Norm
StGB §278bRechtssatz
Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sogenannten Terrorliste der Vereinten Nationen (UNO) genannt ist.Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach Paragraph 278 b, StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sogenannten Terrorliste der Vereinten Nationen (UNO) genannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130634Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025