§ 541 Geo. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§ 396 ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).

(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil, ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.

(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:

 

ON. 2.

Urteilsvermerk.

Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... V. v. ................

Beklagte Partei hat bezahlt am ............................

Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................

Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).

Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.

Bezirksgericht Innsbruck

am.................... 20....

Der Richter: ..................................

 

(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort „Verzeichnis“ zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort „Normal“ zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.

(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift „Urteilsvermerk“ anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).

(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen „mit Gründen“.

(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten „nach Antrag der klagenden Partei“ das Wort „vorbehalten bis....“ beigesetzt und die Überschrift „Urteilsvermerk“ gestrichen werden. Wird das vorbehaltene Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort „Versäumungsurteil“ zu überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil erlassen. Kosten ...........................,... Euro

Wien...............

Z. V. beiden Teilen).

 

(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 541 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 541 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 541 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 541 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 541 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 540 Geo.
§ 542 Geo.