Entscheidungen zu § 41 Abs. 2 EStG 1988

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1988/11/30 B1309/87

Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. gab für das Jahr 1984 eine Einkommensteuererklärung ab, wobei die anderen Einkünfte im Sinne des §41 Abs1 Z1 EStG 1972 mehr als S 10.000,--, nämlich S 20.685,--, ausmachten. Diesen stand ein (anteiliger) Verlust aus Vermietung und Verpachtung von S 8.997,-- gegenüber, sodaß sich (saldiert) andere Einkünfte in der Höhe von S 11.688,-ergaben. Einzelheiten betreffend die Einkünfte des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit können in diesem verfassu... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 30.11.1988

RS Vfgh 1988/11/30 B1309/87

Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5EStG 1972 §41 Abs1EStG 1972 §41 Abs2
Leitsatz: EStG 1972; keine Bedenken gegen die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassene Regelung des §41 Abs1 idF BGBl. 320/1977; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung
Rechtssatz: Diese Regelung des §41 Abs1 ES... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 30.11.1988

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