§ 29 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

a)

die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;

b)

Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;

c)

Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 29 BAO


Kommentar zum § 29 BAO von derleser2012

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Verweis bezüglich der Besteuerung! Gem. OECD Richtlinie 162 ist die Betriebsstätte erst mit vollendeten 12 Monaten errichtet. Dies obwohl nach hA 6 Monate eine BS begründen. Des Weiteren ist der Begriff um die Komponente der Person miteinbezogen:"Während der innerstaatlic... mehr lesen...

§ 29 BAO | 3. Version | 1072 Aufrufe | 10.07.12

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