Entscheidungen zu § 41 Abs. 3 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/30 2001/15/0153

Im Gefolge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1994 bis 1996 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die den zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin ausbezahlten Arbeitslöhne in die Bemessungsgrundlage ein. In der dagegen erhobenen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.10.2003

TE Vwgh Beschluss 2000/4/27 99/15/0166

Der Beschwerdeführer, der auch Lohneinkünfte bezog, gab in der Einkommensteuererklärung 1997 unter "Beruf oder Art der Tätigkeit" an, dass er (nebenberuflich) als Warenpräsentator tätig sei. Aus dieser Tätigkeit erklärte er einen Gewinn von ca. 5.000 S. In der dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnete er sich ebenfalls als Warenpräsentator und führte aus, dass er im Rahmen des freien Gewerbes des Warenpräsentators Kosmetikartikel (der S-GmbH) in fremdem Namen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 27.04.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/13/0118

Wie der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin im Streitjahr an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, welche in diesem Jahr einen Sanierungsgewinn erzielte, dessen auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil in Höhe von S 2,999.329,-- festgestellt worden war. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Abgabenerklärung von diesem auf sie entfallenden Sanierungsgewinn lediglich einen Betrag von S 1,1... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.05.1995

RS Vwgh 1995/5/30 95/13/0118

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §10 Abs8;EStG 1988 §104;EStG 1988 §105;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §30 Abs4;EStG 1988 §31 Abs5;EStG 1988 §4;EStG 1988 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/14/0011 7 Stammrechtssatz Zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens sind nach der Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Einkunftsquellen diese Ergebnisse zum Gesamtbetrag ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.05.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 95/14/0011

Das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr 1991 errechnet sich wie folgt:     Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft          200 S     Einkünfte aus Gewerbebetrieb               1,461.749 S     Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   1,357.057 S     Gesamtbetrag der Einkünfte                 2,819.006 S     Sonderausgaben                              - 26.000 S     Einkommen                                  2,793.006 S Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.03.1995

RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0011

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §10 Abs8;EStG 1988 §104;EStG 1988 §105;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §30 Abs4;EStG 1988 §31 Abs5;EStG 1988 §4;EStG 1988 §41 Abs3;
Rechtssatz: Zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens sind nach der Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Einkunftsquellen diese Ergebnisse zum Gesamtbetrag der Einkünfte zusammenzufassen, wobei, soweit das Gesetz nicht Ausna... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.03.1995

RS Vwgh 1987/2/4 85/13/0180

Index: Familienbeihilfe32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §41 Abs3FamLAG 1967 §5 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/14/001882/14/001982/14/0020
Rechtssatz: Der lediglich für den Fall der Einkommenssteuerveranlagung bei Vorliegen des in § 41 Abs 3 EStG 1972 normierten Tatbestandes anzuwendende Freibet... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.02.1987

RS Vwgh 1986/11/25 85/14/0061

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §41 Abs3;EStG 1972 §72;
Rechtssatz: Der Freibetrag gemäß § 41 Abs 3 EStG 1972 kommt nur für Einkünfte in Betracht, die keinem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985140061.X01 Im RIS seit 25.11.1986 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1986

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