§ 190 StGB Störung der Totenruhe

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 190 StGB


Frage zu: § 190 von Kai-Uwe Stangl zum § 190 StGB

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Welche Strafen drohen, wenn man einer entfernten Verwnadten auf das Grab pinkelt? Was kommt auf mich zu, wenn ich das bei ihrem Bergräbnis mache? mehr lesen...

§ 190 StGB | 0 Antworten | 2626 Aufrufe | 21.09.09

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