§ 18 SPG Rechte und Pflichten juristischer Personen

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
§ 18.Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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