§ 24 StGB Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 StGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

42 Entscheidungen zu § 24 StGB


Entscheidungen zu § 24 StGB


Entscheidungen zu § 24 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 24 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 StGB
§ 25 StGB