Kommentar zum § 29 BAO

derleser2012 am 10.07.2012

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Verweis bezüglich der Besteuerung! Gem. OECD Richtlinie 162 ist die Betriebsstätte erst mit vollendeten 12 Monaten errichtet. Dies obwohl nach hA 6 Monate eine BS begründen. Des Weiteren ist der Begriff um die Komponente der Person miteinbezogen:

"Während der innerstaatliche Betriebstättenbegriff des § 29 BAO aber ausschließlich

ortsbezogen ist, gliedert sich der abkommensrechtliche Begriff in eine örtliche Betriebstätte

(Art. 5 Abs. 1 bis 4 DBA) und in eine personenbezogene Vertreterbetriebstätte (Art. 5 Abs. 5

und 6 DBA). Der abkommensrechtliche Betriebstättenbegriff ist daher insoweit weiter als

jener des § 29 BAO, weil er jedenfalls auch jene Fälle einschließt, in denen jemand als

ständiger Vertreter (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) tätig wird. " 

(https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010221%2F2522-IV%2F4%2F2010%22&gueltig=20101028&bereich=rl) 


§ 29 BAO | 3. Version | 1080 Aufrufe | 10.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: derleser2012
Zitiervorschlag: derleser2012 in jusline.at, BAO, § 29, 10.07.2012
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