Entscheidungsgründe: Die Streitteile unterfertigten am 1.10.1990 einen Kaufvorvertrag über ein Grundstück aus der EZ ***** KG R*****. Die Unterzeichnung des Hauptvertrages scheiterte an Uneinigkeiten zwischen den Streitteilen. Der Kläger wurde schließlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23.6.1992, GZ C 690/91t-14 schuldig erkannt, den in den
Spruch: dieses Urteiles aufgenommenen Kaufvertragstext zu unterfertigen. Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Bestim... mehr lesen...