§ 1 AEV Gentechnik

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsOrganismen: Ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide.
    2. 2.Ziffer 2Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend § 4 Z 3 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 (GTG 1994).Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend Paragraph 4, Ziffer 3, Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, (GTG 1994).
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend § 4 Z 4 GTG 1994.Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend Paragraph 4, Ziffer 4, GTG 1994.
    4. 4.Ziffer 4Geschlossenes System: System gemäß § 4 Z 7 GTG 1994.Geschlossenes System: System gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, GTG 1994.
    5. 5.Ziffer 5Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend § 5 GTG 1994.Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend Paragraph 5, GTG 1994.
    6. 6.Ziffer 6Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß § 6 GTG 1994.Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß Paragraph 6, GTG 1994.
    7. 7.Ziffer 7Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen.
    8. 8.Ziffer 8Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der jeweiligen Arbeit verwendeten lebensfähigen Organismen freien Zustand zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:Absatz 2, gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:
    1. 1.Ziffer einsWissenschaftlich – experimentelles, analytisches, präparatives, meß- und anwendungstechnisches, auswertendes oder überwachendes Arbeiten mit GVO in Laboratorien;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen, Vermehren, Verwenden oder Verwerten von GVO oder von Stoffen unter Einsatz von GVO ausgenommen in Laboratorien;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit GVO an Pflanzen oder mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Gewächshäusern oder Klimakammern;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten mit GVO an Tieren oder mit gentechnisch veränderten Tieren in Tierhaltungsräumen;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 GTG 1994,Abwasser aus Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GTG 1994,
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (§ 2 Abs. 3 GTG 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV),Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, GTG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus
      • Strichaufzählungder Milchbearbeitung oder -verarbeitung,
      • Strichaufzählungder Hefe-, Spiritus- oder Zitronensäureerzeugung,
      • Strichaufzählungder Stärkeerzeugung,
      • StrichaufzählungBrauereien oder Mälzereien,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder alkoholischen Getränken,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Sauergemüse,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Vorprodukten für Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      • Strichaufzählungder Massentierhaltung oder der Fischintensivhaltung,
      wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß § 5 GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß § 10 Abs. 2 GTG 1994 erforderlich ist,wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GTG 1994 erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser.
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daßSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart an, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 3 Z 1 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 3, Ziffer eins, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 6, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Absatz 3, ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von GVO ohne oder mit geringem Risikopotential, soweit dies auf Grund des angestrebten Arbeitszieles möglich ist; Einsatz von Spenderorganismen, Vektoren und Empfängerorganismen mit bekanntem Verhalten in der aquatischen Umwelt, welche durch die erprobten Kontroll- und Inaktivierungsverfahren beherrscht werden können;
    2. 2.Ziffer 2Anwendung risikogruppenadäquater organisatorischer, arbeitstechnischer, baulicher und apparativer Sicherheitsvorkehrungen für die Abwassererfassung und -reinigung, insbesondere getrennte Erfassung und Reinigung von Abwasser (-teilströmen) mit unterschiedlichen Risikogruppen der darin enthaltenen GVO;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung oder Sterilisierung von in Abwässern oder Abwasserteilströmen enthaltenen GVO (siehe Anlage A Fußnote b);
    4. 4.Ziffer 4gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs-, Inaktivierungs- oder Sterilisierungsmitteln nach einem von einem verantwortlichen Hygieniker oder Biologen ausgearbeiteten und überwachten Inaktivierungs- oder Sterilisierungsplan;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Reinigungs-, Inaktivierungs- und Sterilisierungsmittel;
    5. 5.Ziffer 5bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in § 1 Abs. 5 der AEV Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV) beschrieben ist;bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in Paragraph eins, Absatz 5, der AEV Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV) beschrieben ist;
    6. 6.Ziffer 6bei Produktions- oder Verwertungsanlagen, in denen GVO eingesetzt werden:
      1. a)Litera aschonender Umgang beim Einsatz von Rohstoffen sowie sparsamer Umgang mit Arbeits- und Hilfsstoffen; Beachtung der Gesichtspunkte der Wieder- oder Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe bei der Auswahl von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen,
      2. b)Litera bAuswahl und Einsatz solcher GVO in den Produktions- oder Verwertungsprozessen, welche sich gegenüber den sonst eingesetzten natürlichen Mikroorganismen durch wesentlich reduzierten Rohstoff-, Arbeitsstoff-, Hilfsstoff- und Energiebedarf sowie durch erhöhte Prozeßausbeuten und verminderten Abfall- und Abwasseranfall auszeichnen,
      3. c)Litera cDarstellung der einzelnen Verfahrensschritte des gesamten Produktions- oder Verwertungsprozeßes mit Angabe der dabei eingesetzten Stoffe und Energie sowie der entstehenden Produkte und Reststoffe und darauf aufbauend Erstellung eines Abwasserkatasters, aus dem die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Erfassung von Abwasserteilströmen hervorgeht,
      4. d)Litera dsoweit auf Grund der eingesetzten Produktions- oder Verfahrenstechnik zweckmäßig Kreislaufführung von Kühl-, Wasch- oder sonstigen Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera ebevorzugter Einsatz von physikalischen Verfahren zur Produktanreicherung (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose, Adsorption, Chromatographie),
      6. f)Litera fKreislaufführung von organischen Lösemitteln, die in der Extraktion eingesetzt werden,
      7. g)Litera gEinsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zum Feststoffrückhalt aus Kulturflüssigkeiten (zB Zentrifugierung, Filtration, Siebung),
      8. h)Litera hthermische Verwertung von nicht wieder- oder weiterverwertbaren organischen Produktions- oder Verwertungsrückständen,
      9. i)Litera igezielter Einsatz nicht weiterverwertbarer Rückstände in der Abwasserreinigung (zB Alkohol oder Essigsäure in der Denitrifikation oder in der biologischen Phosphorentfernung);
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Flotation, Fällung/Flockung, Neutralisation) im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bei Indirekteinleitern;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Z 8) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Ziffer 8,) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsOrganismen: Ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide.
    2. 2.Ziffer 2Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend § 4 Z 3 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 (GTG 1994).Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend Paragraph 4, Ziffer 3, Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, (GTG 1994).
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend § 4 Z 4 GTG 1994.Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend Paragraph 4, Ziffer 4, GTG 1994.
    4. 4.Ziffer 4Geschlossenes System: System gemäß § 4 Z 7 GTG 1994.Geschlossenes System: System gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, GTG 1994.
    5. 5.Ziffer 5Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend § 5 GTG 1994.Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend Paragraph 5, GTG 1994.
    6. 6.Ziffer 6Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß § 6 GTG 1994.Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß Paragraph 6, GTG 1994.
    7. 7.Ziffer 7Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen.
    8. 8.Ziffer 8Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der jeweiligen Arbeit verwendeten lebensfähigen Organismen freien Zustand zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:Absatz 2, gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:
    1. 1.Ziffer einsWissenschaftlich – experimentelles, analytisches, präparatives, meß- und anwendungstechnisches, auswertendes oder überwachendes Arbeiten mit GVO in Laboratorien;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen, Vermehren, Verwenden oder Verwerten von GVO oder von Stoffen unter Einsatz von GVO ausgenommen in Laboratorien;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit GVO an Pflanzen oder mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Gewächshäusern oder Klimakammern;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten mit GVO an Tieren oder mit gentechnisch veränderten Tieren in Tierhaltungsräumen;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 GTG 1994,Abwasser aus Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GTG 1994,
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (§ 2 Abs. 3 GTG 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV),Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, GTG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus
      • Strichaufzählungder Milchbearbeitung oder -verarbeitung,
      • Strichaufzählungder Hefe-, Spiritus- oder Zitronensäureerzeugung,
      • Strichaufzählungder Stärkeerzeugung,
      • StrichaufzählungBrauereien oder Mälzereien,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder alkoholischen Getränken,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Sauergemüse,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika,
      • Strichaufzählungder Herstellung von Vorprodukten für Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      • Strichaufzählungder Massentierhaltung oder der Fischintensivhaltung,
      wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß § 5 GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß § 10 Abs. 2 GTG 1994 erforderlich ist,wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß Paragraph 5, GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GTG 1994 erforderlich ist,
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser.
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daßSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart an, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 3 Z 1 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 3, Ziffer eins, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 6, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Absatz 3, ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von GVO ohne oder mit geringem Risikopotential, soweit dies auf Grund des angestrebten Arbeitszieles möglich ist; Einsatz von Spenderorganismen, Vektoren und Empfängerorganismen mit bekanntem Verhalten in der aquatischen Umwelt, welche durch die erprobten Kontroll- und Inaktivierungsverfahren beherrscht werden können;
    2. 2.Ziffer 2Anwendung risikogruppenadäquater organisatorischer, arbeitstechnischer, baulicher und apparativer Sicherheitsvorkehrungen für die Abwassererfassung und -reinigung, insbesondere getrennte Erfassung und Reinigung von Abwasser (-teilströmen) mit unterschiedlichen Risikogruppen der darin enthaltenen GVO;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung oder Sterilisierung von in Abwässern oder Abwasserteilströmen enthaltenen GVO (siehe Anlage A Fußnote b);
    4. 4.Ziffer 4gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs-, Inaktivierungs- oder Sterilisierungsmitteln nach einem von einem verantwortlichen Hygieniker oder Biologen ausgearbeiteten und überwachten Inaktivierungs- oder Sterilisierungsplan;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Reinigungs-, Inaktivierungs- und Sterilisierungsmittel;
    5. 5.Ziffer 5bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in § 1 Abs. 5 der AEV Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV) beschrieben ist;bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in Paragraph eins, Absatz 5, der AEV Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV) beschrieben ist;
    6. 6.Ziffer 6bei Produktions- oder Verwertungsanlagen, in denen GVO eingesetzt werden:
      1. a)Litera aschonender Umgang beim Einsatz von Rohstoffen sowie sparsamer Umgang mit Arbeits- und Hilfsstoffen; Beachtung der Gesichtspunkte der Wieder- oder Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe bei der Auswahl von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen,
      2. b)Litera bAuswahl und Einsatz solcher GVO in den Produktions- oder Verwertungsprozessen, welche sich gegenüber den sonst eingesetzten natürlichen Mikroorganismen durch wesentlich reduzierten Rohstoff-, Arbeitsstoff-, Hilfsstoff- und Energiebedarf sowie durch erhöhte Prozeßausbeuten und verminderten Abfall- und Abwasseranfall auszeichnen,
      3. c)Litera cDarstellung der einzelnen Verfahrensschritte des gesamten Produktions- oder Verwertungsprozeßes mit Angabe der dabei eingesetzten Stoffe und Energie sowie der entstehenden Produkte und Reststoffe und darauf aufbauend Erstellung eines Abwasserkatasters, aus dem die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Erfassung von Abwasserteilströmen hervorgeht,
      4. d)Litera dsoweit auf Grund der eingesetzten Produktions- oder Verfahrenstechnik zweckmäßig Kreislaufführung von Kühl-, Wasch- oder sonstigen Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera ebevorzugter Einsatz von physikalischen Verfahren zur Produktanreicherung (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose, Adsorption, Chromatographie),
      6. f)Litera fKreislaufführung von organischen Lösemitteln, die in der Extraktion eingesetzt werden,
      7. g)Litera gEinsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zum Feststoffrückhalt aus Kulturflüssigkeiten (zB Zentrifugierung, Filtration, Siebung),
      8. h)Litera hthermische Verwertung von nicht wieder- oder weiterverwertbaren organischen Produktions- oder Verwertungsrückständen,
      9. i)Litera igezielter Einsatz nicht weiterverwertbarer Rückstände in der Abwasserreinigung (zB Alkohol oder Essigsäure in der Denitrifikation oder in der biologischen Phosphorentfernung);
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Flotation, Fällung/Flockung, Neutralisation) im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bei Indirekteinleitern;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Z 8) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Ziffer 8,) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

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