§ 34 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) § 1 Abs. 3 § 34 VGebGund § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29 seit 30.06.2021 weggefallen. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 12.01.2008 bis 30.06.2021
(1) § 1 Abs. 3 § 34 VGebGund § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29 seit 30.06.2021 weggefallen. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.

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