RS Vfgh 1988/11/30 B1309/87

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EStG 1972 §41 Abs1
EStG 1972 §41 Abs2

Leitsatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassene Regelung des §41 Abs1 idF BGBl. 320/1977; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Rechtssatz

Diese Regelung des §41 Abs1 EStG 1972 ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassen worden. Bei Bedachtnahme darauf kann es keineswegs als unsachlich bezeichnet werden, wenn die belangte Behörde bei Prüfung der Frage, ob die Veranlagungsgrenze des §41 Abs1 EStG 1972 überschritten wurde, steuerfreie Einkünfte von vorneherein außer Ansatz ließ.

Dies zumal unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß §41 Abs2 EStG 1972 eine Veranlagung zur Einkommensteuer über Antrag vorsieht. So war auch der Beschwerdeführer die beiden vorangegangenen Jahre nach §41 Abs2 Z2 EStG 1972 veranlagt worden. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die amtswegige Veranlagung von der - ungewissen - Höhe der einheitlichen Gewinnfeststellung abhängt, kann dem Steuerpflichtigen entsprechende Vorsicht zugemutet werden, sodaß es seine Sache ist, die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Lohnsteuerabsetzungsverfahren geltend zu machen (vgl. mutatis mutandis das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.83, 82/14/0319).

Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht.

§41 Abs1 Z2 EStG 1972 stellt auf steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen ab, nicht hingegen auf solche Einkünfte schlechthin, wie dies in der Beschwerde dargestellt wird. Hinzu tritt, daß die Z1 der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich anordnet, daß eben diese steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Berechnung der Veranlagungsgrenze nach dieser Bestimmung ausgenommen sind.

§41 Abs1 EStG 1972 darf nicht isoliert betrachtet werden. Einerseits ist nämlich auf die Möglichkeit der Veranlagung über Antrag nach Abs2 dieser Gesetzesstelle - welche im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen kam - Bedacht zu nehmen. Andererseits ist auch die Möglichkeit der rechtzeitigen Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte mitzubedenken; unterläßt der Steuerpflichtige eine solche - zumutbare - rechtzeitige Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte, muß er allfällige Nachteile in Kauf nehmen, die mit dieser Unterlassung verbunden sein können (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von - nicht abwendbaren - Nachteilen, die mit einem bestimmten Regelungssystem verbunden sein können, das Erkenntnis des VfGH vom 03.03.87, G170-172/86).

Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Es kann nicht jede allfällige Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden (vgl. zB VfSlg. 10.455/1985). Auch wenn Härtefälle entstehen sollten, wird dadurch das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. zB VfSlg. 3568/1959, 9908/1983, 10.276/1984 uva.).

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Betragsgrenze der amtswegigen Veranlagung in §41 Abs1 EStG 1972.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Außerachtlassung bestimmter steuerfreier Einkünfte bei Berechnung der Veranlagungsgrenze iSd §41 Abs1 EStG 1972.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veranlagung (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1309.1987

Dokumentnummer

JFR_10118870_87B01309_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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