§ 1002 ABGB Bevollmächtigungsvertrag.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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