§ 4 AEV Medizinischer Bereich

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 6) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 6,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 7) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider geleitet wird, welcher
      1. a)Litera adie Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO 11143 „Amalgamabscheider - Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung“, November 2000, erfüllt und
      2. b)Litera binfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in lit. a geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird undinfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in Litera a, geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und
      3. c)Litera cvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach lit. a und b nachgewiesen wird undvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach Litera a und b nachgewiesen wird und
      4. d)Litera din regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und
      5. e)Litera ezwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Z 4 lit. e genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden undAufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Ziffer 4, Litera e, genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.05.2004 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 6) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 6,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 7) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider geleitet wird, welcher
      1. a)Litera adie Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO 11143 „Amalgamabscheider - Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung“, November 2000, erfüllt und
      2. b)Litera binfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in lit. a geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird undinfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in Litera a, geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und
      3. c)Litera cvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach lit. a und b nachgewiesen wird undvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach Litera a und b nachgewiesen wird und
      4. d)Litera din regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und
      5. e)Litera ezwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Z 4 lit. e genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden undAufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Ziffer 4, Litera e, genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

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