§ 4 AEV Gentechnik

AEV Gentechnik - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage A.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2faches) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2faches) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte römisch zwei oder der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß § 6 GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m3/d zugrunde liegen undder wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß Paragraph 6, GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m3/d zugrunde liegen und
    2. 2.Ziffer 2durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß das arithmetische Mittel des Tagesverbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser jedes Kalendermonates nicht größer ist als 10 m3/d und
    3. 3.Ziffer 3der sparsame Umgang mit sonstigem Wasser durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches (bezogen auf jeden Kalendermonat) nachgewiesen werden kann und
    4. 4.Ziffer 4durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 6 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ständig beachtet werden unddurch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 6, zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ständig beachtet werden und
    5. 5.Ziffer 5die Nachweise der Z 2 bis 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährigen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.die Nachweise der Ziffer 2 bis 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährigen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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