§ 44d TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000§ 44d TabakStG treten am 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2021
(1) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000§ 44d TabakStG treten am 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.

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