§ 57 WaffG

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.

(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.

(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.

(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.

(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.

(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.

(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.

(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.

(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.

(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.

(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.

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