§ 489 Geo. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel § 127 StGB, 1 M. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort „EinspruchEinspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort „EinspruchEinspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „EinspruchEinspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel § 31a StGB, 2 Monate. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel § 127 StGB, 1 M. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort „EinspruchEinspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort „EinspruchEinspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „EinspruchEinspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel § 31a StGB, 2 Monate. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

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