§ 41 UrhG Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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