§ 41 EStG 1988 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2026
  1. (1)Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. 1.Ziffer einser andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
    3. 3.Ziffer 3er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat,er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für Zuschüsse oder sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,die Voraussetzungen für Zuschüsse oder sonstige Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 nicht vorlagen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen,
    6. 6.Ziffer 6er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,
    7. 7.Ziffer 7er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist,er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist,
    8. 8.Ziffer 8ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
    9. 9.Ziffer 9ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,
    10. 10.Ziffer 10im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    11. 11.Ziffer 11der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird,der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird,
    12. 12.Ziffer 12einer der folgenden Tatbestände vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde:
      1. a)Litera aein Zuschuss des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. bein Zuschuss des Arbeitgebers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b,
      2. b)Litera beine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16ceine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c,
      3. c)Litera ceine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,
      4. d)Litera dein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,
      5. e)Litera eeine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel gemäß § 26 Z 5 lit. beine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,
      6. f)Litera fein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9ein Telearbeitspauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9,
      7. g)Litera gein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3aein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,
      8. h)Litera hder Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,
      9. i)Litera ider Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2,
      10. j)Litera jder erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 2der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2,
      11. k)Litera kder erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 und Z 2der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2,
      12. l)Litera lFreibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11,
    § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. (2a)Absatz 2 aWurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
      • StrichaufzählungAufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
      • StrichaufzählungAus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
      • StrichaufzählungAufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
    2. 2.Ziffer 2Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
    3. 3.Ziffer 3Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Abs. 2 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Z 1 oder Z 2 ergangenen Bescheid aufzuheben.Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Absatz 2, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergangenen Bescheid aufzuheben.
    4. 4.Ziffer 4Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Z 1 dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Z 1 oder Z 2 ersetzt, sind Z 3 und Z 5 auch auf diesen Bescheid anzuwenden.Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Ziffer eins, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt, sind Ziffer 3 und Ziffer 5, auch auf diesen Bescheid anzuwenden.
    5. 5.Ziffer 5Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
    6. 6.Ziffer 6Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
    7. 7.Ziffer 7Z 1 bis Z 6 ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Z 1 bis Z 6 bestehen.Ziffer eins bis Ziffer 6, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Ziffer eins bis Ziffer 6, bestehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 9 lit. d, BGBl. I Nr. 113/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

  4. (4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67, des § 67a oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 570 Euro (Anm. 1) übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro (Anm. 2) übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67,, des Paragraph 67 a, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 570 Euro Anmerkung 1) übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro Anmerkung 2) übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.2025
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