§ 41 UrhG Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

VII. Abschnitt.

Beschränkungen der Verwertungsrechte.

1. Freie Werknutzungen.

Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung.

§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten oder vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege undZwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1936 bis 30.06.2003

VII. Abschnitt.

Beschränkungen der Verwertungsrechte.

1. Freie Werknutzungen.

Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung.

§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten oder vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege undZwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.

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