Begründung: Rechtliche Beurteilung Die als "Schriftsatz zur außerordentlichen Revision" bezeichnete Ergänzung der Revision ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig, zumal die außerordentliche Revision ON 12 an keinem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat (RIS Justiz RS 0036673; Gitschthaler in Rechberger2, § 85 ZPO, Rz 12). Die als "Schriftsatz zur außerordentlichen Revision" bezeichnete Ergänzung d... mehr lesen...