die Ausweitung der Gefahrenerforschung in das Vorfeld der kriminellen Verbindung - zumal im Kontext weltanschaulicher Gruppierungen - legt Fragen der Organisation und Steuerung sowie der begleitenden - sowohl rechtlichen als auch politischen - Kontrolle dieser Tätigkeit nahe. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Ermittlungen nicht offen geführt werden und Betroffene deshalb nicht die Möglichkeit haben, sich mit dem herkömmlichen Instrumentarium des Rechtsschutzes unmittelbar gegen Ermittlungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen.

[...]

Der Begriff der ‚kriminellen Verbindung‘ soll deutlich machen, dass bei diesem Teilbereich der ‚allgemeinen Gefahr‘ (§ 16 Abs. 1) nicht die Gefahr der Begehung einzelner Straftaten im Vordergrund steht, sondern der kriminelle Zusammenschluss per se, der sich - insbesondere durch Schaffung einer Organisationsstruktur - gegenüber dem Verhalten des Einzelnen verselbständigt und eine Eigendynamik entfaltet. Deshalb sind die Instrumente, zu deren Regelung das geltende Gesetz an den Begriff der bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität - künftig an den Begriff der kriminellen Verbindung - anknüpft, ausschließlich solche der Gefahrenerforschung: Die Kenntnis der Struktur einer solchen Verbindung ist entscheidende Voraussetzung dafür, Abwehrmaßnahmen ergreifen zu können, die als solche jedoch außerhalb des sicherheitspolizeilichen Regelungsbereichs der Abwehr krimineller Verbindungen liegen.Der Begriff der ‚kriminellen Verbindung‘ soll deutlich machen, dass bei diesem Teilbereich der ‚allgemeinen Gefahr‘ (Paragraph 16, Absatz eins,) nicht die Gefahr der Begehung einzelner Straftaten im Vordergrund steht, sondern der kriminelle Zusammenschluss per se, der sich - insbesondere durch Schaffung einer Organisationsstruktur - gegenüber dem Verhalten des Einzelnen verselbständigt und eine Eigendynamik entfaltet. Deshalb sind die Instrumente, zu deren Regelung das geltende Gesetz an den Begriff der bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität - künftig an den Begriff der kriminellen Verbindung - anknüpft, ausschließlich solche der Gefahrenerforschung: Die Kenntnis der Struktur einer solchen Verbindung ist entscheidende Voraussetzung dafür, Abwehrmaßnahmen ergreifen zu können, die als solche jedoch außerhalb des sicherheitspolizeilichen Regelungsbereichs der Abwehr krimineller Verbindungen liegen.

Eine sinnvolle Abgrenzung liegt überdies in der Herauslösung der Beteiligung an einer Bande oder an einer kriminellen Organisation aus dem Begriff des gefährlichen Angriffs. Denn nicht die einzelnen Beteiligungshandlungen sind sicherheitspolizeilich von Interesse, sondern von der Verbindung drohende Taten einerseits, die weiterhin über den Begriff des gefährlichen Angriffs erfasst werden sowie die Struktur des kriminellen Zusammenschlusses andererseits, die unter dem Gesichtspunkt der Erforschung einer kriminellen Verbindung Gegenstand sicherheitspolizeilicher Ermittlungen wird.“

37
Das zentrale Wesensmerkmal der kriminellen Verbindung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG liegt demnach in einem auf (auf einen bestimmten Zweck gerichteten) Zusammenschluss von mindestens drei Menschen. Die kriminelle Verbindung ist darauf ausgerichtet, fortgesetzt im Einzelnen noch unbestimmte strafbare Handlungen bzw. eine unbestimmte Anzahl an Straftaten zu begehen. In dieser Verbindung liegt die „allgemeine“ Gefahr, die der Gesetzgeber bekämpfen will, nicht hingegen in einer einzelnen Straftat, die im Rahmen dieser Verbindung gesetzt wird. Weil es auf die Verbindung zu einem bestimmten Zweck, nicht hingegen auf eine konkrete Straftat, ankommt, kann eine kriminelle Verbindung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG auch bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem noch keine gerichtlich strafbare Handlung (außer allenfalls die der §§ 278 bis 278b StGB) begangen wurde.Das zentrale Wesensmerkmal der kriminellen Verbindung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG liegt demnach in einem auf (auf einen bestimmten Zweck gerichteten) Zusammenschluss von mindestens drei Menschen. Die kriminelle Verbindung ist darauf ausgerichtet, fortgesetzt im Einzelnen noch unbestimmte strafbare Handlungen bzw. eine unbestimmte Anzahl an Straftaten zu begehen. In dieser Verbindung liegt die „allgemeine“ Gefahr, die der Gesetzgeber bekämpfen will, nicht hingegen in einer einzelnen Straftat, die im Rahmen dieser Verbindung gesetzt wird. Weil es auf die Verbindung zu einem bestimmten Zweck, nicht hingegen auf eine konkrete Straftat, ankommt, kann eine kriminelle Verbindung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG auch bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem noch keine gerichtlich strafbare Handlung (außer allenfalls die der Paragraphen 278, bis 278b StGB) begangen wurde.
38
Wenngleich eine gewisse „Organisationsstruktur“ dem Wesen einer Verbindung immanent ist (vgl. die erwähnten Materialien), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein „Bandenführer“ nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will (vgl. zum Ganzen Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz - Praxiskommentar20 [2021] 56 f).Wenngleich eine gewisse „Organisationsstruktur“ dem Wesen einer Verbindung immanent ist vergleiche , die erwähnten Materialien), ist eine besondere Organisation der Verbindung kein vom Gesetz gefordertes Kriterium. Es reicht vielmehr, dass die Verbindung die Mitwirkung von Komplizen bei der Ausführung der Straftaten sichert und die Täter hierbei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Zugehörigkeit zur Verbindung finden. Insbesondere ist ein „Bandenführer“ nicht erforderlich. Dass die Mitglieder der Verbindung die strafbaren Handlungen gemeinsam begehen (wollen), ist ebenfalls nicht erforderlich; es reicht, dass jeweils ein Mitglied im Rahmen des gemeinsamen Ziels und Vorsatzes Straftaten verübt bzw. verüben will vergleiche , zum Ganzen Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz - Praxiskommentar20 [2021] 56 f).
39
Durch die gesonderte Legaldefinition der „kriminellen Verbindung“ im SPG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um eine der gerichtlich strafbaren Vereinigungen/Organisationen - im Sinne der §§ 278, 278a oder 278b StGB (bzw. der §§ 129, 129a dt StGB) - handeln muss. Die Definition der „kriminellen Verbindung“ dient nämlich dem Zweck, bei der Gefahrenabwehr gesetzlich eine differenzierte Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden vorsehen zu können. Die Bekämpfung krimineller Verbindungen soll vorrangig im Wege der Gefahrenerforschung, namentlich der Informationssammlung (vgl. §§ 53 ff SPG) erfolgen (vgl. Giese in Thanner/Vogl aaO § 16 Rn. 4, unter Hinweis auf die erwähnten Materialien).Durch die gesonderte Legaldefinition der „kriminellen Verbindung“ im SPG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um eine der gerichtlich strafbaren Vereinigungen/Organisationen - im Sinne der Paragraphen 278, 278 a, oder 278b StGB (bzw. der Paragraphen 129, 129 a, dt StGB) - handeln muss. Die Definition der „kriminellen Verbindung“ dient nämlich dem Zweck, bei der Gefahrenabwehr gesetzlich eine differenzierte Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden vorsehen zu können. Die Bekämpfung krimineller Verbindungen soll vorrangig im Wege der Gefahrenerforschung, namentlich der Informationssammlung vergleiche , Paragraphen 53, ff SPG) erfolgen vergleiche , Giese in Thanner/Vogl aaO Paragraph 16, Rn. 4, unter Hinweis auf die erwähnten Materialien).
40
Die genannten Wesensmerkmale einer „kriminellen Verbindung“ treffen umgekehrt aber auf die in den §§ 278, 278a und 278b StGB geregelten Tatbestände zu. Die „kriminelle Organisation“ (§ 278a StGB) stellt jedenfalls eine „kriminelle Verbindung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG dar, die „kriminelle Vereinigung“ (§ 278 StGB) und deren qualifizierte Ausprägung, die „terroristische Vereinigung“ (§ 278b) dann, wenn sie darauf ausgerichtet sind, nicht nur eine, sondern mehrere in § 278 Abs. 2 StGB aufgezählte Verbrechen auszuführen bzw. gemäß § 278b Abs. 3 StGB mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) auszuführen oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) zu betreiben.Die genannten Wesensmerkmale einer „kriminellen Verbindung“ treffen umgekehrt aber auf die in den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB geregelten Tatbestände zu. Die „kriminelle Organisation“ (Paragraph 278 a, StGB) stellt jedenfalls eine „kriminelle Verbindung“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG dar, die „kriminelle Vereinigung“ (Paragraph 278, StGB) und deren qualifizierte Ausprägung, die „terroristische Vereinigung“ (Paragraph 278 b,) dann, wenn sie darauf ausgerichtet sind, nicht nur eine, sondern mehrere in Paragraph 278, Absatz 2, StGB aufgezählte Verbrechen auszuführen bzw. gemäß Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) auszuführen oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) zu betreiben.

Während § 16 Abs. 1 Z 2 SPG für die kriminelle Verbindung (noch) den Vorsatz verlangt, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehren, reicht es für die Verwirklichung des § 278 StGB und § 278b StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, (bereits) aus, dass die Vereinigung darauf ausgerichtet ist, (nur) ein einziges Verbrechen auszuführen (vgl. so zu § 278 StGB OGH 17.2.2005, 12 Os 7/05d). Diese Fälle sind daher von § 16 Abs. 1 Z 2 SPG nicht erfasst.Während Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG für die kriminelle Verbindung (noch) den Vorsatz verlangt, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehren, reicht es für die Verwirklichung des Paragraph 278, StGB und Paragraph 278 b, StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, (bereits) aus, dass die Vereinigung darauf ausgerichtet ist, (nur) ein einziges Verbrechen auszuführen vergleiche , so zu Paragraph 278, StGB OGH 17.2.2005, 12 Os 7/05d). Diese Fälle sind daher von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG nicht erfasst.

41
Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 278, § 278a oder § 278b StGB in dieser Form bildet neben dem „gefährlichen Angriff“ (§ 16 Abs. 1 Z 1 SPG) eine Form des Bestehens einer allgemeinen Gefahr iSd § 16 Abs. 1 Z 2 SPG; von der Definition des „gefährlichen Angriffs“ sind derartige Straftaten explizit ausgenommen (§ 16 Abs. 2 Z 1 SPG).Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach Paragraph 278,, Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB in dieser Form bildet neben dem „gefährlichen Angriff“ (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SPG) eine Form des Bestehens einer allgemeinen Gefahr iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG; von der Definition des „gefährlichen Angriffs“ sind derartige Straftaten explizit ausgenommen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG).

Zur „kriminellen Vereinigung“, „kriminellen Organisation“ und „terroristischen Vereinigung“ gemäß § 278 bis § 278b StGBZur „kriminellen Vereinigung“, „kriminellen Organisation“ und „terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraph 278 bis Paragraph 278 b, StGB

42
Die Bestimmungen der §§ 278 bis 278b StbG wurden durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr. 134, in das StGB eingefügt und dadurch - ähnlich dem SPG - der Tatbestand der „Bandenbildung“ ersetzt. Ihrem Wesen nach erfassen diese Regelungen ein im Vorfeld zukünftiger verbrecherischer Aktivitäten liegendes Verhalten, das an sich straflos wäre. Die Eigenständigkeit des strafrechtlichen Unrechts bewirkt die Schaffung von selbständig vertypten Vorbereitungs- bzw. Organisationsdelikten, dh. es werden Tätigkeiten erfasst, die auf die genannten Vereinigungen bzw. Organisationen bezogen sind und mit diesen in einem Zusammenhang stehen (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 2 [2022] § 278 Rn. 1f).Die Bestimmungen der Paragraphen 278, bis 278b StbG wurden durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr. 134, in das StGB eingefügt und dadurch - ähnlich dem SPG - der Tatbestand der „Bandenbildung“ ersetzt. Ihrem Wesen nach erfassen diese Regelungen ein im Vorfeld zukünftiger verbrecherischer Aktivitäten liegendes Verhalten, das an sich straflos wäre. Die Eigenständigkeit des strafrechtlichen Unrechts bewirkt die Schaffung von selbständig vertypten Vorbereitungs- bzw. Organisationsdelikten, dh. es werden Tätigkeiten erfasst, die auf die genannten Vereinigungen bzw. Organisationen bezogen sind und mit diesen in einem Zusammenhang stehen vergleiche , Plöchl in Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 2 [2022] Paragraph 278, Rn. 1f).
43
Die strafbaren Tathandlungen bestehen in der Gründung einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation bzw. Anführung einer terroristischen Vereinigung oder in einer (bloßen) mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer derartigen Organisation (vgl. § 278 Abs. 1 und § 278a Abs. 1 bzw. § 278b Abs. 1 und 2 StGB).Die strafbaren Tathandlungen bestehen in der Gründung einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation bzw. Anführung einer terroristischen Vereinigung oder in einer (bloßen) mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer derartigen Organisation vergleiche , Paragraph 278, Absatz eins und Paragraph 278 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 278 b, Absatz eins, und 2 StGB).
44
§ 278 Abs. 3 StGB stellt dabei klar, dass die strafbare Beteiligung als Mitglied einerseits durch die Begehung einer (eigenständigen) Straftat im Rahmen der Vereinigung begangen werden kann (erste Variante). Darüber hinaus wird die Strafbarkeit aber auch durch eine sonstige Beteiligung - in Form der Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder durch jede sonstige (aktive) Beteiligung im Wissen, dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten zu fördern (zweite Variante) - verwirklicht.Paragraph 278, Absatz 3, StGB stellt dabei klar, dass die strafbare Beteiligung als Mitglied einerseits durch die Begehung einer (eigenständigen) Straftat im Rahmen der Vereinigung begangen werden kann (erste Variante). Darüber hinaus wird die Strafbarkeit aber auch durch eine sonstige Beteiligung - in Form der Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder durch jede sonstige (aktive) Beteiligung im Wissen, dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten zu fördern (zweite Variante) - verwirklicht.
45
Die strafbaren Handlungen der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung sind in der Variante der Begehung der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) bereits mit der - mit entsprechendem Vorsatz erfolgten - Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (vgl. etwa OGH 24.2.2022, 12 Os 147/21s). Bei der Begehungsform der Beteiligung als Mitglied handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das mit der Vornahme der jeweiligen Beteiligungshandlung bereits vollendet wird; im Schutzbereich liegt vorrangig der öffentliche Friede (vgl. OGH 2.3.2010, 14 Os 160/09z). Hat sich eine derartige Vereinigung gebildet, so sind alle Mitglieder strafbar, mag es auch zur Begehung von Straftaten noch nicht gekommen sein (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, Strafgesetzbuch - Kurzkommentar15 [2025] § 278 Rn. 11).Die strafbaren Handlungen der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung sind in der Variante der Begehung der Beteiligung als deren Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) bereits mit der - mit entsprechendem Vorsatz erfolgten - Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung vergleiche , etwa OGH 24.2.2022, 12 Os 147/21s). Bei der Begehungsform der Beteiligung als Mitglied handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das mit der Vornahme der jeweiligen Beteiligungshandlung bereits vollendet wird; im Schutzbereich liegt vorrangig der öffentliche Friede vergleiche , OGH 2.3.2010, 14 Os 160/09z). Hat sich eine derartige Vereinigung gebildet, so sind alle Mitglieder strafbar, mag es auch zur Begehung von Straftaten noch nicht gekommen sein vergleiche , Michel-Kwapinski/Oshidari, Strafgesetzbuch - Kurzkommentar15 [2025] Paragraph 278, Rn. 11).
46
Im vorliegenden Revisionsfall ist die in § 278b StGB geregelte Strafbarkeit infolge Anführung oder Beteiligung als Mitglied (an) einer „terroristischen Vereinigung“ von Relevanz.Im vorliegenden Revisionsfall ist die in Paragraph 278 b, StGB geregelte Strafbarkeit infolge Anführung oder Beteiligung als Mitglied (an) einer „terroristischen Vereinigung“ von Relevanz.
47
Unter einer „terroristischen Vereinigung“ im Sinne des § 278b Abs. 3 StGB ist ein auf zumindest mehrere Wochen angelegter Zusammenschluss von wenigstens drei Personen zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) oder des Betreibens der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu verstehen (vgl. OGH 2.4.2025, 12 Os 29/25v, 12 Os 30/25s). Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden, aus (vgl. etwa OGH 26.9.2018, 15 Os 105/18g). Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung ist es insbesondere auch ohne Bedeutung, ob sie in der „Terrorliste“ der UNO gelistet ist (vgl. Ris-Justiz RS0130634).Unter einer „terroristischen Vereinigung“ im Sinne des Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB ist ein auf zumindest mehrere Wochen angelegter Zusammenschluss von wenigstens drei Personen zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) oder des Betreibens der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zu verstehen vergleiche , OGH 2.4.2025, 12 Os 29/25v, 12 Os 30/25s). Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden, aus vergleiche , etwa OGH 26.9.2018, 15 Os 105/18g). Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung ist es insbesondere auch ohne Bedeutung, ob sie in der „Terrorliste“ der UNO gelistet ist vergleiche , Ris-Justiz RS0130634).
48
§ 278b StGB wurde vor dem Hintergrund verstärkter internationaler Bestrebungen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt; gleichzeitig wurde mit § 64 Abs. 1 Z 9 StGB ein Regime geschaffen, solche Straftaten unter näher bezeichneten Voraussetzungen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts auch in Österreich zu ahnden. Der Gesetzgeber brachte klar zum Ausdruck, dass es ihm gerade nicht bloß um den Schutz des Gemeinschaftsfriedens in Österreich ging (vgl. OGH 24.5.2017, 15 Os 3/17f). Paragraph 278 b, StGB wurde vor dem Hintergrund verstärkter internationaler Bestrebungen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt; gleichzeitig wurde mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, StGB ein Regime geschaffen, solche Straftaten unter näher bezeichneten Voraussetzungen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts auch in Österreich zu ahnden. Der Gesetzgeber brachte klar zum Ausdruck, dass es ihm gerade nicht bloß um den Schutz des Gemeinschaftsfriedens in Österreich ging vergleiche , OGH 24.5.2017, 15 Os 3/17f).

Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 erster Fall SPGZur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, erster Fall SPG

49
Eine erkennungsdienstliche Behandlung einer Person nach dem ersten Fall des § 65 Abs. 1 SPG ist - wie erwähnt - zulässig, wenn diese Person im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben und diese strafbare Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt wurde. Auch in einem solchen Fall verfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung den Zweck, gefährlichen Angriffen gemäß § 16 SPG vorzubeugen. Es bedarf aber - im Gegensatz zum zweiten Fall (vgl. oben Rn. 30) - keiner separaten Prüfung der Straffälligkeitsgefahr. Diese ist der Begehung einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Verbindung definitionsgemäß (arg § 16 Abs. 1 Z 2 SPG: „mit dem Vorsatz ... fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen“) immanent (vgl. zum Ganzen Kofler-Schlögl in Thanner/Vogl aaO § 65 Rn. 10, unter Hinweis auf die Materialien zur SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, ErläutRV 1138 BlgNR 22. GP 33).Eine erkennungsdienstliche Behandlung einer Person nach dem ersten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG ist - wie erwähnt - zulässig, wenn diese Person im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben und diese strafbare Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt wurde. Auch in einem solchen Fall verfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung den Zweck, gefährlichen Angriffen gemäß Paragraph 16, SPG vorzubeugen. Es bedarf aber - im Gegensatz zum zweiten Fall vergleiche , oben Rn. 30) - keiner separaten Prüfung der Straffälligkeitsgefahr. Diese ist der Begehung einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Verbindung definitionsgemäß (arg Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG: „mit dem Vorsatz ... fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen“) immanent vergleiche , zum Ganzen Kofler-Schlögl in Thanner/Vogl aaO Paragraph 65, Rn. 10, unter Hinweis auf die Materialien zur SPG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 104, ErläutRV 1138 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33, ).
50
Da das Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der ersten Voraussetzung, nämlich des Verdachts einer „mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ nicht weiter differenziert bzw. den Kreis der solcherart umfassten (vorsätzlichen) strafbaren Handlungen nicht einschränkt, kann sich der erforderliche Verdacht auch auf die Strafbarkeit einer Person infolge der Verwirklichung eines der Tatbestände der §§ 278 bis 278b StGB beziehen.Da das Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der ersten Voraussetzung, nämlich des Verdachts einer „mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ nicht weiter differenziert bzw. den Kreis der solcherart umfassten (vorsätzlichen) strafbaren Handlungen nicht einschränkt, kann sich der erforderliche Verdacht auch auf die Strafbarkeit einer Person infolge der Verwirklichung eines der Tatbestände der Paragraphen 278, bis 278b StGB beziehen.
51
Soweit darüber hinaus nach dem Wortlaut des Gesetzes für die erkennungsdienstliche Behandlung gefordert wird, dass der Betreffende „im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde“, wird damit - in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Strafbarkeit nach §§ 278 bis 278b StGB - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung weder die Begehung einer (eigenständigen) strafbaren Handlung - dh. bei terroristischen Vereinigungen Straftaten im Sinne des § 278c StGB (terroristische Straftat) oder des § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) - durch die betreffende Person, noch eine qualifizierte Tätigkeit durch „Gründung“ bzw. „Anführung“ der Vereinigung/Organisation erforderlich ist, sondern dass hiefür jegliches „Tätigwerden“ im Rahmen einer derartigen kriminellen Verbindung, dh. auch die Unterstützung von Aktivitäten derselben durch bloße Beteiligungshandlungen als Mitglied (iSd § 278 Abs. 3 zweite Variante StGB, vgl. oben Rn. 44 f), ausreicht.Soweit darüber hinaus nach dem Wortlaut des Gesetzes für die erkennungsdienstliche Behandlung gefordert wird, dass der Betreffende „im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde“, wird damit - in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Strafbarkeit nach Paragraphen 278, bis 278b StGB - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung weder die Begehung einer (eigenständigen) strafbaren Handlung - dh. bei terroristischen Vereinigungen Straftaten im Sinne des Paragraph 278 c, StGB (terroristische Straftat) oder des Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) - durch die betreffende Person, noch eine qualifizierte Tätigkeit durch „Gründung“ bzw. „Anführung“ der Vereinigung/Organisation erforderlich ist, sondern dass hiefür jegliches „Tätigwerden“ im Rahmen einer derartigen kriminellen Verbindung, dh. auch die Unterstützung von Aktivitäten derselben durch bloße Beteiligungshandlungen als Mitglied (iSd Paragraph 278, Absatz 3, zweite Variante StGB, vergleiche , oben Rn. 44 f), ausreicht.
52
Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass bei Vorliegen des Verdachts der Strafbarkeit einer Person nach § 278, § 278a oder § 278b StGB - wenn dieser auch den Vorsatz umfasst, fortgesetzt strafgerichtliche Handlungen zu begehen (vgl. oben Rn. 40 f) - auch das erforderliche Tätiggewordensein „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG verwirklicht ist, zumal die Strafbarkeit nach den genannten Tatbeständen zumindest eine mitgliedschaftliche Beteiligung dieser Person durch Förderung von Aktivitäten der Verbindung im Sinne des § 278 Abs. 3 (zweite Variante) StGB voraussetzt. In derartigen Fällen ist daher von den entsprechenden sicherheitspolizeilichen Erfordernissen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge der jedenfalls gegebenen Straffälligkeitsgefahr einer derartigen Person auszugehen.Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass bei Vorliegen des Verdachts der Strafbarkeit einer Person nach Paragraph 278,, Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB - wenn dieser auch den Vorsatz umfasst, fortgesetzt strafgerichtliche Handlungen zu begehen vergleiche oben Rn. 40 f) - auch das erforderliche Tätiggewordensein „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, SPG verwirklicht ist, zumal die Strafbarkeit nach den genannten Tatbeständen zumindest eine mitgliedschaftliche Beteiligung dieser Person durch Förderung von Aktivitäten der Verbindung im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, (zweite Variante) StGB voraussetzt. In derartigen Fällen ist daher von den entsprechenden sicherheitspolizeilichen Erfordernissen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge der jedenfalls gegebenen Straffälligkeitsgefahr einer derartigen Person auszugehen.
53
Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der in den erwähnten Materialien zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers geboten, wonach durch das Abstellen auf die „kriminelle Verbindung“ im SPG auch die Ausweitung der Gefahrenerforschung und sicherheitspolizeilichen Ermittlungen auf das Vorfeld krimineller Vereinigungen bzw. deren Mitglieder ermöglicht werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 6 Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz - SNG, BGBl. I Nr. 5/2016 idF BGBl. I Nr. 54/2025, normierten Möglichkeiten der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen, ua. durch Bedrohung von Rechtsgütern bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g StGB strafbaren Handlung).Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der in den erwähnten Materialien zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers geboten, wonach durch das Abstellen auf die „kriminelle Verbindung“ im SPG auch die Ausweitung der Gefahrenerforschung und sicherheitspolizeilichen Ermittlungen auf das Vorfeld krimineller Vereinigungen bzw. deren Mitglieder ermöglicht werden soll vergleiche , in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 6, Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz - SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, normierten Möglichkeiten der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen, ua. durch Bedrohung von Rechtsgütern bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b, bis 278g StGB strafbaren Handlung).
54
Der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Maßgabe des § 65 SPG kommt dabei zweifellos eine zentrale Bedeutung zu.Der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Maßgabe des Paragraph 65, SPG kommt dabei zweifellos eine zentrale Bedeutung zu.

Fallbezogene Anwendung

55
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der Sache die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien auf den ersten Fall des § 65 Abs. 1 SPG gestützt. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der Sache die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung der revisionswerbenden Parteien auf den ersten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG gestützt.
56
Es hat dabei - schon infolge der erwähnten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 bzw. der dort näher ausgeführten Begründung - zu Recht angenommen, dass die revisionswerbenden Parteien im Verdacht stehen, sich des Verbrechens nach § 278b StGB schuldig gemacht zu haben. Dass die vorgeworfenen strafbaren Handlungen vorliegend „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ im Sinne des § 65 Abs. 1 erster fall SPG getätigt wurden, ergibt sich infolge des konkreten Tatvorwurfs - nämlich der vorgeworfenen Beteiligung als Mitglieder (§ 278 Abs. 3 StGB) einer terroristischen Vereinigung, deren Ziel ein Staatsstreich (unter Einsatz von Waffengewalt) sowie die Etablierung einer neuen Staatsform in Deutschland war. Dass eine derartige Zielsetzung vom Vorsatz der Ausführung mehrerer terroristischer Straftaten (§ 278b Abs. 3 StGB) bzw. der fortgesetzten Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 16 Abs. 1 Z 2 SPG) getragen - und demnach vom Vorliegen einer kriminellen Verbindung im Sinne des SPG auszugehen - ist, liegt auf der Hand. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien oder andere Mitglieder der Verbindung bereits (eigenständige, andere) Straftaten gesetzt hatten, kommt es nach dem bisher Ausgeführten nicht an.Es hat dabei - schon infolge der erwähnten Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. Dezember 2022 bzw. der dort näher ausgeführten Begründung - zu Recht angenommen, dass die revisionswerbenden Parteien im Verdacht stehen, sich des Verbrechens nach Paragraph 278 b, StGB schuldig gemacht zu haben. Dass die vorgeworfenen strafbaren Handlungen vorliegend „im Rahmen einer kriminellen Verbindung“ im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, erster fall SPG getätigt wurden, ergibt sich infolge des konkreten Tatvorwurfs - nämlich der vorgeworfenen Beteiligung als Mitglieder (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) einer terroristischen Vereinigung, deren Ziel ein Staatsstreich (unter Einsatz von Waffengewalt) sowie die Etablierung einer neuen Staatsform in Deutschland war. Dass eine derartige Zielsetzung vom Vorsatz der Ausführung mehrerer terroristischer Straftaten (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) bzw. der fortgesetzten Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) getragen - und demnach vom Vorliegen einer kriminellen Verbindung im Sinne des SPG auszugehen - ist, liegt auf der Hand. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien oder andere Mitglieder der Verbindung bereits (eigenständige, andere) Straftaten gesetzt hatten, kommt es nach dem bisher Ausgeführten nicht an.
57
Das Verwaltungsgericht hat daher in der Sache die Verpflichtung der revisionswerbenden Parteien zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 (iVm § 77 Abs. 2) SPG zu Recht ausgesprochen.Das Verwaltungsgericht hat daher in der Sache die Verpflichtung der revisionswerbenden Parteien zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des Paragraph 65, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz 2,) SPG zu Recht ausgesprochen.
58
Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
59
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Dezember 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L00

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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