§ 12 VbA Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. 4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. 4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

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