§ 2 PolKG Begriffsbestimmungen

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies

1.

das Europäische Polizeiamtdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOLEuropol),

2.

das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),

3.

andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Stand vor dem 17.07.2017

In Kraft vom 01.10.1997 bis 17.07.2017

(1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies

1.

das Europäische Polizeiamtdie Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOLEuropol),

2.

das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),

3.

andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

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