§ 535 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wenn nicht schon vor Ablauf der Probezeit der Aufschub der Strafe widerrufen wurde, ist der Akt nach Ablauf der Probezeit dem Richter zur Fassung des Beschlusses vorzulegen, ob die Strafe endgültig nachgelassen (Anm.: jetzt: nachgesehen) oder zu vollstrecken sei. Im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung) ist der Akt, wenn der Aufschub (Anm.: jetzt: die Nachsicht) nicht schon früher widerrufen worden ist, dem Richter zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zur Anordnung der Erhebungen über das Verhalten des Verurteilten vorzulegen. Während dieses Verfahrens werden etwaige Fristen (zum Beispiel Einlangen der Strafkarte, Abwarten der Rechtskraft des Widerrufes usw.) durch den Geschäftskalender überwacht. Die erforderlichen Bemerkungen über den Gang des Verfahrens und den Verbleib des Aktes können in der Bemerkungsspalte des Fristenvormerkes, des U-, (Hv-) Registers oder des Arbeitshausverzeichnisses (Anm.: gegenstandslos) gemacht werden. War nach § 13 JGG. der Ausspruch über die verwirkte Strafe aufgeschoben (Anm.: jetzt: Strafe vorbehalten), so ist nach Ablauf der Probezeit der Akt dem Richter zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (§ 42 Abs. 5 JGG.) (Anm.: jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (§§ 15, 16 JGG).

(2) Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen:

a)

wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist,

b)

wenn der bedingte Aufschub der Strafe widerrufen worden ist und eine der im § 490 Abs. 1 Z 3 angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Strafantritt, Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen, Tod des Verurteilten usw.),

c)

im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher), 1. wenn die Probezeit abgelaufen ist, ohne daß der Aufschub (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht) widerrufen wurde (§ 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes), 2. wenn der Aufschub widerrufen worden und eine der im § 496 Abs. 5 lit. a und c bis f angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht widerrufen worden ist),

d)

bei Aussetzung des Strafausspruches (Anm.: jetzt: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) nach § 13 JGG., wenn der Beschluß über die Tilgung des Schuldspruches (Anm.: jetzt: das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe) oder das Urteil, womit die Strafe nachträglich festgesetzt (Anm.: jetzt: ausgesprochen) wurde, rechtskräftig geworden sind (§ 492).

(3) Wird der Beschluß, daß die Strafe zu vollstrecken ist, rechtskräftig, so ist, um den Strafvollzug mit Sicherheit zu überwachen:

a)

bei den Sachen des laufenden Registers die Eintragung BN oder BGn abzustreichen und der Abstrich in Spalte 1 zu tilgen (§ 367 Abs. 5),

b)

bei Sachen der Register der beiden unmittelbar vorhergehenden Jahre das Aktenzeichen unter den überjährigen Rechtsachen - Strafvollzug ausständig (§ 368 Abs. 2) - auf der ersten Seite des laufenden Registers anzuführen,

c)

bei Sachen noch älterer Register eine vollständige Neueintragung unter den „übertragenen“ Sachen (§ 368 Abs. 4) vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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