§ 13 GuKG Kompetenzbereich

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die TätigkeitsbereicheDer Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassenumfasst

1.

eigenverantwortlichedie pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),

2.

mitverantwortliche undKompetenz bei Notfällen (§ 14a),

3.

interdisziplinäreKompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),

Tätigkeiten.

4.

Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),

5.

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),

6.

Spezialisierungen (§ 17).

(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 01.08.2016

(1) Die TätigkeitsbereicheDer Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassenumfasst

1.

eigenverantwortlichedie pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),

2.

mitverantwortliche undKompetenz bei Notfällen (§ 14a),

3.

interdisziplinäreKompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),

Tätigkeiten.

4.

Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),

5.

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),

6.

Spezialisierungen (§ 17).

(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.

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