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Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)
Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)
Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)
Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)
Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)
dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.dürfen – ausgenommen in Fällen des Paragraph 2, Absatz 3, Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer eins, eingesetzt wird.
Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)
Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)
Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)
Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)
Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)
dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.dürfen – ausgenommen in Fällen des Paragraph 2, Absatz 3, Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer eins, eingesetzt wird.